Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2018, M 12 Betreff: Satzung der Stadt Frankfurt am Main über
die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken
(Ferienwohnungssatzung) 1. Dem Erlass einer Satzung der Stadt Frankfurt am
Main über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken
(Ferienwohnungssatzung) wird zugestimmt. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das weitere - auch
hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main - zu
veranlassen. Begründung: A. Ausgangssituation In Frankfurt am Main besteht ein strukturelles
Wohnraumdefizit, das zurzeit mit rd. 40.000 Wohnungen bis zum Jahr 2020
beziffert wird. Eine nicht unerhebliche Zahl von Wohnungen wird insbesondere
über Online-Portale als Ferien- bzw. Touristenwohnung angeboten. Auf der
Eingriffsgrundlage des Bau- und Planungsrechts hat die Bauaufsicht Frankfurt in
seit 2013 bei rd. 1.400 Wohnungen eine derartige Nutzung festgestellt und deren
Beendigung veranlasst. Dies war möglich, weil Ferienwohnungen nach bisherigem
Planungsrecht ausschließlich in entsprechenden - in Frankfurt am Main jedoch
nicht vorhandenen - planungsrechtlichen Sondergebieten zulässig waren. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat sich diese Situation verändert. Nach
dem neu eingefügten § 13a Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören nun
Ferienwohnungen zu den nichtstörenden Gewerbebetrieben und sind damit in nahezu
allen Baugebieten zulässig. Die in Frankfurt am Main wegen des angespannten
Wohnungsmarkts unerwünschte Verwendung von Wohnungen als Ferienwohnungen wurde
dadurch erheblich erleichtert. Um den Städten und Gemeinden mit angespanntem
Wohnungsmarkt die Möglichkeit zu geben, dem entgegenwirken zu können, hat der
Hessische Landtag am 29.06.2017 die Änderung des Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) beschlossen. Mit der am 30.06.2017 in Kraft
getretenen Änderung werden durch den neu hinzugefügten § 12a Gemeinden mit
angespannten Wohnungsmärkten ermächtigt, zu bestimmen, dass im Gemeindegebiet
oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur 1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen
entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder 2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer
gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt werden darf. B. Wohnraummangellage in Frankfurt am
Main Auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
besteht kontinuierlich eine angespannte Wohnungsmarktsituation. Insbesondere
mangelt es an preiswertem Wohnraum. Trotz aller Bemühungen der Stadt wird der
Wohnungsmarkt auch in Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum
aufweisen, sodass ein konsequenter Wohnraumbestandsschutz unverzichtbar ist.
Nachdem auf gewerblichen
Internetplattformen national und international entsprechende Vermietungen
professionalisiert wurden, sind seit 2012 auch in Frankfurt am Main
Entwicklungen deutlich erkennbar, wonach in zunehmendem Maße Wohnungen
ausschließlich zu kurzfristigen Nutzungszeiträumen, z. B. an Touristen,
Messegäste oder Firmengäste etc., im Wesentlichen als Hotelersatz vermietet
wurden. Das große Angebot von als
Ferienwohnung genutzten Wohnungen verschärft die ohnehin angespannte Situation
des Frankfurter Wohnungsmarktes und führt zudem zu Spannungen in Wohngebieten.
Diese Art der Nutzung ist daher wohnungswirtschaftlich unerwünscht. Dem Magistrat stand bisher mit dem Baurecht ein
effizientes Mittel zur Verfügung, um gegen Ferienwohnungen vorzugehen. Hiervon
machte der Magistrat seit Anfang 2013 auch gezielt und mit großem Erfolg
nachhaltig Gebrauch. Nach der erfolgten Änderung der BauNVO und in
Ermangelung eines allgemeinen Zweckentfremdungsverbots ist die
Ferienwohnungssatzung nunmehr das effektivste rechtliche Instrument, um einer
entsprechenden Umwidmung von Wohnraum im Stadtgebiet weiterhin entgegentreten
zu können. C.
Ferienwohnungssatzung Aufgrund des akuten Wohnraummangels in Frankfurt am
Main wird die Stadt von der nunmehr geschaffenen Möglichkeit des Erlasses einer
Satzung nach § 12a HWoAufG wie vorgeschlagen Gebrauch machen. Die Satzung
beinhaltet einen Genehmigungsvorbehalt für Ferienwohnungen sowie die weiteren
im Gesetz genannten Nutzungen, sieht Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor
und formuliert die Voraussetzungen für eine Genehmigung. C.1. Genehmigungsvorbehalt Im Geltungsbereich der Satzung ist die Nutzung von
Wohnraum zur 1. wiederholten,
nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung
oder 2. Fremdenbeherbergung,
insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von
Schlafstellen zunächst
grundsätzlich verboten und nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde zulässig.
Die Satzung führt insoweit zu einem
Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Parallel dazu ist weiterhin eine baurechtliche
Genehmigung erforderlich. Diese kann nach § 64 Satz 1, 2. HS Hessische
Bauordnung (HBO) abgelehnt werden, wenn eine Genehmigung nach der
Ferienwohnungssatzung nicht vorliegt und auch offensichtlich nicht erteilt
werden kann oder bereits nicht mehr anfechtbar versagt wurde. C.2. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Vorrangiges Ziel der Satzung ist es, zu verhindern,
dass dem Wohnungsmarkt Wohnraum durch die Umnutzung zu Ferienwohnungen und
ähnlichen Nutzungen verloren geht. Das ist beispielsweise der Fall, - wenn lediglich ein Zimmer einer als
Hauptwohnsitz genutzten Wohnung kurzfristig zur Unterbringung von Feriengästen
genutzt wird oder - wenn eine
als Hauptwohnsitz genutzte Wohnung bei urlaubsbedingter Abwesenheit des
Wohnungsinhabers ganz oder teilweise insgesamt nicht mehr als sechs Wochen pro
Kalenderjahr entsprechend überlassen wird. In beiden Fällen bleibt die Nutzung als Hauptwohnsitz
aufrechterhalten, sodass der Wohnungsinhaber seinen eigenen Wohnbedarf mit der
entsprechenden Wohnung deckt und damit den Wohnungsmarkt nicht zusätzlich
belastet. Die Satzung trägt diesen Fällen
Rechnung, indem sie mit dem § 6 Voraussetzungen schafft, bei deren Vorliegen
eine Genehmigung ohne Ausgleichsmaßnahmen zu erteilen ist. C.3. Genehmigungsvoraussetzungen Im Falle der Genehmigung kann das oben genannte Ziel
der Satzung nur dann gewährleistet werden, wenn der durch die Umnutzung des
Wohnraums am Wohnungsmarkt entstandene Verlust anderweitig kompensiert wird.
Dies kann regelmäßig durch die Erstellung von Ersatzwohnraum in gleicher Größe
und Qualität oder in Einzelfällen durch die Leistung einer einmaligen oder
laufenden Ausgleichszahlung, die zweckgebunden zur Schaffung neuen Wohnraums zu
verwenden ist, erfolgen. Beim Ausgleich durch Ersatzwohnraum können die
beantragte Nutzung als Ferienwohnung bzw. die anderen von der Satzung erfassten
Nutzungen nur dann genehmigt werden, wenn der zu schaffende Ersatzwohnraum alle
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt.
C.4. Verwaltungsinterne
Organisation / Vollzugsbehörde Der Vollzug der Satzung, d. h. die Überwachung des
Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur
Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung
sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, erfolgt im Geschäftsbereich des
Dezernats Planen und Wohnen durch die Bauaufsicht. Das ist praxisgerecht, da parallel zur
Genehmigungspflicht nach der Satzung regelmäßig auch eine entsprechende
Baugenehmigungspflicht besteht und die Bauaufsicht im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens ohnehin über eine etwaige Baugenehmigung zu
entscheiden hat. Auch verfügt die Bauaufsicht bereits über einen breiten
Erfahrungsschatz im Umgang mit illegalen Nutzungen als Ferienwohnungen. D. Alternativen Keine. E. Kosten Kosten entstehen der Stadt nicht. Anlage _Satzung (ca. 141 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
06.02.2018, NR 503
Antrag vom
14.02.2018, NR 513
Antrag vom
28.02.2018, NR 526
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.05.2018, V 867
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 182
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 24.01.2018 Beratungsergebnisse: 18. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.02.2018, TO I, TOP
14 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage M 12 auf den Haupt- und
Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung
der Vorlage NR 503 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung
der Vorlage NR 513 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER 19. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.02.2018, TO I, TOP 23
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 12 wird im Rahmen der Vorlage NR 526
zugestimmt. 2. a) Die Ziffer 1. der Vorlage NR 503 wird
abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der Vorlage NR 503 wird dem Magistrat zur
Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage
NR 513 wird abgelehnt. 4. Der Vorlage NR 526 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE. und FRAKTION
(= Annahme ohne Zusatz), BFF (= Annahme im Rahmen NR 503) sowie FDP und
FRANKFURTER (= Ablehnung) zu 2. a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und
FRAKTION gegen AfD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FDP und BFF
(= Annahme); FRANKFURTER (= Votum im Plenum) b) CDU, SPD, GRÜNE und AfD
gegen LINKE. und FRAKTION (= Ablehnung) sowie FDP und BFF (= Annahme);
FRANKFURTER (= Votum im Plenum) zu 3. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION
und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE,
LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD (= Annahme)
zu 4. CDU, SPD und GRÜNE gegen LINKE., FDP und FRAKTION
(= Ablehnung); AfD, BFF und FRANKFURTER (= Votum im Plenum)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL (M 12 = Annahme ohne Zusatz, NR 503 und NR 513 =
Ablehnung) 21. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 01.03.2018, TO I, TOP 10
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 12 wird im Rahmen der Vorlage NR 526 zugestimmt.
2. a) Die
Ziffer 1. der Vorlage NR 503 wird abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der
Vorlage NR 503 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung
überwiesen. 3. Die Vorlage NR 513 wird abgelehnt.
4. 1. Der
Vorlage NR 526 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die
Wortmeldungen der Stadtverordneten Tafel-Stein, Dr. Kochsiek, Stock, Pawlik,
Yilmaz und Dr. Schulz sowie von Stadtrat Josef dienen zur Kenntnis.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FRAKTION und
ÖkoLinX-ARL (= Annahme ohne Zusatz) sowie FDP (= Ablehnung) und BFF (=
Annahme im Rahmen NR 503) zu 2. a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.,
FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie
FDP und BFF (= Annahme) b) CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie FDP und BFF (= Annahme)
zu 3. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE,
LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Annahme)
zu 4. zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen LINKE., FDP, BFF,
FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): §
2369, 21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2018