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Neufassung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung)

Vorlagentyp: M

Beschlussvorschlag

  1. Dem erneuten Erlass einer Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) mit Änderungen wird zugestimmt.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere - auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main - zu veranlassen.

Begründung

A. Allgemeines

Aufgrund des anhaltend angespannten Wohnungsmarktes in Frankfurt am Main hatte die Stadtverordnetenversammlung am 01.03.2018 nach § 12a Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) die Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) beschlossen. Die am 28.03.2018 in Kraft getretene Satzung ist gemäß den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage auf die Dauer von fünf Jahren befristet und verliert somit mit Ablauf des 27.03.2023 ihre Gültigkeit. Die Frankfurter Wohnungsmarktsituation ist jedoch unverändert. Insbesondere mangelt es an preiswertem Wohnraum. Aktuell wurde der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen der Einführung des Genehmigungserfordernisses bei der Umwandlung in Wohnungs- und Teileigentum nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022 ein angespannter Wohnungsmarkt bescheinigt. Hinzu kommt das weiterhin bestehende erhebliche Angebot von Wohnraum zur Nutzung als Ferienwohnung über die bekannten gewerblichen Internetplattformen, die die angespannte Situation am Frankfurter Wohnungsmarkt weiter verschärfen. Festzustellen ist, dass sich die bisherige Ferienwohnungssatzung als ein effektives Instrument erwiesen hat, um einer Umwidmung von Wohnraum im Stadtgebiet wirksam entgegentreten zu können. So konnten Stand 15. September 2022 seit Inkrafttreten der Satzung durch den bei der Bauaufsicht zuständigen Geschäftsbereich Wohnraumschutz insgesamt 982 Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 41.587 qm für den Frankfurter Wohnungsmarkt zurückgewonnen werden. In diesem Zusammenhang wurden im selben Zeitraum 53 Bußgeldbescheide erlassen und Bußgelder in Höhe von insgesamt

  1. 773.500 Euro festgesetzt. 95 % der Bescheide sind bestandskräftig und haushaltswirksam. In einzelnen Fällen wurde Einspruch eingelegt. Grundsätzlich wurden jedoch alle Verfahren vom Amtsgericht bzw. der Beschwerdeinstanz bestätigt. Darüber hinaus wurden bis
  2. September 2022 insgesamt 660 Ferienwohnungsanträge eingereicht und wie folgt bearbeitet: Anträge Ferienwohnungssatzung insgesamt 660 Versagungen 112 zurückgegebene / zurückgenommene Anträge 66 Genehmigungen insgesamt hiervon gemäß 475 § 6 (1 Zimmer oder 8 Wochen) 456 § 3 laufende Ausgleichszahlung 16 § 3 Ersatzwohnraum 3 Durch das bevorstehende Außerkrafttreten der Ferienwohnungssatzung im März 2023 droht der Wegfall dieses wirksamen rechtlichen Instruments zum Schutz bestehenden Wohnraums. Ziel muss aber weiterhin bleiben, den in Frankfurt am Main bestehenden Wohnraum zu schützen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Aufgrund der unter A. dargestellten Situation ist rechtzeitig zum Außerkrafttreten der bisherigen Ferienwohnungssatzung der erneute Erlass einer Ferienwohnungssatzung erforderlich. Der Magistrat hat die bestehende Ferienwohnungssatzung einer Evaluierung unterzogen. Im Ergebnis sind keine materiellen Änderungen erforderlich. Es sind aber nachfolgende geringfügige Änderungen sinnvoll, die im Wesentlichen der Klarstellung dienen:

  1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt: "Unter die Ziffer 1. fallen auch Aufenthalte aus geschäftlichen Gründen."
  2. In § 3 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Genehmigungen nach § 6 dieser Satzung."
  3. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt: "Eine gleichzeitige Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist ausgeschlossen."
  4. In § 8 wird der Satz 3, wonach § 10 HWoAufG sinngemäß gilt, gelöscht. Der Verweis auf § 10 HWoAufG kann entfallen, da dessen maßgeblicher Regelungsgehalt bereits in den Sätzen 1 und 2 des § 8 der Ferienwohnungssatzung abgebildet ist.

D. Klimaschutz

Kosten entstehen der Stadt nicht.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 13
Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
TO I, TOP 16
Angenommen
Der Vorlage M 182 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP AFD VOLT BFF-BIG ÖkoLinX-ELF FRAKTION Gartenpartei
Sitzung 16
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 13
Angenommen
Der Vorlage M 182 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP AFD VOLT BFF-BIG FRAKTION
Sitzung 18
Stadtverordnetenversammlung
TO I, TOP 7
Angenommen
a) Der Vorlage M 182 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Witsch, Lauterwald, Serke, Papke, Görres, Schwichtenberg und Yilmaz sowie von Stadtrat Josef dienen zur Kenntnis.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP AFD VOLT BFF-BIG FRAKTION Gartenpartei