Ferienwohnungen in Frankfurt - der Ritt auf dem Papiertiger? Die Satzung der Stadt Frankfurt über „die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken“
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 14.05.2018, V 867
entstanden aus Vorlage:
OF 551/2 vom
25.04.2018 Betreff: Ferienwohnungen in Frankfurt - der Ritt auf dem
Papiertiger? Die Satzung der Stadt Frankfurt über "die Nutzung von
Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken" Vorgang: M 12/18 Am 28.03.2018 ist die Satzung zur Nutzung von
Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken mit einigen einschränkenden
Änderungen in Kraft getreten. Vollzugsbehörde ist die Bauaufsicht (§ 2 I der
Satzung). In diesem Zusammenhang wird der
Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. in welchem Umfang die Bauaufsichtsbehörde
aufgrund der bis 2017 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den messenahen
Stadtteilen Westend/Bockenheim/Kuhwald zu Ferienwohnungen umgewandelter
Wohnraum für die reguläre Nutzung zurückgewonnen werden konnte; 2. welche Veränderungen sich für die
Arbeit der Behörde aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen (laut § 13a
Baunutzungsverordnung gelten Ferienwohnungen als nichtstörendes Gewerbe, das
grundsätzlich überall geduldet werden kann) ergeben. Ist die Genehmigung
lediglich eine Formsache? Nach welchen Kriterien wird über das Vorliegen einer
"kulturellen oder historischen Bedeutung des Wohnraums" entschieden (§ 3 der
Satzung)? 3. wie realistisch
nach Einschätzung des Magistrats die Auflage der Schaffung von Ersatzwohnraum
zum Ausgleich für den durch Umnutzung verlorenen Wohnraum (§ 4 der Satzung)
ist; 4. welche gesetzlichen Grundlagen aus Sicht des Magistrats
geschaffen werden müssten, um zweckentfremdende Nutzungen des zu schützenden
Wohnraums dauerhaft abwenden zu können; 5. welche Maßnahmen ergriffen werden, damit
Vermieter von Wohnraum als Ferienwohnung ihren Steuerverpflichtungen
nachkommen. 6. Nach § 6 III
der Satzung gilt die Genehmigung für die Umnutzung als erteilt, wenn über den
entsprechenden Antrag nicht innerhalb eines Monats entschieden wird. Es stellt
sich die Frage, ob die personelle Ausstattung der Bauaufsicht ausreicht, um die
gesetzten Fristen überhaupt einhalten zu können. Begründung: Nach Auskunft des Magistrats (Vortrag des Magistrats
M 12) konnten aufgrund des bis 2017 geltenden Bau- und Planungsrechts seit
2013 circa 1.400 Wohnungen im gesamten Stadtgebiet wieder einer regulären
Vermietung zugeführt werden. Nach dem nunmehr geltenden § 13 a der
Baunutzungsverordnung wird die Nutzung von Wohnraum als Ferienunterkunft
erheblich erleichtert. Der Magistrat hat mit der vorliegenden Satzung eine in
der Novellierung des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (§ 12a)
vorgesehene Regelung bezüglich eines kommunalen Genehmigungsvorbehalts
geschaffen, um der Umwandlung von Wohnraum entgegenwirken zu können. Als
messenahe Innenstadtbezirke sind das Westend und Bockenheim in besonderem Maße
von lukrativer Umnutzung betroffen. Nach Internetrecherchen bieten eine Reihe
von Agenturen wie "Thehomelike" temporär zu nutzenden Wohnraum zu
bemerkenswerten Preisen an. So wird in der Rohmerstraße eine 70 qm große
Altbauwohnung zu einem Quadratmeterpreis von 26,41 Euro (1.850 Euro)
inklusive angeboten; eine 48 Quadratmeter große Einzimmerwohnung in der
Franz-Rücker-Allee soll eine Nettomiete von 900 Euro abwerfen (Gesamtpreis
2.400 Euro inklusive!). Selbst wenn man in diesem Sektor nicht von der
Ausnutzung besonderer Notlagen ausgehen muss und sich die Möblierung bis hin
zum Bademantel als recht luxuriös darstellt, drängt sich bei dieser Form der
Umnutzung doch auch der Verdacht einer gewissen Mietpreisüberhöhung auf. Die
wäre dann aber Sache der Abteilung Wohnraumerhaltung im Amt für Wohnungswesen,
die sich mit jahrelangen Streitverfahren mit uneinsichtigen Vermietern gut
auskennt. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2018, M 12
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.08.2018, ST 1445
Aktenzeichen: 63 0