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Ferienwohnungen in Frankfurt - der Ritt auf dem Papiertiger? Die Satzung der Stadt Frankfurt über „die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken“

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 14.05.2018, V 867 entstanden aus Vorlage: OF 551/2 vom 25.04.2018 Betreff: Ferienwohnungen in Frankfurt - der Ritt auf dem Papiertiger? Die Satzung der Stadt Frankfurt über "die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken" Vorgang: M 12/18 Am 28.03.2018 ist die Satzung zur Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken mit einigen einschränkenden Änderungen in Kraft getreten. Vollzugsbehörde ist die Bauaufsicht (§ 2 I der Satzung). In diesem Zusammenhang wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. in welchem Umfang die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der bis 2017 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den messenahen Stadtteilen Westend/Bockenheim/Kuhwald zu Ferienwohnungen umgewandelter Wohnraum für die reguläre Nutzung zurückgewonnen werden konnte; 2. welche Veränderungen sich für die Arbeit der Behörde aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen (laut § 13a Baunutzungsverordnung gelten Ferienwohnungen als nichtstörendes Gewerbe, das grundsätzlich überall geduldet werden kann) ergeben. Ist die Genehmigung lediglich eine Formsache? Nach welchen Kriterien wird über das Vorliegen einer "kulturellen oder historischen Bedeutung des Wohnraums" entschieden (§ 3 der Satzung)? 3. wie realistisch nach Einschätzung des Magistrats die Auflage der Schaffung von Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den durch Umnutzung verlorenen Wohnraum (§ 4 der Satzung) ist; 4. welche gesetzlichen Grundlagen aus Sicht des Magistrats geschaffen werden müssten, um zweckentfremdende Nutzungen des zu schützenden Wohnraums dauerhaft abwenden zu können; 5. welche Maßnahmen ergriffen werden, damit Vermieter von Wohnraum als Ferienwohnung ihren Steuerverpflichtungen nachkommen. 6. Nach § 6 III der Satzung gilt die Genehmigung für die Umnutzung als erteilt, wenn über den entsprechenden Antrag nicht innerhalb eines Monats entschieden wird. Es stellt sich die Frage, ob die personelle Ausstattung der Bauaufsicht ausreicht, um die gesetzten Fristen überhaupt einhalten zu können. Begründung: Nach Auskunft des Magistrats (Vortrag des Magistrats M 12) konnten aufgrund des bis 2017 geltenden Bau- und Planungsrechts seit 2013 circa 1.400 Wohnungen im gesamten Stadtgebiet wieder einer regulären Vermietung zugeführt werden. Nach dem nunmehr geltenden § 13 a der Baunutzungsverordnung wird die Nutzung von Wohnraum als Ferienunterkunft erheblich erleichtert. Der Magistrat hat mit der vorliegenden Satzung eine in der Novellierung des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (§ 12a) vorgesehene Regelung bezüglich eines kommunalen Genehmigungsvorbehalts geschaffen, um der Umwandlung von Wohnraum entgegenwirken zu können. Als messenahe Innenstadtbezirke sind das Westend und Bockenheim in besonderem Maße von lukrativer Umnutzung betroffen. Nach Internetrecherchen bieten eine Reihe von Agenturen wie "Thehomelike" temporär zu nutzenden Wohnraum zu bemerkenswerten Preisen an. So wird in der Rohmerstraße eine 70 qm große Altbauwohnung zu einem Quadratmeterpreis von 26,41 Euro (1.850 Euro) inklusive angeboten; eine 48 Quadratmeter große Einzimmerwohnung in der Franz-Rücker-Allee soll eine Nettomiete von 900 Euro abwerfen (Gesamtpreis 2.400 Euro inklusive!). Selbst wenn man in diesem Sektor nicht von der Ausnutzung besonderer Notlagen ausgehen muss und sich die Möblierung bis hin zum Bademantel als recht luxuriös darstellt, drängt sich bei dieser Form der Umnutzung doch auch der Verdacht einer gewissen Mietpreisüberhöhung auf. Die wäre dann aber Sache der Abteilung Wohnraumerhaltung im Amt für Wohnungswesen, die sich mit jahrelangen Streitverfahren mit uneinsichtigen Vermietern gut auskennt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 19.01.2018, M 12 Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1445 Aktenzeichen: 63 0

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