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Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 19.01.2007, M 11 Betreff: Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 (M 173) - E 155 GRÜNE, E 34, E 1010 und E 188 CDU, SPD, GRÜNE und FDP - 1. Den beigefügten Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum wird zugestimmt. 2. Der Erwerb von Belegungsrechten erfolgt im Haushaltsjahr 2007 aus Mitteln des Produktbereichs 1.17 Wohnen der Produktgruppe 1.17.01 Wohnen. Hierzu werden 10 % (= 2 Mio €) der Wohnungsbaufördermittel aus dem Produktbereich 1.13 Stadtplanung der Produktgruppe 1.13.01 Stadtplanung in den Produktbereich 1.17 der Produktgruppe 1.17.01 übertragen. Es erfolgt eine jährliche Neufestlegung der Fördermittel. Am Jahresende jeweils nicht verausgabte und nicht verpflichtete Mittel werden an die Produktgruppe 1.13.01 zurück gegeben. 3. Die Umsetzung des Beschlusses zum Etatantrag 188 wird insoweit verändert, als bei der Festlegung der Fördermittel (10 %) zwar die Einnahmen aus der Fehlsubventionierung in ihrer Höhe berücksichtigt werden, die Fördermittel aber keinen Anteil hieraus enthalten. 4. Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage der Richtlinien nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum aus Mitteln des Produktbereichs 1.17 der Produktgruppe 1.17.01 zu bewilligen. 5. Der Magistrat wird weiter beauftragt, die Richtlinien im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen. Begründung: Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum A. Zielsetzung Die vorliegenden Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten dienen der Erhaltung und Sicherung von preiswertem Wohnraum. Sie regeln den Ankauf einzelner Belegungsrechte aus nicht gebundenen Beständen. Zielgruppe der Förderung sind Haushalte, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Wohnraumförderungsgesetz, WoFG, § 1 Abs. 2). Die Richtlinien basieren auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sowie den "Landesrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung für den Mietwohnungsbau" vom 20. Februar 2003. B. Alternativen Keine C. Lösung Die vorliegenden Richtlinien tragen den Etat-Anträgen E 155 (§ 2640 vom 25.04.2002) und E 188 (§ 8341 vom 16.12.2004) Rechnung und stellen den in Anlehnung an die städtischen Förderrichtlinien zum sozialen Mietwohnungsbau und in Abstimmung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften erarbeiteten Rahmen für die Mittelvergabe dar. Sie sind in wesentlichen Teilen sehr flexibel gestaltet, um unterschiedlichen Interessen Rechnung tragen zu können. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum E 188 wurde der Magistrat beauftragt, aus den Mitteln für Wohnungsbauförderung und den Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe zukünftig 10 % der eingestellten Mittel zum gezielten Ankauf von Belegungsrechten zu verwenden und in Anlehnung an die städtischen Förderrichtlinien für den sozialen Mietwohnungsbau sowie in Abstimmung mit den Wohnungsbaugesellschaften eine Richtlinie zu erarbeiten. Die Umsetzung des E 188 wird insoweit verändert, als bei der Festlegung der Fördermittel (10 %) zwar die Einnahmen aus der Fehlsubventionierungsabgabe in ihrer Höhe berücksichtigt werden, die Fördermittel aber keinen Anteil hieraus enthalten. Dies ist erforderlich, da Mittel aus der Fehlsubventionierung innerhalb einer Frist von 2 Haushaltsjahren für konkrete Objekte verpflichtet werden müssen mit entsprechendem Nachweis gegenüber dem Land. Die Förderrichtlinien sehen aber auch die vorzeitige Beendigung der Bindungen vor, so dass die Nachweise nicht sachgerecht erbracht werden könnten. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch Verlagerung aus der bestehenden Produktgruppe 1.13.01 in die Produktgruppe 1.17.01. Die weitere Berichtspflicht zu den oben angeführten Etat-Anträgen ist damit erledigt. Zu Nummer 2 der Richtlinien - Förderungsfähige Wohnungen Vor dem Erwerb eines Belegungsrechtes werden Lage und Beschaffenheit einer Wohnung geprüft. Hierbei soll ein Grenzstandard nicht unterschritten werden: Gasetagen- oder Zentralheizung und eine ausreichende Belichtung und Besonnung sind Mindestanforderungen. Wohnungen, die über Balkon, Doppel-/Isolierverglasung oder barrierefreie Merkmale verfügen, werden besonders berücksichtigt. Ungebundene Wohnungsbestände älteren Datums sind fast durchweg nicht barrierefrei. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass barrierefreie Standards erwünscht sind und in Fällen, in denen ein Umbau mit einfachen Mitteln möglich ist, solche Wohnungen bevorzugt werden. Darüber hinaus kann der Magistrat auf Antrag nach den Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuschüsse für die behindertenfreundliche Ausstattung von Wohnungen den Umbau finanziell unterstützen. Zu Nummer 4 der Richtlinien - Bindungen; Belegungs- und Mietpreisbindungen Die Belegungsbindung ist hinsichtlich Wohnberechtigung, Einkommensgrenzen, Mietpreisbindung und Mieterhöhung analog zu den bestehenden Richtlinien des Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung gestaltet. Die Dauer der Zweckbindung beträgt mindestens 10, maximal 15 Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss des Mietvertrages. Bindungsverlängerungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich; auch die vorzeitige Beendigung ist zugelassen (s. Nummer 9). Für die Wohnberechtigung der Mieter gelten die Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt sowie die Einkommensgrenzen für den geförderten Wohnungsbau in Hessen. Die Höhe der zu vereinbarenden Einstiegsnettomiete beträgt maximal 5 € je qm Wohnfläche und Monat, jedoch nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15 %. Mieterhöhungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Förderstelle. Zu Nummer 5 der Richtlinien - Förderung Der Erwerb eines Belegungsrechtes erfolgt durch Bewilligung eines Zuschusses, welcher entweder einmalig für den vorgesehenen Bindungszeitraum oder durch periodische Auszahlungen (z.B. jährlich) geleistet wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Differenz zwischen der vereinbarten Fördermiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel pro qm Wohnfläche und Förderdauer. Um einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, wird darüber hinaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 € pro qm Wohnfläche und Förderjahr gezahlt. Der Förderbetrag berücksichtigt hierdurch die zwei Bezugsgrößen "Einnahmeverlust" und "Mehraufwand". Ein bei Einmalzahlung für den Förderempfänger entstehender Zinsvorteil ist als weiterer Anreiz beabsichtigt. Für eine Standardwohnung mit 65 qm Wohnfläche (OVM z.B. 6,50 €) und einer Fördermiete von 5 € ergibt sich bei einmaliger Auszahlung und einer Bindungsdauer von 15 Jahren ein Förderbetrag von 22.425,-- €. Bei einer 10-jährigen Bindungsdauer liegt dieser bei 14.950,-- €. Zu Nummer 6 der Richtlinien - Belegungsverfahren Vorgesehen sind zwei unterschiedliche Varianten: D. Verfügungsberechtigte kann dem Amt für Wohnungswesen geeignete Objekte zum Ankauf von Belegungsrechten anbieten. In diesem Zusammenhang sind auch Kooperationsverträge möglich bzw. erforderlich, in denen das Wohnungsgemenge, die Lage, der Umfang und die Standards näher bestimmt werden. Die Belegung erfolgt in diesen Fällen analog den gesetzlichen Regelungen für den geförderten Wohnungsbau. Die Richtlinien sehen auch die Bildung von "Bewerberpools" besonders dringlicher Fälle oder in der Vermittlung insgesamt durch das Missverhältnis von Angebot und Nachfrage benachteiligter Haushalte vor. Diese werden dem Verfügungsberechtigten benannt, und dieser bietet diesen Bewerbern frei werdende, geeignete Objekte aus seinem Bestand an. Erfüllen die Wohnungen die Standards dieser Richtlinien und kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages, erwirbt das Amt für Wohnungswesen auf Antrag das Belegungsrecht für den entsprechenden Wohnraum. Zu Nummer 7 der Richtlinien - Auszahlung Die Zahlung des Förderbetrages (Zuschuss und Aufwandspauschale) erfolgt nach Abschluss des Mietvertrages. Sieht die Förderzusage eine periodische Auszahlung vor, erfolgen die Zahlungen anteilig zu den darin vereinbarten Terminen (z.B. jährlich oder halbjährlich). Zu Nummer 8 der Richtlinien - Vermeidung von Fehlförderungen Ist eine Förderung nach 5a der Richtlinien vereinbart (einmalig zu zahlender Förderbetrag), unterliegt die Wohnung für den Bindungszeitraum der Fehlsubventionierungsabgabe. Sieht die Förderung dagegen eine periodische Zahlung des Förderbetrages nach 5 b der Richtlinien vor, kann eine Fehlförderung auch durch regelmäßig angepasste Mietzahlungen verhindert werden. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse durch das Amt für Wohnungswesen erfolgt im 3-Jahresrhythmus analog den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung (HessAFWoG). Eine Überschreitung der Einkommensgrenzen führt stufenweise zu einer Erhöhung der Mietkosten bei gleichzeitiger Verringerung des Förderzuschusses. Die Zahlung der Aufwandspauschale wird hiervon nicht berührt. Zu Nummern 9 und 10 der Richtlinien - Vorzeitige Beendigung der Bindung und Rückforderung Endet das Mietverhältnis während der Bindungsdauer, kann die Bindung zu diesem Zeitpunkt vorzeitig beendet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Belegungsrecht evtl. speziell für einen bestimmten Berechtigten angekauft wurde und kein weiteres Interesse an dieser Bindung mehr besteht oder dass die Restlaufzeit nur noch so kurz ist, dass keine Interessenten mehr gefunden werden. Bei einer Förderung nach 5a der Richtlinien (Einmalzahlung) ist der Förderbetrag einschließlich der Aufwandspauschale anteilmäßig (nach Monaten bemessen) durch den Fördernehmer zurückzuzahlen. Verstößt der Fördernehmer gegen die Bestimmungen der Förderzusage, kann die Fördersumme ebenfalls ganz oder teilweise zurückgefordert werden. D. Kosten 1. Investitionsbedarf Kein gesonderter Investitionsbedarf. Die Mittel werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze (siehe Ziffer 2 des Beschlusstextes) verausgabt. 2. Finanzbedarfszeitraum keiner 3. Folgeinvestitionen keine 4. Kalkulatorische Verzinsung entfällt 5. Jahreserträge entfällt 6. Leistungen Dritter entfällt 7. Stellenplanmäßige Auswirkung keine 8. Sonstige entfällt Anlage 1 (ca. 24 KB) # Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatantrag vom 06.03.2002, E 155 Etatantrag vom 27.02.2003, E 34 Vortrag des Magistrats vom 10.10.2003, M 157 Etatantrag vom 15.12.2003, E 1010 Vortrag des Magistrats vom 10.09.2004, M 173 Etatantrag vom 24.11.2004, E 188 Vortrag des Magistrats vom 20.07.2009, M 149 Vortrag des Magistrats vom 07.03.2014, M 57 Vortrag des Magistrats vom 23.08.2019, M 125 Vortrag des Magistrats vom 23.08.2019, M 126 Vortrag des Magistrats vom 12.04.2021, M 53 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 24.01.2007 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung der KAV am 05.02.2007, TO I, TOP 101 Beschluss: Die Vorlage M 11 dient zur Kenntnis. 8. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 12.02.2007, TO I, TOP 70 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF 8. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.02.2007, TO I, TOP 118 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.02.2007, TO II, TOP 15 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG 9. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.03.2007, TO I, TOP 20 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage gestrichen wird) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und ÖkoLinX/E.L. (= Annahme) NPD (= Enthaltung) 9. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.03.2007, TO I, TOP 9 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage gestrichen wird) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung) 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.03.2007, TO II, TOP 10 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage gestrichen wird) 11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.03.2007, TO II, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 11 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP, FAG, BFF, REP und E.L. gegen LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage gestrichen wird); NPD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 1670, 11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 Aktenzeichen: 64 1

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