Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2007, M 11 Betreff: Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an
bestehendem Wohnraum Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 (M
173) - E 155 GRÜNE, E 34, E
1010 und E 188 CDU, SPD, GRÜNE und FDP - 1. Den beigefügten Richtlinien
zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum wird zugestimmt.
2. Der Erwerb von Belegungsrechten erfolgt im
Haushaltsjahr 2007 aus Mitteln des Produktbereichs 1.17 Wohnen der
Produktgruppe 1.17.01 Wohnen. Hierzu werden 10 % (= 2 Mio €) der
Wohnungsbaufördermittel aus dem Produktbereich 1.13 Stadtplanung der
Produktgruppe 1.13.01 Stadtplanung in den Produktbereich 1.17 der Produktgruppe
1.17.01 übertragen. Es erfolgt eine jährliche Neufestlegung der Fördermittel.
Am Jahresende jeweils nicht verausgabte und nicht verpflichtete Mittel werden
an die Produktgruppe 1.13.01 zurück gegeben. 3. Die Umsetzung des Beschlusses zum Etatantrag 188
wird insoweit verändert, als bei der Festlegung der Fördermittel (10 %) zwar
die Einnahmen aus der Fehlsubventionierung in ihrer Höhe berücksichtigt werden,
die Fördermittel aber keinen Anteil hieraus enthalten. 4. Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage
der Richtlinien nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zum Erwerb
von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum aus Mitteln des Produktbereichs
1.17 der Produktgruppe 1.17.01 zu bewilligen. 5. Der Magistrat wird weiter beauftragt, die
Richtlinien im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen.
Begründung: Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an
bestehendem Wohnraum A. Zielsetzung
Die vorliegenden Richtlinien zum
Erwerb von Belegungsrechten dienen der Erhaltung und Sicherung von preiswertem
Wohnraum. Sie regeln den Ankauf einzelner Belegungsrechte aus nicht gebundenen
Beständen. Zielgruppe der Förderung sind Haushalte, die sich am Wohnungsmarkt
nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind
(Wohnraumförderungsgesetz, WoFG, § 1 Abs. 2). Die Richtlinien
basieren auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sowie den
"Landesrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung für den Mietwohnungsbau" vom
20. Februar 2003.
B. Alternativen Keine C. Lösung Die vorliegenden Richtlinien tragen den Etat-Anträgen
E 155 (§ 2640 vom 25.04.2002) und E 188 (§ 8341 vom 16.12.2004) Rechnung und
stellen den in Anlehnung an die städtischen Förderrichtlinien zum sozialen
Mietwohnungsbau und in Abstimmung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften
erarbeiteten Rahmen für die Mittelvergabe dar. Sie sind in wesentlichen Teilen
sehr flexibel gestaltet, um unterschiedlichen Interessen Rechnung tragen zu
können. Mit dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zum E 188 wurde der Magistrat beauftragt, aus den
Mitteln für Wohnungsbauförderung und den Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe
zukünftig 10 % der eingestellten Mittel zum gezielten Ankauf von
Belegungsrechten zu verwenden und in Anlehnung an die städtischen
Förderrichtlinien für den sozialen Mietwohnungsbau sowie in Abstimmung mit den
Wohnungsbaugesellschaften eine Richtlinie zu erarbeiten. Die Umsetzung des E 188 wird insoweit verändert, als
bei der Festlegung der Fördermittel (10 %) zwar die Einnahmen aus der
Fehlsubventionierungsabgabe in ihrer Höhe berücksichtigt werden, die
Fördermittel aber keinen Anteil hieraus enthalten. Dies ist erforderlich, da
Mittel aus der Fehlsubventionierung innerhalb einer Frist von 2 Haushaltsjahren
für konkrete Objekte verpflichtet werden müssen mit entsprechendem Nachweis
gegenüber dem Land. Die Förderrichtlinien sehen aber auch die vorzeitige
Beendigung der Bindungen vor, so dass die Nachweise nicht sachgerecht erbracht
werden könnten.
Die Finanzierung der Maßnahmen
erfolgt durch Verlagerung aus der bestehenden Produktgruppe 1.13.01 in die
Produktgruppe 1.17.01. Die weitere Berichtspflicht zu den oben angeführten
Etat-Anträgen ist damit erledigt. Zu Nummer 2 der Richtlinien - Förderungsfähige
Wohnungen Vor dem Erwerb eines Belegungsrechtes
werden Lage und Beschaffenheit einer Wohnung geprüft. Hierbei soll ein
Grenzstandard nicht unterschritten werden: Gasetagen- oder Zentralheizung und
eine ausreichende Belichtung und Besonnung sind Mindestanforderungen.
Wohnungen, die über Balkon, Doppel-/Isolierverglasung oder barrierefreie
Merkmale verfügen, werden besonders berücksichtigt. Ungebundene
Wohnungsbestände älteren Datums sind fast durchweg nicht barrierefrei. Dennoch
wird darauf hingewiesen, dass barrierefreie Standards erwünscht sind und in
Fällen, in denen ein Umbau mit einfachen Mitteln möglich ist, solche Wohnungen
bevorzugt werden. Darüber hinaus kann der Magistrat auf Antrag nach den
Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuschüsse für die
behindertenfreundliche Ausstattung von Wohnungen den Umbau finanziell
unterstützen. Zu Nummer 4 der Richtlinien -
Bindungen; Belegungs- und Mietpreisbindungen Die Belegungsbindung ist hinsichtlich
Wohnberechtigung, Einkommensgrenzen, Mietpreisbindung und Mieterhöhung analog
zu den bestehenden Richtlinien des Frankfurter Programms zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung gestaltet. Die Dauer der Zweckbindung beträgt mindestens 10,
maximal 15 Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss des Mietvertrages.
Bindungsverlängerungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich; auch die
vorzeitige Beendigung ist zugelassen (s. Nummer 9). Für die Wohnberechtigung der Mieter gelten die
Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt sowie die
Einkommensgrenzen für den geförderten Wohnungsbau in Hessen. Die Höhe der zu
vereinbarenden Einstiegsnettomiete beträgt maximal 5 € je qm Wohnfläche
und Monat, jedoch nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15
%. Mieterhöhungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich,
bedürfen aber der Zustimmung der Förderstelle. Zu Nummer 5 der Richtlinien - Förderung Der Erwerb eines Belegungsrechtes erfolgt durch
Bewilligung eines Zuschusses, welcher entweder einmalig für den vorgesehenen
Bindungszeitraum oder durch periodische Auszahlungen (z.B. jährlich) geleistet
wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Differenz zwischen der
vereinbarten Fördermiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel
pro qm Wohnfläche und Förderdauer. Um einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, wird
darüber hinaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 € pro qm Wohnfläche
und Förderjahr gezahlt.
Der Förderbetrag berücksichtigt hierdurch die zwei
Bezugsgrößen "Einnahmeverlust" und "Mehraufwand". Ein bei Einmalzahlung für den
Förderempfänger entstehender Zinsvorteil ist als weiterer Anreiz
beabsichtigt. Für eine Standardwohnung mit 65 qm
Wohnfläche (OVM z.B. 6,50 €) und einer Fördermiete von 5 € ergibt
sich bei einmaliger Auszahlung und einer Bindungsdauer von 15 Jahren ein
Förderbetrag von 22.425,-- €. Bei einer 10-jährigen Bindungsdauer liegt
dieser bei 14.950,-- €. Zu Nummer 6 der Richtlinien - Belegungsverfahren
Vorgesehen sind zwei unterschiedliche Varianten:
D. Verfügungsberechtigte kann dem Amt für
Wohnungswesen geeignete Objekte zum Ankauf von Belegungsrechten anbieten. In
diesem Zusammenhang sind auch Kooperationsverträge möglich bzw. erforderlich,
in denen das Wohnungsgemenge, die Lage, der Umfang und die Standards näher
bestimmt werden. Die Belegung erfolgt in diesen Fällen analog den gesetzlichen
Regelungen für den geförderten Wohnungsbau.
Die Richtlinien sehen auch die
Bildung von "Bewerberpools" besonders dringlicher Fälle oder in der Vermittlung
insgesamt durch das Missverhältnis von Angebot und Nachfrage benachteiligter
Haushalte vor. Diese werden dem Verfügungsberechtigten benannt, und dieser
bietet diesen Bewerbern frei werdende, geeignete Objekte aus seinem Bestand an.
Erfüllen die Wohnungen die Standards dieser Richtlinien und kommt es zum
Abschluss eines Mietvertrages, erwirbt das Amt für Wohnungswesen auf Antrag das
Belegungsrecht für den entsprechenden Wohnraum. Zu Nummer 7 der Richtlinien - Auszahlung Die Zahlung des Förderbetrages (Zuschuss und
Aufwandspauschale) erfolgt nach Abschluss des Mietvertrages. Sieht die
Förderzusage eine periodische Auszahlung vor, erfolgen die Zahlungen anteilig
zu den darin vereinbarten Terminen (z.B. jährlich oder halbjährlich). Zu Nummer 8 der Richtlinien - Vermeidung von
Fehlförderungen
Ist eine Förderung nach 5a der
Richtlinien vereinbart (einmalig zu zahlender Förderbetrag), unterliegt die
Wohnung für den Bindungszeitraum der Fehlsubventionierungsabgabe. Sieht die Förderung dagegen eine
periodische Zahlung des Förderbetrages nach 5 b der Richtlinien vor, kann eine
Fehlförderung auch durch regelmäßig angepasste Mietzahlungen verhindert werden.
Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse durch das Amt für Wohnungswesen
erfolgt im 3-Jahresrhythmus analog den Bestimmungen des Hessischen
Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung (HessAFWoG). Eine Überschreitung
der Einkommensgrenzen führt stufenweise zu einer Erhöhung der Mietkosten bei
gleichzeitiger Verringerung des Förderzuschusses. Die Zahlung der
Aufwandspauschale wird hiervon nicht berührt. Zu Nummern 9 und 10 der Richtlinien -
Vorzeitige Beendigung der Bindung und Rückforderung Endet das Mietverhältnis während der Bindungsdauer,
kann die Bindung zu diesem Zeitpunkt vorzeitig beendet werden. Hintergrund
dieser Regelung ist, dass ein Belegungsrecht evtl. speziell für einen
bestimmten Berechtigten angekauft wurde und kein weiteres Interesse an dieser
Bindung mehr besteht oder dass die Restlaufzeit nur noch so kurz ist, dass
keine Interessenten mehr gefunden werden. Bei einer Förderung nach 5a der
Richtlinien (Einmalzahlung) ist der Förderbetrag einschließlich der
Aufwandspauschale anteilmäßig (nach Monaten bemessen) durch den Fördernehmer
zurückzuzahlen.
Verstößt der Fördernehmer gegen
die Bestimmungen der Förderzusage, kann die Fördersumme ebenfalls ganz oder
teilweise zurückgefordert werden. D. Kosten 1. Investitionsbedarf Kein gesonderter Investitionsbedarf. Die Mittel
werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze (siehe Ziffer 2 des
Beschlusstextes) verausgabt. 2. Finanzbedarfszeitraum
keiner 3. Folgeinvestitionen
keine 4. Kalkulatorische Verzinsung
entfällt 5.
Jahreserträge
entfällt 6. Leistungen Dritter
entfällt 7. Stellenplanmäßige Auswirkung
keine 8. Sonstige
entfällt Anlage 1 (ca. 24 KB) # Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Etatantrag
vom 06.03.2002, E 155
Etatantrag
vom 27.02.2003, E 34
Vortrag des
Magistrats vom 10.10.2003, M 157
Etatantrag vom
15.12.2003, E 1010
Vortrag des
Magistrats vom 10.09.2004, M 173
Etatantrag vom
24.11.2004, E 188
Vortrag des
Magistrats vom 20.07.2009, M 149
Vortrag des
Magistrats vom 07.03.2014, M 57
Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2019, M 125
Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2019, M 126
Vortrag des
Magistrats vom 12.04.2021, M 53 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 24.01.2007 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung
der KAV am 05.02.2007, TO I, TOP 101
Beschluss: Die Vorlage M 11 dient zur Kenntnis.
8. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 12.02.2007, TO I, TOP
70 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
8. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.02.2007, TO I, TOP 118
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
9. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 27.02.2007, TO II, TOP 15
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 11 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
9. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.03.2007, TO I, TOP
20 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (=
Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage
gestrichen wird)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: REP und ÖkoLinX/E.L. (= Annahme) NPD
(= Enthaltung) 9. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.03.2007, TO I, TOP 9
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen LINKE.WASG (=
Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage
gestrichen wird)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FAG und REP (= Annahme) NPD (=
Enthaltung) 10. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.03.2007, TO II, TOP 10
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 11 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP, FAG und BFF gegen LINKE.WASG (=
Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der Vorlage
gestrichen wird) 11. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 29.03.2007, TO II, TOP 33
Beschluss: Der Vorlage M 11 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP, FAG, BFF, REP und E.L. gegen
LINKE.WASG (= Ablehnung); SPD (= Annahme mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. der
Vorlage gestrichen wird); NPD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 1670, 11. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 Aktenzeichen: 64 1