Maßnahmen gegen Leerstand in Frankfurt
Bericht
Wie bereits berichtet, gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage, um gegen das Leerstehenlassen von Wohnraum vorzugehen. Zudem können die Gründe für das Leerstehenlassen vielfältig sein. Dem Magistrat ist es nicht möglich, bei entsprechenden Grundstückseigentümern die jeweiligen Gründe zu hinterfragen und zu prüfen, ob im Einzelfall Fördermöglichkeiten bestehen bzw. eigentümerseits gewollt sind. Die Hessische Landesregierung hat jedoch aktuell den Entwurf eines Gesetzes gegen den spekulativen Leerstand von Wohnraum (Leerstandsgesetz) vorgelegt. Nach diesem Gesetz sollen Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten durch Satzung bestimmen können, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung länger als sechs Monate absichtlich leerstehen darf. Der Magistrat begrüßt eine solche Regelung ausdrücklich. Dies würde der Stadt Frankfurt am Main nach Abschaffung des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahr 2004 erneut die Möglichkeit eröffnen, künftig gegen spekulativen Leerstand von Wohnraum vorzugehen. Die Vorgartensatzung bietet keine rechtliche Möglichkeit, auf den Pflegezustand bepflanzter Vorgärten Einfluss zu nehmen. Der Magistrat hat die Liegenschaftseigentümerin beziehungsweise Hausverwaltung bereits mehrfach schriftlich mit einer Fristsetzung zum Rückschnitt des Überwuchses, der auf die öffentliche Gehwegfläche ragt, aufgefordert. Bislang wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher wird der Magistrat im Wege der Ersatzvornahme den Rückschnitt nun selbst beauftragen und die Kosten im Nachgang der Liegenschaftseigentümerin in Rechnung stellen. Soweit genehmigter Wohnraum zu anderen als wohnlichen Zwecken genutzt wird, geht der Magistrat mit den Mitteln des Baurechts und der Ferienwohnungssatzung konsequent dagegen vor. Hinsichtlich des Leerstehenlassens von Wohnraum wird auf die unter Ziffer 1. erfolgten Ausführungen verwiesen.