Förderung des sozialen Zusammenlebens im Stadtteil sowie der klimaneutralen Stadt für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte
Bericht
Entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022 (§ 1832 Anl. 14) ist zunächst geklärt worden, auf welchen Grundstücken, die sich nicht im Besitz der Stadt oder des Liegenschaftsfonds befinden, gemeinschaftliche Wohnprojekte im Rahmen des Konzeptverfahrens realisiert werden. Eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass dies momentan nur auf vier Grundstücke im Neubaugebiet Hilgenfeld zutrifft. Zwei dieser Grundstücke sind schon an gemeinschaftliche Wohnprojekte vergeben worden. Eines der verbleibenden Grundstücke ist gerade erneut ausgeschrieben worden, ein weiteres wird demnächst erneut ausgeschrieben. Weitere Konzeptverfahren auf nichtstädtischen Flächen sind nicht in Planung, sodass E 45 aktuell nur für die aufgeführten Liegenschaften im Hilgenfeld umgesetzt werden kann. Diese Liegenschaften, die im Hilgenfeld entsprechend dem Baulandbeschluss (M 220/2019) an gemeinschaftliche Wohnprojekte schon vergeben wurden beziehungsweise noch werden, sind im Eigentum von Stiftungen. Das gesamte Baugebiet wird dabei im Auftrag der Stiftungen von der ABG Frankfurt Holding Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH entwickelt. Die dabei entstehenden Kosten werden anteilig an die gemeinschaftlichen Wohnprojekte weitergegeben. Teile dieser Kosten sollen durch das zur Verfügung gestellte Budget finanziert werden. Aktuell ist jedoch der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Durchführung, Förderung und Sicherung der Ziele und Übernahme von Folgekosten des Bebauungsplans Nr. 813 - Wohngebiet nördlich Frankfurter Berg - Hilgenfeld ist noch nicht von allen Seiten unterschrieben. Da deshalb auch der Bebauungsplan Nr. 813 von der Stadtverordnetenversammlung noch nicht beschlossen werden konnte und der darauf aufbauende Umlegungsplan ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist, existieren momentan noch nicht die notwendigen rechtlichen Grundlagen, um bezüglich der entstehenden Kosten und deren Weiterberechnung an die gemeinschaftlichen Wohnprojekte rechtlich verbindliche Regelungen zwischen ABG und den gemeinschaftlichen Wohnprojekten zu treffen. Wenn entsprechende vertragliche Regelungen abgeschlossen werden konnten, was voraussichtlich für die schon vergebenen Grundstücke Ende 2022 bis Anfang 2023 der Fall sein wird, kann damit begonnen werden, E 45 umzusetzen. Unabhängig davon werden momentan gerade erste Entwürfe für Richtlinien zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnprojekte erarbeitet. Nach der daran anschließenden Abstimmung mit den einzubindenden Fachämtern werden diese den städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.