Städtische Liegenschaft „In der Au 14-16“
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 22.12.2017, B
440 Betreff:
Städtische Liegenschaft "In der Au 14-16" Vorgang:
A 229/17 AfD Zu den Fragen 1-7: Die Liegenschaft "In der Au 14-16"
wurde von der Stadt Frankfurt am Main im Jahr 1988 bereits im besetzten
Zustand erworben. Es gibt keine mietvertragliche Grundlage für die aktuelle
Nutzung der Liegenschaft. Mieteinnahmen wurden seit dem Erwerb der Liegenschaft
nicht erzielt. Die Berechnung einer fiktiven Miete müsste, da dem Magistrat
Ausstattung und Größe der Liegenschaft nicht im Detail bekannt sind, aufgrund
der Kaufunterlagen und entsprechender Anpassung nach Verbraucherpreisindex
erfolgen. Von den Nutzern werden derzeit keine
Zahlungen für Nebenkosten geleistet. Die Stadt Frankfurt am Main trägt die
Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer und den
Schornsteinfeger.
Zu Frage 8 und 9: Bisher wurde die jetzige Nutzung der
Liegenschaft geduldet. Die Abwägung, ob eine mögliche Räumung, welche ggf. nur
unter einem Polizeieinsatz möglich wäre, in einem angemessenen Verhältnis zum
Ergebnis steht, führte in der Vergangenheit dazu, auch in Absprache mit der
Polizei, keine zwangsweise Räumung durchzuführen. Unter diesen Voraussetzungen
hat der Magistrat bisher aus vielfältigen Gründen von der Erzielung von
Mieteinnahmen abgesehen. Frage 10: Gemäß § 26 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) haben
die Städte und Gemeinden in Hessen sicherzustellen, dass die ihr zustehenden
Erträge vollständig erfasst und rechtzeitig eingezogen werden. Offene
Forderungen, die nicht rechtzeitig beglichen wurden, sind nach § 15 (2) Satz 1
Gemeindekassenverordnung (GemKVO) unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder
einziehen zu lassen. Gemäß § 15 (2) Satz 2 Nr. 2 der GemKVO kann von einer
zwangsweisen Einziehung zunächst abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen
einer Stundung, einer Niederschlagung oder eines Erlasses nach § 30
GemHVO gegeben sind. Nach hinreichender Prüfung wird in einzelnen Fällen
auf die zwangsweise Einziehung von Ansprüchen verzichtet. Frage 11: Die Vorschriften der GemKVO sowie der GemHVO nehmen
keinen Bezug auf spezielle Forderungsarten. Von daher finden sie für alle
Ansprüche der Stadt Frankfurt am Main Anwendung. Frage 12: Ob und in welchem Umfang eine mögliche Rechtsposition
durchgesetzt werden kann, ist in jedem Einzelfall, unter Abwägung von Aufwand
und Ertrag, zu prüfen, siehe Beantwortung zu Frage 8. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
26.07.2017, A 229
Antrag vom
17.01.2018, NR 487
Antrag vom
21.02.2018, OF
258/7
Auskunftsersuchen vom 13.03.2018, V 781
Anfrage vom
14.07.2021, A 20
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 7 Versandpaket:
03.01.2018 Beratungsergebnisse: 18. Sitzung des OBR 7
am 23.01.2018, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 18. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.02.2018, TO I, TOP
16 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, BFF und FRAKTION gegen LINKE.
(= Zurückweisung)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FDP und FRANKFURTER (= Kenntnis)
19. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.02.2018, TO II, TOP 16
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Beschlussausfertigung(en):
§ 2348, 18. Sitzung
des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 26.02.2018 Aktenzeichen: 30 0