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Städtische Liegenschaft „In der Au 14-16“

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 22.12.2017, B 440 Betreff: Städtische Liegenschaft "In der Au 14-16" Vorgang: A 229/17 AfD Zu den Fragen 1-7: Die Liegenschaft "In der Au 14-16" wurde von der Stadt Frankfurt am Main im Jahr 1988 bereits im besetzten Zustand erworben. Es gibt keine mietvertragliche Grundlage für die aktuelle Nutzung der Liegenschaft. Mieteinnahmen wurden seit dem Erwerb der Liegenschaft nicht erzielt. Die Berechnung einer fiktiven Miete müsste, da dem Magistrat Ausstattung und Größe der Liegenschaft nicht im Detail bekannt sind, aufgrund der Kaufunterlagen und entsprechender Anpassung nach Verbraucherpreisindex erfolgen. Von den Nutzern werden derzeit keine Zahlungen für Nebenkosten geleistet. Die Stadt Frankfurt am Main trägt die Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer und den Schornsteinfeger. Zu Frage 8 und 9: Bisher wurde die jetzige Nutzung der Liegenschaft geduldet. Die Abwägung, ob eine mögliche Räumung, welche ggf. nur unter einem Polizeieinsatz möglich wäre, in einem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis steht, führte in der Vergangenheit dazu, auch in Absprache mit der Polizei, keine zwangsweise Räumung durchzuführen. Unter diesen Voraussetzungen hat der Magistrat bisher aus vielfältigen Gründen von der Erzielung von Mieteinnahmen abgesehen. Frage 10: Gemäß § 26 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) haben die Städte und Gemeinden in Hessen sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und rechtzeitig eingezogen werden. Offene Forderungen, die nicht rechtzeitig beglichen wurden, sind nach § 15 (2) Satz 1 Gemeindekassenverordnung (GemKVO) unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder einziehen zu lassen. Gemäß § 15 (2) Satz 2 Nr. 2 der GemKVO kann von einer zwangsweisen Einziehung zunächst abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen einer Stundung, einer Niederschlagung oder eines Erlasses nach § 30 GemHVO gegeben sind. Nach hinreichender Prüfung wird in einzelnen Fällen auf die zwangsweise Einziehung von Ansprüchen verzichtet. Frage 11: Die Vorschriften der GemKVO sowie der GemHVO nehmen keinen Bezug auf spezielle Forderungsarten. Von daher finden sie für alle Ansprüche der Stadt Frankfurt am Main Anwendung. Frage 12: Ob und in welchem Umfang eine mögliche Rechtsposition durchgesetzt werden kann, ist in jedem Einzelfall, unter Abwägung von Aufwand und Ertrag, zu prüfen, siehe Beantwortung zu Frage 8. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 26.07.2017, A 229 Antrag vom 17.01.2018, NR 487 Antrag vom 21.02.2018, OF 258/7 Auskunftsersuchen vom 13.03.2018, V 781 Anfrage vom 14.07.2021, A 20 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 7 Versandpaket: 03.01.2018 Beratungsergebnisse: 18. Sitzung des OBR 7 am 23.01.2018, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 18. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.02.2018, TO I, TOP 16 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, BFF und FRAKTION gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und FRANKFURTER (= Kenntnis) 19. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.02.2018, TO II, TOP 16 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 440 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Beschlussausfertigung(en): § 2348, 18. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 26.02.2018 Aktenzeichen: 30 0