Den Gebrauch und das Abstellen von E-Rollern regulieren
Bericht
Der Magistrat erarbeitet derzeit in ämterübergreifender Abstimmung die Sondernutzungserlaubnis und einen Auflagenkatalog für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum. Ziel ist es, nach der parlamentarischen Sommerpause 2021 den Gremien einen entscheidungsreifen Vorschlag vorzulegen. Ergänzend weist der Magistrat darauf hin, dass für das Abstellen von E-Scootern bereits Regeln gelten: Nach § 11 Absatz 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind E-Scooter wie Fahrräder als Allgemeingebrauch zu werten und dürfen daher auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei sind die Sorgfaltspflichten des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuhalten. Werden der Städtischen Verkehrspolizei behindernd abgestellte E-Scooter gemeldet, werden diese an die Verleihunternehmen mit der Aufforderung zur Beseitigung weitergeleitet. Werden solche Verstöße im Rahmen der Streife wahrgenommen, erfolgt grundsätzlich eine Beseitigung der Behinderung durch zur Seite stellen der E-Scooter. Der Gebrauch von E-Scootern ist ebenfalls geregelt: Nach StVO und eKFV haben diese die für Fahrräder vorgesehenen Verkehrsflächen zu benutzen. Somit dürfen sie nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen gefahren werden. Die für den fließenden Verkehr originär zuständige Landespolizei kontrolliert dies auch im Rahmen der Streife und bei Sonderkontrollen, teilweise mit Unterstützung der Städtischen Verkehrspolizei. Die im Antrag formulierten Punkte a) - d) werden in der überarbeiteten Sondernutzungserlaubnis - so weit wie möglich - berücksichtigt.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen CDU und LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht) sowie ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)