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Fußgänger vor Wildwuchs bei E-Scootern schützen

Vorlagentyp: NR CDU

Antrag

Der Magistrat wird aufgefordert, unverzüglich auf Basis der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Düsseldorf und Münster den Gebrauch und das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Verleihfirmen über eine Sondernutzungssatzung zu regeln. In der Sondernutzungssatzung ist unter anderem festzuschreiben:

  1. Das Anbieten von E-Scootern ausschließlich über feste Ausleih- und Rückgabestationen.
  2. Das Festschreiben von Geofencing zur Verhinderung des Abstellens von E-Scootern außerhalb von E-Scooter-Stationen.
  3. Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei wildem Abstellen von E-Scootern außerhalb der Stationen und Hinterlegung einer Kaution bei Zulassung des Anbieters. Der Magistrat wird ebenfalls aufgefordert, Verstöße beim Gebrauch von E-Scootern in Fußgängerzonen und Grünanlagen konsequent zu ahnden.

Begründung

Seitdem ein neuer Anbieter von E-Rollern auch Frankfurts Stadtteile mit seinem Angebot regelrecht überschwemmt hat, spitzt sich das Fehlverhalten bei der Nutzung von Scooter weiter zu: Die Geräte werden nach Nutzung wild abgestellt, liegen buchstäblich auf Haufen und blockieren die Bürgersteige, werden in Wiesen (etwa im Niddapark) geworfen oder blockieren Spazierwege und Einfahrten. Damit werden E-Scooter zu gefährlichen Stolperfallen für Fußgänger, insbesondere für Senioren und Sehbehinderte. Das Blinken der Geräte verschreckt zudem auch Haus- und Kleintiere. Zum Schutz der Fußgänger ist das Verkehrsdezernat aufgefordert, hier umgehend tätig zu werden. Der Gebrauch und das Abstellen von E-Rollern im öffentlichen Raum - insbesondere auf Gehwegen - muss reguliert werden. Eine Möglichkeit wäre die Ausweisung fester Abstellorte an ausgewählten zentralen und dezentralen Plätzen und die Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei Fehlverhalten mittels einer Sondernutzungssatzung. Es gibt mittlerweile zwei Oberverwaltungsgerichtsurteile, nach denen das Abstellen solcher 'E-Scooter-Flotten' einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder oder E-Roller zwecks Vermietung stellt gemäß den Entscheidungen aus Münster und Düsseldorf eine Sondernutzung des Öffentlichen Straßenraums dar - dazu zählen auch die Bürgersteige. Zudem müssen Verstöße beim Gebrauch der E-Roller in den Parkanlagen und Fußgängerzonen - dazu gehört auch das Fahren zu zweit oder dritt - konsequenter geahndet werden.

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

2
2. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss
TO I
⏸ Zurückgestellt

zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und BFF-BIG zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, LINKE., AfD und BFF-BIG (= Annahme)

Annahme:
GRÜNE SPD FDP Volt
Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt BFF-BIG
Enthaltung:
CDU LINKE. AfD BFF-BIG
3
3. Sitzung Stadtverordnetenversammlung
TO II
⏸ Zurückgestellt

zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG, FRAKTION, FREIE WÄHLER und Gartenpartei zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, Volt, FRAKTION, FREIE WÄHLER und Gartenpartei gegen CDU, LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Annahme)

Annahme:
GRÜNE SPD FDP Volt FRAKTION FREIE WÄHLER Gartenpartei
Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION FREIE WÄHLER Gartenpartei
Enthaltung:
CDU LINKE. AfD ÖkoLinX-ELF BFF-BIG