Löschung der dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker)
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D : Bericht des
Magistrats vom 22.11.2019, B 457 Betreff: Löschung der dinglich gesicherten
Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am
Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker) Vorgang:
A 534/19 AfD Zu 1.
Zu Beginn
der Verhandlungen mit dem damaligen Voreigentümer Stief wurde unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der städtischen Gremien ein Ablösebetrag von
2.074.502,-- € für das Wiederkaufsrecht und 1.040.980,-- € für die
Nutzungsbeschränkung, insgesamt rund 3,1 Mio. €, als Gegenleistung für
eine komplette Löschung der eingetragenen Rechte gefordert. Grundlage hierfür
war eine magistratsinterne Vorabstimmung dahingehend, dass an dem Standort ein
reines Mehrfamilienhaus mit einem Anteil von 30 % geförderten Wohnungen
entstehen soll. Diese Forderung wurde in dem im Juni 2017 zwischen der BPW 8
GmbH und Herrn Stief geschlossenen Kaufvertrag aufgenommen und war bei Aufnahme
der ersten Gespräche zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der BPW 8 GmbH
Verhandlungsgrundlage. Im Oktober 2018 wurde im Rahmen
einer Aktualisierung des Wertgutachtens der Gegenwert für eine komplette
Löschung der Dienstbarkeiten aufgrund der zwischenzeitlichen
Bodenwertsteigerung auf rund 4,9 Mio. € angepasst. Diese Wertsteigerung
für die Ablösung der Dienstbarkeiten soll nun jedoch nicht vollumfänglich auf
den Investor übertragen werden. Vielmehr erfolgt eine Abschöpfung von 2/3 des
Wertzuwachses der Liegenschaft. Die Stadt Frankfurt am Main erhält als
Gegenleistung neben dem zu 30 % geförderten Wohnungsbau einen Zugriff auf rund
600 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss für eine kulturelle, bzw. soziale Nutzung
sowie einen Kostenbeitrag zum Ausbau dieser Bereiche. Zu 2.
Das
Grundstück liegt nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Für
diesen Bereich existiert ein Fluchtlinienplan aus dem Jahr 1873, der bis auf
die Darstellung von Fluchtlinien keine Festlegungen für das Bunkergrundstück
trifft. Zu 3.
Das vom
Investor vorgesehene Bauprojekt entspricht den Zielsetzungen des Magistrats.
Der Magistrat sieht daher den Abschluss des in der Magistratsvorlage M 102 vom
05.08.2019 vorgestellten schuldrechtlichen Vertrages, mit dem die kulturelle
bzw. soziale Nutzung durch eine Vertragsstrafe gesichert wird, als zielführend
an. Zu 4.
Eine
erneute dingliche Sicherung einer Nutzungsbeschränkung für das Erdgeschoss war
vor dem Hintergrund der geforderten Ablösesumme zur Freimachung der
eingetragenen Nutzungsbeschränkung im Grundbuch und der nicht konkret genug zu
benennenden Nutzung des Erdgeschosses nicht als zielführend erachtet
worden. Zu 5.
Nach über
zwei Jahren Verhandlung und Planung konnte eine Vielzahl städtischer Interessen
vereinbart werden. · Durch das Projekt wird
dringend benötigter Wohnraum geschaffen, 30% davon im geförderten
Wohnungsbau. · Das Erdgeschoss wird einer
dauerhaften sozialen bzw. kulturellen Nutzung vorbehalten, deren Gestaltung
unter Einbeziehung der Interessen der Bürger vor Ort und des Ortsbeirats
erfolgen soll. · Die sich an das Grundstück
anschließende Grünfläche bleibt in ihrer bisherigen Nutzung für die
Öffentlichkeit erhalten und wird durch die Öffnung zur sozialen bzw.
kulturellen Nutzung im Erdgeschoss sogar in ihrer Nutzbarkeit deutlich
verbessert. · Der Abbruch des ungenutzten
und nicht mehr wirtschaftlich nutzbaren Bunkers erfolgt hinsichtlich der
einhergehenden Emissionen unter strenger Überwachung durch die städtische
Bauaufsicht. Würde nach der langen
Verhandlungsdauer das Projekt aufgrund weiterer Verzögerungen nicht weiter
verfolgt, würde es verhindert. Deshalb wurde um Aufnahme der Vorlage auf die
Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung mit verkürzter Frist gebeten. Die
Vorlage lag so rechtzeitig vor, dass sie noch im Ortsbeirat behandelt und
ausführlich erläutert werden konnte, was nicht Bedingung für die Aufnahme auf
die Tagesordnung ist, aber grundsätzlich nach Möglichkeit gewährleistet sein
sollte. Zu 6. Nachdem zunächst eine komplette
Löschung der Bau- und Benutzungsbeschränkung gegen Zahlung von 3,2 Mio. €
und Realisierung von 30 % gefördertem Wohnungsbau in Aussicht gestellt war,
wurde im Laufe der Gespräche eine soziale bzw. kulturelle Nutzung im
Erdgeschoss gefordert, die jedoch bislang Seitens der Stadt nicht konkretisiert
werden konnte. Unabhängig von der Nutzungsfestschreibung wurde für die
öffentliche Nutzung im Erdgeschoss eine Mietpreisdeckelung auf 10,00 €/m2
für 10 Jahre gefordert, zudem ein Baukostenzuschuss von zunächst 600,00
€/m2, später von 800,00 €/m2. In der Folge wurde darüber
verhandelt, die gedeckelte Miete auch nach Ablauf von 10 Jahren maximal im
Rahmen des Verbraucherpreisindex steigen zu lassen. Dies wurde zuletzt
dahingehend geändert, dass die Mietpreisdeckelung auf 10,00 €/m2 im
Erdgeschoss auf 20 Jahre ausgeweitet und ab Beginn nach Verbraucherpreisindex
indexiert wird. Für die im Rahmen dieses Projektes in den Obergeschossen neu
entstehenden Wohnungen hat der Investor zudem einem Aufteilungsverbot in
Wohnungseigentum für die Dauer von 10 Jahren zugestimmt.
Zu 7. und 8.
Der
Investor hat im Rahmen der Gespräche in den Raum gestellt, aufgrund der für die
stadtinterne Meinungsbildung erforderlichen langen Zeiträume rechtliche
Schritte zu prüfen und sich diese vorbehalten. Alle Verhandlungen des Magistrats
mit der BPW 8 GmbH wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die
städtischen Beschlussgremien geführt, so dass zu keiner Zeit rechtsverbindliche
Zusagen seitens der Stadt Frankfurt am Main abgegeben wurden. Der Magistrat
geht daher davon aus, dass mögliche an die Stadt gerichtete Ansprüche des
Investors gegenstandslos sind. Aus diesem Grund sieht der Magistrat keine
konkreten Anspruchsgrundlagen für solche Forderungen. Es bleibt dem Investor
jedoch unbenommen, solche prüfen zu lassen und ggf. auch eine entsprechende
Schadenersatzklage zu erheben. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
19.08.2019, A 534
Anfrage vom
04.12.2019, A 610
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket:
27.11.2019 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des OBR 3
am 05.12.2019, TO II, TOP 51 Beschluss: a) Die Vorlage B 457 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 3
am 23.01.2020, TO I, TOP 28 Beschluss: a) Die Vorlage B 457 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.02.2020, TO I, TOP
28 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 457 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 38. Sitzung des OBR 3
am 20.02.2020, TO II, TOP 26 Beschluss: Die Vorlage B 457 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und BFF gegen
ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) 38. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 20.02.2020, TO II, TOP 14
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 457 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und BFF
Beschlussausfertigung(en): § 5268, 37. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 17.02.2020 Aktenzeichen: 23 1