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Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: A AfD

Inhalt

S A C H S T A N D : Anfrage vom 04.12.2019, A 610 Betreff: Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 04.03.2020 Mit dem Bericht B 457 vom 22.11.2019 beantwortete der Magistrat die Anfrage A 534 vom 19.08.2019. Gegenstand der Anfrage war die Löschung der dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker; Vorlage M 102). Auf die Frage, wie es zur Festsetzung des Ablösebetrages für die Löschung von € 3,2 Mio. kam, antwortete der Magistrat, dass zu Beginn der Verhandlungen mit dem damaligen Voreigentümer ein Ablösebetrag von € 2,07 Mio. für das Wiederkaufsrecht und € 1,04 Mio. für die Nutzungsbeschränkung gefordert wurde. Auf welcher Basis diese Forderung erhoben wurde, geht jedoch aus dem Bericht nicht hervor. Auf die Frage, aus welchen Gründen der Magistrat das von ihm ausgehandelte Nutzungsrecht des Erdgeschosses durch einen schuldrechtlichen Vertrag und nicht durch eine Eintragung im Grundbuch (z.B. durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit) absichert, führte dieser aus, dass er dies "nicht als zielführend erachtet" hatte. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Wenn z.B. der derzeitige Eigentümer die Liegenschaft veräußert und dabei die Existenz des schuldrechtlichen Vertrags verschweigt, wird dieser Vertrag für den Käufer nicht wirksam. Gleiches gilt für den Fall einer Zwangsversteigerung des Grundstücks. In diesen Fällen könnte die Stadt das Nutzungsrecht gegenüber einem gutgläubigen Erwerber kaum durchsetzen. Wird dieses Nutzungsrecht dagegen als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, ist es für jeden Erwerber - auch im Falle einer Zwangsversteigerung - unmittelbar wirksam. Auf die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Investor Schadenersatzforderungen gegen die Stadt Frankfurt gelten machen könnte, wenn die Vorlage M 102 in den regulären Geschäftsgang eingebracht wird, antwortete der Magistrat, dass der Investor im Rahmen der Gespräche in den Raum gestellt hat, aufgrund der für die stadtinterne Meinungsbildung erforderlichen langen Zeiträume rechtliche Schritte zu prüfen und sich diese vorbehalten. Diese Ausführungen des Magistrats sind nicht nachvollziehbar. Die Zustimmung zur Löschung einer Dienstbarkeit ist ein freiwilliger Akt, ebenso eine vertragliche Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem, die eine solche Löschung zum Gegenstand hat. Keiner der beiden Partner hat einen Anspruch auf eine solche vertragliche Vereinbarung und könnte aus einem Scheitern der Verhandlungen auch keine rechtliche Ansprüche gegen den Verhandlungspartner ableiten - und damit erst recht nicht aus einer zeitlichen Verzögerung solcher Verhandlungen. Ein solcher Anspruch wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Stadt vorab dem Verhandlungspartner verbindliche Zusagen gemacht hätte, die einen solchen Rechtsanspruch begründen könnten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: 1. Auf welcher Basis wurde der vom Magistrat angegebene Ablösebetrages für die Löschung der Dienstbarkeit in Höhe von € 3,2 Mio. festgelegt (€ 2,07 Mio. für das Wiederkaufsrecht und € 1,04 Mio. für die Nutzungsbeschränkung)? 2. Aus welchen Gründen erachtet der Magistrat die Absicherung des Nutzungsrechts durch eine Grundbucheintragung als "nicht zielführend", obwohl nur eine Eintragung im Grundbuch sicher gewährleistet, dass dieses Recht auch bei einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft erhalten bleibt? 3. Hat der Magistrat dem Grundstückseigentümer im Zuge der Verhandlungen über die Löschung der Dienstbarkeit Zusagen gemacht, aus denen diese bei zeitlicher Verzögerung oder einem Scheitern der Verhandlungen hätte Ansprüche gegen die Stadt geltend machen können? Antragsteller: AfD Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Helmut Alt Stadtv. Valentin Dillig Stadtv. Markus Fuchs Stadtv. Monika Krause Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn Stadtv. Horst Reschke Stadtv. Reinhard Stammwitz Stadtv. Oliver Wurtz Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 22.11.2019, B 457 Bericht des Magistrats vom 03.08.2020, B 340 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 11.12.2019 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 25.05.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: nicht auf TO Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur Vorlage A 610 spätestens in zwei Monaten vorzulegen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 5784, 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 25.05.2020 Aktenzeichen: 61 0