Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: A AfD
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anfrage vom 04.12.2019, A 610 Betreff: Löschung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Frankfurt am
Main Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 04.03.2020
Mit dem Bericht B 457 vom 22.11.2019 beantwortete der
Magistrat die Anfrage A 534 vom 19.08.2019. Gegenstand der Anfrage war die
Löschung der dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung und des
Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am Main an dem Grundstück
Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker; Vorlage M 102). Auf die Frage, wie es zur Festsetzung des
Ablösebetrages für die Löschung von € 3,2 Mio. kam, antwortete der
Magistrat, dass zu Beginn der Verhandlungen mit dem damaligen Voreigentümer ein
Ablösebetrag von € 2,07 Mio. für das Wiederkaufsrecht und € 1,04 Mio.
für die Nutzungsbeschränkung gefordert wurde. Auf welcher Basis diese Forderung
erhoben wurde, geht jedoch aus dem Bericht nicht hervor. Auf die Frage, aus welchen Gründen der Magistrat das
von ihm ausgehandelte Nutzungsrecht des Erdgeschosses durch einen
schuldrechtlichen Vertrag und nicht durch eine Eintragung im Grundbuch (z.B.
durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit) absichert, führte dieser aus,
dass er dies "nicht als zielführend erachtet" hatte. Diese Ausführungen sind
nicht nachvollziehbar. Wenn z.B. der derzeitige Eigentümer die Liegenschaft
veräußert und dabei die Existenz des schuldrechtlichen Vertrags verschweigt,
wird dieser Vertrag für den Käufer nicht wirksam. Gleiches gilt für den Fall
einer Zwangsversteigerung des Grundstücks. In diesen Fällen könnte die Stadt
das Nutzungsrecht gegenüber einem gutgläubigen Erwerber kaum durchsetzen. Wird
dieses Nutzungsrecht dagegen als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, ist es
für jeden Erwerber - auch im Falle einer Zwangsversteigerung - unmittelbar
wirksam. Auf die Frage, auf welcher
Rechtsgrundlage der Investor Schadenersatzforderungen gegen die Stadt Frankfurt
gelten machen könnte, wenn die Vorlage M 102 in den regulären Geschäftsgang
eingebracht wird, antwortete der Magistrat, dass der Investor im Rahmen der
Gespräche in den Raum gestellt hat, aufgrund der für die stadtinterne
Meinungsbildung erforderlichen langen Zeiträume rechtliche Schritte zu prüfen
und sich diese vorbehalten. Diese Ausführungen des Magistrats sind nicht
nachvollziehbar. Die Zustimmung zur Löschung einer Dienstbarkeit ist ein
freiwilliger Akt, ebenso eine vertragliche Vereinbarung zwischen
Grundstückseigentümer und Berechtigtem, die eine solche Löschung zum Gegenstand
hat. Keiner der beiden Partner hat einen Anspruch auf eine solche vertragliche
Vereinbarung und könnte aus einem Scheitern der Verhandlungen auch keine
rechtliche Ansprüche gegen den Verhandlungspartner ableiten - und damit erst
recht nicht aus einer zeitlichen Verzögerung solcher Verhandlungen. Ein solcher
Anspruch wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Stadt vorab dem
Verhandlungspartner verbindliche Zusagen gemacht hätte, die einen solchen
Rechtsanspruch begründen könnten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
1. Auf welcher Basis wurde der vom Magistrat
angegebene Ablösebetrages für die Löschung der Dienstbarkeit in Höhe von €
3,2 Mio. festgelegt (€ 2,07 Mio. für das Wiederkaufsrecht und € 1,04
Mio. für die Nutzungsbeschränkung)? 2. Aus welchen Gründen erachtet der Magistrat die
Absicherung des Nutzungsrechts durch eine Grundbucheintragung als "nicht
zielführend", obwohl nur eine Eintragung im Grundbuch sicher gewährleistet,
dass dieses Recht auch bei einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft erhalten
bleibt? 3. Hat der Magistrat dem
Grundstückseigentümer im Zuge der Verhandlungen über die Löschung der
Dienstbarkeit Zusagen gemacht, aus denen diese bei zeitlicher Verzögerung oder
einem Scheitern der Verhandlungen hätte Ansprüche gegen die Stadt geltend
machen können? Antragsteller:
AfD
Antragstellende Person(en):
Stadtv. Dr. Helmut
Alt Stadtv.
Valentin Dillig
Stadtv. Markus
Fuchs Stadtv.
Monika Krause
Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn
Stadtv. Horst
Reschke
Stadtv. Reinhard Stammwitz
Stadtv. Oliver
Wurtz Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 22.11.2019, B 457
Bericht des Magistrats vom
03.08.2020, B 340
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 11.12.2019 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 25.05.2020, TO I, TOP 6
Beschluss: nicht auf TO
Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur
Vorlage A 610 spätestens in zwei Monaten vorzulegen. (Ermächtigung gemäß
§ 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 5784, 38. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 25.05.2020 Aktenzeichen: 61 0