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Altgerätehandel Weißkirchener Weg 34

Vorlagentyp: V

Begründung

In der ehemaligen Wäscherei Weißkirchener Weg 34 wird seit über zehn Jahren (!) ein Handel mit Altgeräten (vor allem Waschmaschinen und Kühlschränke) betrieben. Die Adresse hat sich zwischenzeitlich zu einem unübersehbaren Schandfleck im Stadtteil entwickelt. Sowohl auf dem Gebäude, in dessen Hof wie auch auf Bürgersteig und Straße davor werden in großer Zahl Waschmaschinen usw. gelagert. Die Außenlagerung bzw. die unhaltbaren Zustände werden zum Teil durch einen Lkw und einen Kleintransporter verborgen, die vor dem Geschäft dauerhaft geparkt sind. Beide Fahrzeuge wirken bei oberflächlicher Betrachtung fahruntüchtig. Die Nutzung der Parkflächen vor dem Haus wie auch ein Passieren des Bürgersteiges ist kontinuierlich nicht möglich. Insgesamt verschandelt der gegenwärtige Zustand des Geschäfts den zentralen, bei der Freiweilligen Feuerwehr gelegenen Kreuzungsbereich Weißkirchener Weg/Gerhart-Hauptmann-Ring/Schüttgrabenstraße. Weder unmittelbare Nachbarn noch die Bewohner der Häuser im Gerhart-Hauptmann-Ring direkt gegenüber müssen sich diesen ständigen Anblick und etwaig hinzukommendes Ungeziefer bieten lassen. Verladeprozesse vor dem Geschäft finden noch weit nach 21.00 Uhr statt. Der dabei auftretende Lärm ist ebenfalls eine Zumutung für die Nachbarn. Die große Zahl gelagerter Altgeräte außerhalb des Geschäfts entwickelt sich auch zu einem Gefahrenpunkt. In der Silvesternacht hat ein Feuerwerkskörper zwei im Hof gelagerte Geräte entzündet, Feuer brach aus. Der Betreiber des Geschäfts, der offenbar vor Ort wohnt und den Brand ebenfalls bemerkte, hat jedoch der sofort löschbereiten Freiwilligen Feuerwehr Niederursel den Zutritt auf das Grundstück untersagt. Die Feuerwehrleute mussten sich durch Klettern über das Tor Zutritt verschaffen, um den bereits ausgreifenden Brand zu löschen.

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 10.02.2005, V 1376 entstanden aus Vorlage: OF 581/8 vom 26.01.2005 Betreff: Altgerätehandel Weißkirchener Weg 34 In der ehemaligen Wäscherei Weißkirchener Weg 34 wird seit über zehn Jahren (!) ein Handel mit Altgeräten (vor allem Waschmaschinen und Kühlschränke) betrieben. Die Adresse hat sich zwischenzeitlich zu einem unübersehbaren Schandfleck im Stadtteil entwickelt. Sowohl auf dem Gebäude, in dessen Hof wie auch auf Bürgersteig und Straße davor werden in großer Zahl Waschmaschinen usw. gelagert. Die Außenlagerung bzw. die unhaltbaren Zustände werden zum Teil durch einen Lkw und einen Kleintransporter verborgen, die vor dem Geschäft dauerhaft geparkt sind. Beide Fahrzeuge wirken bei oberflächlicher Betrachtung fahruntüchtig. Die Nutzung der Parkflächen vor dem Haus wie auch ein Passieren des Bürgersteiges ist kontinuierlich nicht möglich. Insgesamt verschandelt der gegenwärtige Zustand des Geschäfts den zentralen, bei der Freiweilligen Feuerwehr gelegenen Kreuzungsbereich Weißkirchener Weg/Gerhart-Hauptmann-Ring/Schüttgrabenstraße. Weder unmittelbare Nachbarn noch die Bewohner der Häuser im Gerhart-Hauptmann-Ring direkt gegenüber müssen sich diesen ständigen Anblick und etwaig hinzukommendes Ungeziefer bieten lassen. Verladeprozesse vor dem Geschäft finden noch weit nach 21.00 Uhr statt. Der dabei auftretende Lärm ist ebenfalls eine Zumutung für die Nachbarn. Die große Zahl gelagerter Altgeräte außerhalb des Geschäfts entwickelt sich auch zu einem Gefahrenpunkt. In der Silvesternacht hat ein Feuerwerkskörper zwei im Hof gelagerte Geräte entzündet, Feuer brach aus. Der Betreiber des Geschäfts, der offenbar vor Ort wohnt und den Brand ebenfalls bemerkte, hat jedoch der sofort löschbereiten Freiwilligen Feuerwehr Niederursel den Zutritt auf das Grundstück untersagt. Die Feuerwehrleute mussten sich durch Klettern über das Tor Zutritt verschaffen, um den bereits ausgreifenden Brand zu löschen. Dies vorausgeschickt fragt der Ortsbeirat den Magistrat: 1. Sind dem Magistrat die geschilderten Umstände bekannt? 2. Verfügt der Betreiber des Geschäfts über eine Sondernutzungserlaubnis zur Lagerung dieser Waren im öffentlichen Straßenraum und entrichtet er die ggf. anfallenden Gebühren? 3. Handelt es sich nach Auffassung des Magistrats bei diesen Altgeräten im öffentlichen Straßenraum um Warenauslage (Gebührenpflicht), vorübergehend aufgestellte Maschinen (Gebührenpflicht) oder zur Entsorgung bereitgestellte Geräte (erlaubnisfrei)? 4. Falls es sich um Geräte zur Entsorgung handelt: Durch wen werden die Altgeräte dort entsorgt? 5. Erfüllt das Ladengeschäft die Anforderungen der Bau- und Gewerbeaufsicht? 6. Trifft es zu, dass der Eigentümer der fraglichen Liegenschaft im Ausland weilt? 7. Was gedenkt der Magistrat gegen die o. a. Missstände zu unternehmen? Anlage 1 (ca. 78 KB) # Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 11.05.2005, ST 580 Anregung an den Magistrat vom 01.12.2016, OM 1037 Aktenzeichen: 32 4