Und wieder: Stadtteilbibliothek Bockenheim - kein Ende absehbar
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 25.03.2019, V 1227
entstanden aus Vorlage:
OF 771/2 vom
08.03.2019 Betreff: Und wieder: Stadtteilbibliothek Bockenheim -
kein Ende absehbar Vorgang: OM 821/16 OBR 2; OM 2169/17 OBR 2; ST 626/17; ST
586/18; EA 217/18 OBR 2 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu
berichten: 1. Zu welchem Zeitpunkt wird der
vorgesehene Umzug der Bockenheimer Stadtteilbibliothek in die benachbarte, größere Liegenschaft auf dem gleichen Grundstück
stattfinden, und welche Hindernisse standen der Anmietung der Liegenschaft
bisher im Wege? 2. Wann
gedenkt der Magistrat seiner Auskunftspflicht nachzukommen? Begründung: Anfang des Jahres 2019 war der Umzug der
Stadtteilbibliothek Bockenheim in eine benachbarte, größere Liegenschaft in der
Kurfürstenstraße geplant. In den Haushalt 2019 sind 150.000 Euro für den
weiteren Betrieb der Einrichtung eingestellt. Die Notwendigkeit des Umzugs ist
im Bildungsdezernat unumstritten. Die Vermieterin unterstützt den Umzug. Über
die Gründe für die Verzögerung gibt das Dezernat wegen angeblich laufender
Verhandlungen keine Auskunft. Auf mehrere Nachfragen und Anträge bzgl. der
Stadtteilbibliothek gab es mit der Stellungnahme vom 17.07.2017, ST 626,
und mit der Stellungnahme vom 09.03.2018, ST 586, folgende
aufschlussreiche Auskünfte: "Im Rahmen der Haushaltsverhandlungen zum Haushalt
2018 wird sich der Magistrat mit der Zukunft der BockenheimBibliothek
befassen." Und: "Die Stadtbücherei ist kontinuierlich in Gesprächen mit dem
Förderverein zur Zukunft der BockenheimBibliothek. Der Magistrat wird dem
Ortsbeirat nach Einbringung des Haushalts 2018 in die
Stadtverordnetenversammlung über die weiteren Planungen zum Bibliotheksstandort
berichten." - hat er aber nicht. Die Etatanregung des Ortsbeirates vom
26.11.2018, EA 217, hat der Ausschuss für Bildung und Integration nun am
18.02.2019 "im vereinfachten Verfahren" beerdigt. Offenbar besteht weiterhin
keine Bereitschaft, den Ortsbeirat zeitnah über das geplante Vorgehen zu
informieren. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 31.10.2016, OM 821
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.03.2017, ST 626
Anregung an den
Magistrat vom 18.09.2017, OM 2169
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.03.2018, ST 586
Etatanregung vom
26.11.2018, EA 217
Antrag vom
28.02.2020, OF
1055/2
Antrag vom 24.06.2020, OF 1102/2
Anregung an den
Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248
Stellungnahme des
Magistrats vom 19.10.2020, ST 1897
Antrag vom
04.07.2022, OF
429/2
Anregung an den Magistrat vom 04.07.2022, OM 2451
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 2
am 19.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 2
am 16.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 2
am 28.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 2
am 02.12.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 2
am 20.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 2
am 17.02.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 2
am 27.05.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 2
am 24.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 2
am 24.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 2
am 21.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 41 1