Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Und wieder: Stadtteilbibliothek Bockenheim - kein Ende absehbar

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 25.03.2019, V 1227 entstanden aus Vorlage: OF 771/2 vom 08.03.2019 Betreff: Und wieder: Stadtteilbibliothek Bockenheim - kein Ende absehbar Vorgang: OM 821/16 OBR 2; OM 2169/17 OBR 2; ST 626/17; ST 586/18; EA 217/18 OBR 2 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten: 1. Zu welchem Zeitpunkt wird der vorgesehene Umzug der Bockenheimer Stadtteilbibliothek in die benachbarte, größere Liegenschaft auf dem gleichen Grundstück stattfinden, und welche Hindernisse standen der Anmietung der Liegenschaft bisher im Wege? 2. Wann gedenkt der Magistrat seiner Auskunftspflicht nachzukommen? Begründung: Anfang des Jahres 2019 war der Umzug der Stadtteilbibliothek Bockenheim in eine benachbarte, größere Liegenschaft in der Kurfürstenstraße geplant. In den Haushalt 2019 sind 150.000 Euro für den weiteren Betrieb der Einrichtung eingestellt. Die Notwendigkeit des Umzugs ist im Bildungsdezernat unumstritten. Die Vermieterin unterstützt den Umzug. Über die Gründe für die Verzögerung gibt das Dezernat wegen angeblich laufender Verhandlungen keine Auskunft. Auf mehrere Nachfragen und Anträge bzgl. der Stadtteilbibliothek gab es mit der Stellungnahme vom 17.07.2017, ST 626, und mit der Stellungnahme vom 09.03.2018, ST 586, folgende aufschlussreiche Auskünfte: "Im Rahmen der Haushaltsverhandlungen zum Haushalt 2018 wird sich der Magistrat mit der Zukunft der BockenheimBibliothek befassen." Und: "Die Stadtbücherei ist kontinuierlich in Gesprächen mit dem Förderverein zur Zukunft der BockenheimBibliothek. Der Magistrat wird dem Ortsbeirat nach Einbringung des Haushalts 2018 in die Stadtverordnetenversammlung über die weiteren Planungen zum Bibliotheksstandort berichten." - hat er aber nicht. Die Etatanregung des Ortsbeirates vom 26.11.2018, EA 217, hat der Ausschuss für Bildung und Integration nun am 18.02.2019 "im vereinfachten Verfahren" beerdigt. Offenbar besteht weiterhin keine Bereitschaft, den Ortsbeirat zeitnah über das geplante Vorgehen zu informieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 31.10.2016, OM 821 Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2017, ST 626 Anregung an den Magistrat vom 18.09.2017, OM 2169 Stellungnahme des Magistrats vom 09.03.2018, ST 586 Etatanregung vom 26.11.2018, EA 217 Antrag vom 28.02.2020, OF 1055/2 Antrag vom 24.06.2020, OF 1102/2 Anregung an den Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248 Stellungnahme des Magistrats vom 19.10.2020, ST 1897 Antrag vom 04.07.2022, OF 429/2 Anregung an den Magistrat vom 04.07.2022, OM 2451 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 2 am 19.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 2 am 16.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 2 am 28.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 2 am 02.12.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 2 am 20.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 2 am 17.02.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 2 am 27.05.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 2 am 24.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 2 am 24.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 2 am 21.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 41 1

Verknüpfte Vorlagen