Ehrenamtliches Engagement kann die Stadtverwaltung nicht dauerhaft entlasten! Zur Zukunft der Stadteilbibliothek Bockenheim
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM
3335 entstanden aus
Vorlage: OF 566/2 vom
23.05.2018 Betreff: Ehrenamtliches Engagement kann die
Stadtverwaltung nicht dauerhaft entlasten! Zur Zukunft der
Stadteilbibliothek Bockenheim Vorgang: OM 821/16 OBR 2; ST 626/17 Der Magistrat wird gebeten, zu
prüfen und zu berichten, 1. ob die vereinbarte Verbesserung der personellen
Ausstattung der Bockenheimer Stadtteilbibliothek die Weiterführung des
Bibliotheksbetriebs und der stadtteilbezogenen kulturellen Angebote mindestens
im bisherigen Umfang ermöglicht; 2. ob die derzeit von der Gesellschaft für
Jugendbeschäftigung gemieteten Räume im Hof der Liegenschaft
Kurfürstenstraße 18 nach Auszug des derzeitigen Mieters für eine Nutzung
durch die Bibliothek geeignet sind. Begründung: Mit Unterstützung der Stadt Frankfurt hat der
Förderverein Lese-Zeichen Bockenheim e. V. die 2004 geschlossene
Stadtteilbibliothek seitdem als "Bockenheim Bibliothek" in der
Kurfürstenstraße 18 weitergeführt. Der Betrieb stützt sich im Wesentlichen
auf das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder des Fördervereins, die sich
aber aus Altersgründen von dieser Arbeit zurückziehen wollen. Um die
erfolgreiche Arbeit dauerhaft zu sichern, hat der Ortsbeirat im Oktober 2016
die Forderung nach einer Rekommunalisierung der Einrichtung gestellt,
OM 821. Die Entscheidung über den Antrag wurde bis zum Ergebnis der
Haushaltsverhandlungen für das Jahr 2018 zurückgestellt. Mittlerweile ist klar,
dass der Plan zur Rekommunalisierung den Sparmaßnahmen im Bildungsdezernat zum
Opfer gefallen ist. Lediglich in Bezug auf die personelle Ausstattung wurden
Verbesserungen erzielt, an der beengten räumlichen Situation soll sich aber
nichts ändern. Das ist gerade im Hinblick auf die
wachsenden Besucherzahlen sowie die vielfältigen Angebote der Bibliothek sehr
bedauerlich. Vorbehaltlich der Sicherstellung der Finanzierung bietet sich nun
die Möglichkeit der Anmietung der zurzeit noch von der Gesellschaft für
Jugendbeschäftigung, gjb, genutzten benachbarten Räumlichkeiten an, da die gjb
die Liegenschaft Ende des Jahres aufgeben will. Der Vermieter steht einer
Übernahme positiv gegenüber. Damit würde die zur Verfügung stehende Fläche
verdoppelt (von 240 auf 500 Quadratmeter). Die bis 2004 genutzte
Liegenschaft in der Leipziger Straße 13a umfasste demgegenüber
700 Quadratmeter. Der Umgang mit dem Verein
Lese-Zeichen Bockenheim e. V. ist besonders ärgerlich, da hier
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen über Jahre hinweg eine - wenn auch freiwillige -
kommunale Aufgabe in der Erwartung übernommen haben, dass eine Rückführung in
die Verantwortung der Stadt möglich sein müsste. Entgegen allen anderslautenden
Beteuerungen wird hier ehrenamtliches Engagement offenbar als Vorwand für
"Konsolidierungsmaßnahmen" genutzt. Bockenheim gehört zu den
bevölkerungsreichsten und weiter wachsenden Stadtteilen. Es ist ein Aus-, nicht
ein Abbau öffentlicher Angebote erforderlich. Der Ortsbeirat fordert daher
weiterhin, im Haushalt 2019 ausreichende Mittel für eine Rekommunalisierung der
Einrichtung einzustellen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 31.10.2016, OM 821
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.03.2017, ST 626
Antrag vom
28.02.2020, OF
1055/2
Antrag vom 24.06.2020, OF 1102/2
Anregung an den
Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.07.2020, ST 1299
Antrag vom
04.07.2022, OF
429/2
Anregung an den Magistrat vom 04.07.2022, OM 2451 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 2
am 29.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2
am 26.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 2
am 25.03.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 2
am 16.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 2
am 28.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 2
am 02.12.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 2
am 20.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 2
am 17.02.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 2
am 27.05.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 2
am 24.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 41 1