Neue Lärmmessungen entlang der BAB 5 in Goldstein
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.01.2015, ST
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Betreff: Neue Lärmmessungen
entlang der BAB 5 in Goldstein Die Lärmsanierung an bestehenden
Straßen ist eine ausschließlich freiwillige Leistung des Bundes, vertreten
durch das Land Hessen. Sie erfolgt nach den "Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR
97)". Darin heißt es u.a.: Lärmschutz wird als freiwillige Leistung auf der
Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Er kann im Rahmen der
vorhandenen Mittel durchgeführt werden (VLärmSchR 97). Zur Erreichung der Sanierungsvoraussetzungen müssen,
nach einer im Jahr 2010 erfolgten Absenkung der Auslösewerte durch das
nationale Verkehrslärmschutzpaketes II, die nachfolgend genannten
Immissionsgrenzwerte überschritten werden: Tag
Nacht 1. an
Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen
Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten 67 dB (A) 57 dB (A) 2. in
Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten 69 dB (A) 59 dB (A) 3. in
Gewerbegebieten 72 dB (A) 62 dB (A) Zur Beurteilung, ob diese Immissionsgrenzwerte
überschritten werden, lassen die o.g. Richtlinien (VLärmSchR) nur die
Berechnung nach den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90)" zu.
Lärm-Messungen der Verkehrslärmsituation, wie nun vom Ortsbeirat
gefordert, sind daher nicht zielführend, da sie nicht als Begründung bzw.
Beweis verwendbar sind. Der Magistrat wird deshalb keine Lärm-Messungen
durchführen lassen. Der Magistrat wird zeitnah zur nächsten gesetzlich
erforderlichen Lärmkartierung des Landes Hessen im Jahr 2017, zusätzlich
Lärmberechnungen nach RLS 90 durchführen. Für beide Berechnungen ist die umfangreiche Erhebung
identischer Daten erforderlich, weshalb es sinnvoll ist diese zusammen
durchzuführen. Aufgrund eines anderen Berechnungsverfahrens kann die
Lärmkartierung des Landes Hessen nicht für die Bewertung nach der VLärmSchR 97
genutzt werden. Bei der neuen Berechnung werden alle Veränderungen der
Bestandssituation an der BAB 5 berücksichtigt. Grundsätzlich sieht der Magistrat die Sanierung der
Lärmschutzwände an Bundesautobahnen innerhalb des Stadtgebietes als notwendig
und sinnvoll an. Allerdings handelt es sich hier um freiwillige Leistungen des
Bundes, die zudem noch unter einem Finan-zierungsvorbehalt stehen. Dies wird
eine Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen in Hessen kurzfristig nicht
befördern. Der Bund stellt für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen
(Bundesautobahnen und Bundesstraßen) in Deutschland jährlich 50 Millionen Euro
zur Verfügung. Für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen wurden zwischen 1978
und 2011 insgesamt 938 Millionen Euro aufgewandt. Das Umweltbundesamt (UBA) hat sich zusammen mit
vielen anderen Institutionen wiederholt für eine gesetzliche Regelung der
Lärmsanierung eingesetzt. Um die Gesundheit zu schützen (unter anderem Zunahme
des Herzinfarktrisikos), wird vom Umweltbundesamt vorgeschlagen, zukünftig den
Beurteilungspegel von 65 dB(A) am Tage und 55 dB(A) in der Nacht nicht zu
überschreiten.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
09.09.2014, OA 544
Antrag vom
28.07.2015, OF
1451/6