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Neue Lärmmessungen entlang der BAB 5 in Goldstein

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.01.2015, ST 94 Betreff: Neue Lärmmessungen entlang der BAB 5 in Goldstein Die Lärmsanierung an bestehenden Straßen ist eine ausschließlich freiwillige Leistung des Bundes, vertreten durch das Land Hessen. Sie erfolgt nach den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)". Darin heißt es u.a.: Lärmschutz wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Er kann im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden (VLärmSchR 97). Zur Erreichung der Sanierungsvoraussetzungen müssen, nach einer im Jahr 2010 erfolgten Absenkung der Auslösewerte durch das nationale Verkehrslärmschutzpaketes II, die nachfolgend genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten 67 dB (A) 57 dB (A) 2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten 69 dB (A) 59 dB (A) 3. in Gewerbegebieten 72 dB (A) 62 dB (A) Zur Beurteilung, ob diese Immissionsgrenzwerte überschritten werden, lassen die o.g. Richtlinien (VLärmSchR) nur die Berechnung nach den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90)" zu. Lärm-Messungen der Verkehrslärmsituation, wie nun vom Ortsbeirat gefordert, sind daher nicht zielführend, da sie nicht als Begründung bzw. Beweis verwendbar sind. Der Magistrat wird deshalb keine Lärm-Messungen durchführen lassen. Der Magistrat wird zeitnah zur nächsten gesetzlich erforderlichen Lärmkartierung des Landes Hessen im Jahr 2017, zusätzlich Lärmberechnungen nach RLS 90 durchführen. Für beide Berechnungen ist die umfangreiche Erhebung identischer Daten erforderlich, weshalb es sinnvoll ist diese zusammen durchzuführen. Aufgrund eines anderen Berechnungsverfahrens kann die Lärmkartierung des Landes Hessen nicht für die Bewertung nach der VLärmSchR 97 genutzt werden. Bei der neuen Berechnung werden alle Veränderungen der Bestandssituation an der BAB 5 berücksichtigt. Grundsätzlich sieht der Magistrat die Sanierung der Lärmschutzwände an Bundesautobahnen innerhalb des Stadtgebietes als notwendig und sinnvoll an. Allerdings handelt es sich hier um freiwillige Leistungen des Bundes, die zudem noch unter einem Finan-zierungsvorbehalt stehen. Dies wird eine Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen in Hessen kurzfristig nicht befördern. Der Bund stellt für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) in Deutschland jährlich 50 Millionen Euro zur Verfügung. Für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen wurden zwischen 1978 und 2011 insgesamt 938 Millionen Euro aufgewandt. Das Umweltbundesamt (UBA) hat sich zusammen mit vielen anderen Institutionen wiederholt für eine gesetzliche Regelung der Lärmsanierung eingesetzt. Um die Gesundheit zu schützen (unter anderem Zunahme des Herzinfarktrisikos), wird vom Umweltbundesamt vorgeschlagen, zukünftig den Beurteilungspegel von 65 dB(A) am Tage und 55 dB(A) in der Nacht nicht zu überschreiten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 09.09.2014, OA 544 Antrag vom 28.07.2015, OF 1451/6