Tempolimit auf der Bundesautobahn 66 vom Nordwestkreuz bis Autobahnende wieder einführen; Lärmschutz an der Bundesautobahn 66 vom BUGA-Gelände bis zum Autobahnende erhöhen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST
1782
Betreff: Tempolimit auf der
Bundesautobahn 66 vom Nordwestkreuz bis Autobahnende wieder einführen;
Lärmschutz an der Bundesautobahn 66 vom BUGA-Gelände bis zum Autobahnende
erhöhen Vorläufige Stellungnahme: Die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ist möglich, wenn der nach
den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) berechnete
Beurteilungspegel einen der abgesenkten Richtwerte der
Lärmschutz-Richtlinien-StV übersteigt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung sollen die
Beurteilungspegel unter die maßgebenden Richtwerte abgesenkt, mindestens jedoch
eine Pegelminderung von 3 dB (A) bewirkt werden. Übersteigen die berechneten
Beurteilungspegel jedoch die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, so
stellt auch eine geringfügige (weitere) Senkung des Pegels im Bereich von 1 dB
(A) eine ausreichende Verbesserung der Lärmsituation dar, soweit es um die
Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme geht. Als maßgebliche Eingangsgrößen in das
Berechnungsverfahren geht neben der Verkehrsstärke auch der Lkw-Anteil ein. Im
Jahr 2015 fanden im Rahmen der bundesweiten Straßenverkehrszählungen 2015
entsprechende Erhebungen unter anderem an hessischen Autobahnen statt. Sobald
Hessen Mobil die offiziellen Daten der Verkehrszählung 2015 vorliegen, wird im
Einzelfall eine Überprüfung der Voraussetzungen für
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auf dem genannten
Autobahnabschnitt vorgenommen. Da die Daten derzeit noch nicht vorliegen, kann
vom Magistrat noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.02.2015, OM 3847