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Tempolimit auf der Bundesautobahn 66 vom Nordwestkreuz bis Autobahnende wieder einführen; Lärmschutz an der Bundesautobahn 66 vom BUGA-Gelände bis zum Autobahnende erhöhen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST 1782 Betreff: Tempolimit auf der Bundesautobahn 66 vom Nordwestkreuz bis Autobahnende wieder einführen; Lärmschutz an der Bundesautobahn 66 vom BUGA-Gelände bis zum Autobahnende erhöhen Vorläufige Stellungnahme: Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ist möglich, wenn der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) berechnete Beurteilungspegel einen der abgesenkten Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV übersteigt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung sollen die Beurteilungspegel unter die maßgebenden Richtwerte abgesenkt, mindestens jedoch eine Pegelminderung von 3 dB (A) bewirkt werden. Übersteigen die berechneten Beurteilungspegel jedoch die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, so stellt auch eine geringfügige (weitere) Senkung des Pegels im Bereich von 1 dB (A) eine ausreichende Verbesserung der Lärmsituation dar, soweit es um die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme geht. Als maßgebliche Eingangsgrößen in das Berechnungsverfahren geht neben der Verkehrsstärke auch der Lkw-Anteil ein. Im Jahr 2015 fanden im Rahmen der bundesweiten Straßenverkehrszählungen 2015 entsprechende Erhebungen unter anderem an hessischen Autobahnen statt. Sobald Hessen Mobil die offiziellen Daten der Verkehrszählung 2015 vorliegen, wird im Einzelfall eine Überprüfung der Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auf dem genannten Autobahnabschnitt vorgenommen. Da die Daten derzeit noch nicht vorliegen, kann vom Magistrat noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.02.2015, OM 3847

Verknüpfte Vorlagen