Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST
1477
Betreff: Richtlinien für
Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen Die Einsatzkriterien zu Lichtsignalanlagen sind
nicht in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) selbst, sondern im
Einführungserlass "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: § 37
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für
Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 " des Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Punkt 3 (Ziele und
Einsatzbereiche) beschrieben. Darin heißt es: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen
Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht
als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet
werden. Die Signalprogramme sind infolgedessen grundsätzlich auf die
tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw.
verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch
erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch.
Sogenannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als
sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten
Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist
insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des
abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht
anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert
werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms
durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme vom
03.02.2017, ST 241/17, zwar darauf hingewiesen, dass ein "Pförtnern" im Zulauf
der Friedberger Landstraße zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit
des Straßennetzes gemäß des o.g. Einführungserlass zulässig wäre. Tatsächlich
wird in der Friedberger Landstraße aber keine Lichtsignalanlage als
"Pförtnerampel" benutzt. Darauf wies der Magistrat bereits ausführlich in
seiner Stellungnahme vom 13.01.2017, ST 133/17, hin. Der Erlass ist auf den 23.11.2015 datiert. Die
temporäre provisorische Engstellen-signalisierung im Heiligenstockweg, um
unerwünschten Schleichverkehr zu unterbinden, wurde im Zeitraum vor Einführung
des Erlasses betrieben und somit noch nicht vom Ministerium untersagt. In der
Stellungnahme des Magistrats ST 1089 vom 22.08.2016 wurde erläutert, warum nach
Inkrafttreten des Erlasses des Ministeriums die dauerhafte Einrichtung einer
Lichtsignalanlage bzw. ein erneuter Test unter anderen Rahmenbedingungen nicht
mehr zulässig ist. Die RiLSA kann beim Straßenverkehrsamt eingesehen
oder beim FGSV-Verlag (www.fgsv-verlag.de) erworben werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558
Antrag vom
21.08.2017, OF
357/10
Anregung an den Magistrat vom 22.08.2017, OM 2018