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Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1477 Betreff: Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zur Verfügung stellen Die Einsatzkriterien zu Lichtsignalanlagen sind nicht in den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) selbst, sondern im Einführungserlass "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 " des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) beschrieben. Darin heißt es: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolgedessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Sogenannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme vom 03.02.2017, ST 241/17, zwar darauf hingewiesen, dass ein "Pförtnern" im Zulauf der Friedberger Landstraße zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes gemäß des o.g. Einführungserlass zulässig wäre. Tatsächlich wird in der Friedberger Landstraße aber keine Lichtsignalanlage als "Pförtnerampel" benutzt. Darauf wies der Magistrat bereits ausführlich in seiner Stellungnahme vom 13.01.2017, ST 133/17, hin. Der Erlass ist auf den 23.11.2015 datiert. Die temporäre provisorische Engstellen-signalisierung im Heiligenstockweg, um unerwünschten Schleichverkehr zu unterbinden, wurde im Zeitraum vor Einführung des Erlasses betrieben und somit noch nicht vom Ministerium untersagt. In der Stellungnahme des Magistrats ST 1089 vom 22.08.2016 wurde erläutert, warum nach Inkrafttreten des Erlasses des Ministeriums die dauerhafte Einrichtung einer Lichtsignalanlage bzw. ein erneuter Test unter anderen Rahmenbedingungen nicht mehr zulässig ist. Die RiLSA kann beim Straßenverkehrsamt eingesehen oder beim FGSV-Verlag (www.fgsv-verlag.de) erworben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558 Antrag vom 21.08.2017, OF 357/10 Anregung an den Magistrat vom 22.08.2017, OM 2018

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