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Aufenthalte von Zirkusunternehmen im Grüngürtel in Praunheim nur unter Einhaltung von Auflagen dulden

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 14.05.2019, OM 4660 entstanden aus Vorlage: OF 355/7 vom 25.04.2019 Betreff: Aufenthalte von Zirkusunternehmen im Grüngürtel in Praunheim nur unter Einhaltung von Auflagen dulden Vorgang: V 274/16 OBR 7; ST 590/17 Seit vielen Jahren ist der Zirkus/bzw. ein Zirkus ein bis zwei Mal jährlich auf einer Wiese an der Nidda in Praunheim zu Gast. Früher wurde die Wiese auch für die Praunheimer Kerb genutzt und bis vor Kurzem fand dort auch ein Teil des Zehntscheunenfestes statt. Möglich ist dies grundsätzlich, weil sich die Wiese in der Landschaftsschutzzone 1 befindet, während die Zone 2 wesentlich strenger geschützt ist. Die Besuche des Zirkus waren bis Ende 2016 auch nie ein Problem, weil die Verweildauer in der Regel zwei bis drei Wochen betrug. Wasser und Strom erhielt der Zirkus von den Praunheimer Werkstätten. Im Sommer 2016 hatte der Zirkus wieder dort sein Quartier bezogen, aber dann monatelang nicht mehr verlassen. Dies hat den Ortsbeirat zu einer Anfrage veranlasst, die der Magistrat in der Stellungnahme ST 590 beantwortet hat. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Zirkus für die Nutzung keine Genehmigung hat, sondern lediglich aus Mangel an anderen Standplätzen vorübergehend geduldet wird. Da die Unterkunft AP 2 (Nachfolge Praunheimer Werkstätten) dem Zirkus keinen Strom und kein Wasser mehr zur Verfügung stellt, wird offensichtlich bei den Anwohnerinnen und Anwohnern versucht, Strom und/oder Wasser zu bekommen bzw. den Strom mit mobilen benzinbetriebenen Stromerzeugern selbst zu produzieren. Über die Versorgung mit Wasser liegen keine Erkenntnisse vor. Anwohnerinnen und Anwohner berichten, dass eine Abwasserentsorgung direkt in die Nidda bzw. den Altarm beobachtet wurde. Diese Zustände sind so auch für einen Nutzungszeitraum von zwei bis drei Wochen nicht hinnehmbar. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Duldung an die überprüfte Einhaltung der folgenden Auflagen geknüpft ist: 1. Die Stromversorgung ist gesichert. Die Nutzung eines mobilen benzinbetriebenen Stromerzeugers ist nicht gestattet. 2. Die ordnungsgemäße Wasser- und Abwasserversorgung ist gewährleistet, insbesondere erfolgt keine Abwasserentsorgung in die Nidda bzw. den Altarm. 3. Die Wiese wird in einwandfreiem Zustand geräumt. Sollte die Einhaltung der genannten Auflagen nicht zu gewährleisten sein, darf keine Nutzungsduldung erfolgen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.11.2016, V 274 Stellungnahme des Magistrats vom 13.03.2017, ST 590 Stellungnahme des Magistrats vom 12.08.2019, ST 1542 Antrag vom 24.11.2019, OF 431/7 Anregung an den Magistrat vom 26.11.2019, OM 5445 Aktenzeichen: 67 0