Aufenthalte von Zirkusunternehmen im Grüngürtel in Praunheim nur unter Einhaltung von Auflagen dulden
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 14.05.2019, OM
4660 entstanden aus
Vorlage: OF 355/7 vom
25.04.2019 Betreff: Aufenthalte von Zirkusunternehmen im
Grüngürtel in Praunheim nur unter Einhaltung von Auflagen dulden
Vorgang: V 274/16 OBR 7; ST
590/17 Seit vielen Jahren ist der Zirkus/bzw. ein Zirkus ein
bis zwei Mal jährlich auf einer Wiese an der Nidda in Praunheim zu Gast. Früher
wurde die Wiese auch für die Praunheimer Kerb genutzt und bis vor Kurzem fand
dort auch ein Teil des Zehntscheunenfestes statt. Möglich ist dies
grundsätzlich, weil sich die Wiese in der Landschaftsschutzzone 1
befindet, während die Zone 2 wesentlich strenger geschützt ist. Die Besuche des Zirkus waren bis Ende 2016 auch nie
ein Problem, weil die Verweildauer in der Regel zwei bis drei Wochen betrug.
Wasser und Strom erhielt der Zirkus von den Praunheimer Werkstätten. Im Sommer
2016 hatte der Zirkus wieder dort sein Quartier bezogen, aber dann monatelang
nicht mehr verlassen. Dies hat den Ortsbeirat zu einer Anfrage veranlasst, die
der Magistrat in der Stellungnahme ST 590 beantwortet hat. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der
Zirkus für die Nutzung keine Genehmigung hat, sondern lediglich aus Mangel an
anderen Standplätzen vorübergehend geduldet wird. Da die Unterkunft AP 2 (Nachfolge Praunheimer
Werkstätten) dem Zirkus keinen Strom und kein Wasser mehr zur Verfügung stellt,
wird offensichtlich bei den Anwohnerinnen und Anwohnern versucht, Strom
und/oder Wasser zu bekommen bzw. den Strom mit mobilen
benzinbetriebenen Stromerzeugern selbst zu produzieren. Über die Versorgung mit
Wasser liegen keine Erkenntnisse vor. Anwohnerinnen und Anwohner berichten,
dass eine Abwasserentsorgung direkt in die Nidda bzw. den Altarm beobachtet
wurde. Diese Zustände sind so auch für einen
Nutzungszeitraum von zwei bis drei Wochen nicht hinnehmbar. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten,
dafür Sorge zu tragen, dass die Duldung an die überprüfte Einhaltung der
folgenden Auflagen geknüpft ist: 1. Die Stromversorgung ist gesichert. Die Nutzung
eines mobilen benzinbetriebenen Stromerzeugers ist nicht gestattet. 2. Die ordnungsgemäße Wasser- und
Abwasserversorgung ist gewährleistet, insbesondere erfolgt keine
Abwasserentsorgung in die Nidda bzw. den Altarm. 3. Die Wiese wird in einwandfreiem Zustand
geräumt. Sollte die Einhaltung der genannten
Auflagen nicht zu gewährleisten sein, darf keine Nutzungsduldung
erfolgen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 7
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.11.2016, V 274
Stellungnahme
des Magistrats vom 13.03.2017, ST 590
Stellungnahme des Magistrats
vom 12.08.2019, ST
1542
Antrag vom 24.11.2019, OF 431/7
Anregung an den
Magistrat vom 26.11.2019, OM 5445
Aktenzeichen: 67 0