Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände
Vorlagentyp: OF SPD
Begründung
Gelände Vorgang: V 606/13 OBR 6; ST 488/13 Der Ortsbeirat möge beschließen: Mit ST 488 wurde mitgeteilt, dass das Grundstück Eichenstraße 32 seit 1998 durch Gestattungsvertrag mit angemessener Nutzungsentschädigung vergeben worden ist. Nach diesem Vertrag ist das Abstellen von Fahrzeugen nicht erlaubt. Ferner wurde festgestellt, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die eindeutig einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden könnten. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme mitgeteilt, dass durch die derzeitige Nutzung des Geländes keine konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht auf Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen würde. Der Magistrat wird daher aufgefordert mitzuteilen,
- Ist die angemessene Nutzungsentschädigung auch noch angemessen bei der zweckentfremdeten Verwendung des Areals oder hat die Stadt ein Recht auf Nachforderung in entsprechender Höhe?
- Hat der Nutzer des Geländes seinen Auto- bzw. Gebrauchtwagenhandel angemeldet?
- Weshalb wurde erst jetzt festgestellt, dass das Gelände zweckentfremdet ist?
- Wie wurde und wer hat festgestellt, dass keine Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorhanden sind? Wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt? Wann wird das Gutachten dem Ortsbeirat zugänglich gemacht?
- Wie wird sichergestellt, dass bei eventuell nachträglich festgestellten Verunreinigungen der Gestattungsvertragspartner für die Kosten der Beseitigung der Verunreinigungen tatsächlich aufkommt?
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 07.04.2013,
OF 697/6 Betreff: Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem
Gelände Vorgang: V 606/13 OBR 6; ST 488/13 Der Ortsbeirat möge beschließen: Mit ST 488 wurde mitgeteilt, dass das Grundstück
Eichenstraße 32 seit 1998 durch Gestattungsvertrag mit angemessener
Nutzungsentschädigung vergeben worden ist. Nach diesem Vertrag ist das
Abstellen von Fahrzeugen nicht erlaubt. Ferner wurde festgestellt, dass es sich
um Fahrzeuge handelt, die eindeutig einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt
werden könnten. Des
Weiteren wurde in der Stellungnahme mitgeteilt, dass durch die derzeitige
Nutzung des Geländes keine konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden
Verdacht auf Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen würde. Der Magistrat wird daher aufgefordert
mitzuteilen, 1. Ist die angemessene
Nutzungsentschädigung auch noch angemessen bei der zweckentfremdeten Verwendung
des Areals oder hat die Stadt ein Recht auf Nachforderung in entsprechender
Höhe? 2. Hat der Nutzer des
Geländes seinen Auto- bzw. Gebrauchtwagenhandel angemeldet? 3. Weshalb wurde erst jetzt
festgestellt, dass das Gelände zweckentfremdet ist? 4. Wie wurde und wer hat festgestellt, dass keine
Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorhanden sind? Wurde ein
entsprechendes Gutachten erstellt? Wann wird das Gutachten dem Ortsbeirat
zugänglich gemacht? 5. Wie
wird sichergestellt, dass bei eventuell nachträglich festgestellten
Verunreinigungen der Gestattungsvertragspartner für die Kosten der Beseitigung
der Verunreinigungen tatsächlich aufkommt? Antragsteller:
SPD
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 22.01.2013, V 606
Stellungnahme
des Magistrats vom 25.03.2013, ST 488
Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des OBR 6
am 09.04.2013, TO I, TOP 41 Beschluss: Auskunftsersuchen V 704 2013
Die Vorlage OF
697/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme