Goldstein: Informationsveranstaltung zur Erbpacht in Siedlungsgebieten
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Erbbaurechte in Goldstein werden generell bis 31.12.2111 verlängert. Dies wurde in der Magistratsvorlage M 84/2016, die von der Stadtverordnetenversammlung am 29.08.2019 zu § 4520 beschlossen wurde, entsprechend unmissverständlich dokumentiert. Zu 2.: Es handelt sich um eine geschlossene Siedlung, sodass eine Synchronisierung der Laufzeit sinnvoll ist. Da die Verträge bis 2111 verlängert werden, könnten städtebauliche Ziele erst nach diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Derzeit sind solche nicht absehbar. Zu 3.: Ein Teil der städtischen Erbbaurechte in der Siedlung Goldstein war ursprünglich mit einer Laufzeit bis zum 31.12.1980 bestellt. Diese Verträge wurden Anfang der 1970er Jahre um 60 Jahre bis zum 31.12.2040 verlängert. Sollten die Erbbauberechtigten dieser Verträge eine weitere Verlängerung anstreben, wird diese regelmäßig bis zum 31.12.2111 angeboten. Zu 4. und 5.: Erbbaurechte in der Goldstein-Siedlung werden wie dargestellt aktuell einheitlich bis 31.12.2111 verlängert. Die Verlängerungen erfolgen in der Regel auf Wunsch der Erbbauberechtigten und/oder werden im Verkaufsfall dem Käufer angeboten, um die Beleihbarkeit zu ermöglichen. Zu 6.: Das vom Magistrat angewandte, in der bereits erwähnten M 84/2016 detailliert dargelegte Vorgehen mit einer einheitlichen Verlängerung der Verträge für die Goldstein-Siedlung, stellt aus Sicht des Magistrats keine Ungleichbehandlung dar. Im Gegenteil wird durch das Vorgehen eine Gleichbehandlung aller zur Verlängerung anstehenden Erbbaurechte in der Goldstein-Siedlung erreicht. Zu 7.: Bestehende und noch laufende Verträge enthalten sehr unterschiedliche Anpassungsvereinbarungen, die bis zum Ablauf des Erbbaurechts oder dem Abschluss eines Verlängerungsvertrags zur Anwendung kommen. Bei Abschluss eines Verlängerungsvertrags wird der Erbbauzins auf Grundlage der in der M 84/2016 dargelegten sog. "Siedlungskonditionen" neu festgelegt. Für diesen festgelegten Erbbauzins wird eine generelle Wertsicherungsklausel vereinbart, die eine automatische Anpassung des neuen Erbbauzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex enthält. Der Abschluss eines Verlängerungsvertrags auf Grundlage des bis dahin geltenden Erbbauzinses ist nicht möglich. Zu 8.: Die Rahmenbedingungen für die Belastung von Wohnerbbaurechten ergeben sich aus dem Erbbaurechtsgesetz. Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Belastung mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbaren ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die vorgesehene Belastung weniger als 60 % des Immobilienwerts ohne Grundstücksanteil beträgt und das abgesicherte Darlehen in das Erbbaurecht investiert wird. Liegt die Belastung darüber, ist eine Einzelfallprüfung des zuständigen Amtes für Bau und Immobilien erforderlich. Die Höhe der Beleihung ist damit von vielen Faktoren abhängig, sodass eine generelle Auskunft zur Höhe der Belastung nicht möglich ist. Zu 9.: Erbbauberechtigten stehen die gleichen Unterstützungsmöglichkeiten offen, die auch privaten Hauseigentümern gewährt werden. Aus diesem Grund wird dem Erbbauberechtigten empfohlen, sich an das Amt für Wohnungswesen zu wenden und einen Antrag auf Lastenzuschuss zu stellen. Aufgrund der in der M 84/2016 dargelegten klaren Rahmenbedingungen geht der Magistrat derzeit davon aus, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Heterogenität der derzeit in der Goldstein-Siedlung bestehenden Erbbaurechtsverträge keine generelle Erläuterung der Inhalte erforderlich ist. Jeder Erbbauberechtigte, der sein individuelles Erbbaurecht bis zum 31.12.2111 verlängern möchte, kann gerne in den Dialog mit dem zuständigen Amt für Bau und Immobilien treten. Ansprechpartner dort ist das Sachgebiet 25.31.2 Erbbaurechte. Von dort werden die für die Verlängerung des einzelnen Vertrages zu beachtenden Grundlagen und der dann zu zahlende Erbbauzins konkret mitgeteilt.