Fragen, Forderungen und Änderungswünsche
Vorlagentyp: OF SPD
Begründung
Änderungswünsche Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Magistratsvorlage M84 vom 22.04.2016 insoweit klarzustellen, als dass nachfolgende Fragen vor der Beschlussfassung beantwortet und nachfolgende Forderungen bzw. Änderungswünsche noch eingearbeitet werden. Die endgültige Beschlussfassung der M84 wird so lange durch die Stadtverordnetenversammlung zurückgestellt, bis die erneute Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt und alle Fragen beantwortet bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den Magistrat bewertet und den Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt wurden.
- Im Abschnitt B, Ziffer 1, Satz 1 heißt es: "Außerhalb der in Ziffer 4 definierten Siedlungsgebiete [...]". Hier sollte mit Sicherheit Abschnitt B Ziffer 5 gemeint sein und daher ist der o g. Satz dahingehend zu ändern.
- Mehrgenerationenwohnen soll aufgrund von Presseberichten auch von der neuen Koalition gefördert werden. Dies ist ein Baustein zu alten- und behindertengerechtem Wohnen innerhalb der vertrauten Umgebung. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird auch die Stadt Frankfurt am Main mehr Anstrengungen in der Zukunft unternehmen müssen, um alten- und behindertengerechtes Wohnen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten. Ausweislich der Magistratsvorlage, soll dies jedoch gerade nicht beim Erbbaurecht in den geschlossenen Siedlungsgebieten gelten. Mehrgenerationenwohnen und der Ausbau dessen auf in der Regel drei Wohneinheiten soll künftig dazu führen, dass derartige Wohnhäuser schlechter gestellt werden, als Ein- und Zweifamilienhäuser in geschlossenen Siedlungsgebieten. Gerade in der Goldsteinsiedlung ist aufgrund des geltenden Bebauungsplans ein maximaler Ausbau der Wohnhäuser auf drei Stockwerke möglich. Vor dem Hintergrund des heutigen Flächenbedarfs pro Bewohner scheint diese Schlechterstellung von Mehrgenerationenwohnhäusern eine nicht wünschenswerte Regelung zu sein, die einer Anpassung der M84 bedarf. Ggf. ist es möglich eine Ausnahme von der wahrscheinlich gutgemeinten Regelung einzufügen, welche Mehrgenerationenwohnen ermöglicht, aber Mietbunker in den geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere durch den Wegfall der Residenzpflicht, verhindert. Eventuell sollten Nachweise über Mehrgenerationenhäuser hier Abhilfe schaffen. Diese könnten bei jeder Anpassung vom Erbbaurechtgeber verlangt werden und wenn zutreffend auch hier der vergünstigte Erbbauzins Anwendung finden.
- Die Anpassung kann laut Begründung zur M84 rechtlich alle drei Jahre erfolgen, die Stadt Frankfurt bekennt sich in der Vorlage zu einem Anpassungszeitraum von fünf Jahren. Dies suggeriert, dass eine Anpassung alle fünf Jahre für Erbbaurechtnehmer günstiger ist, als diese alle drei Jahre vorzunehmen. Welche Vorteile oder Nachteile ergeben sich aus dem fünfjährigen Anpassungszeitraum gegenüber dem dreijährigen jeweils für den Erbbaurechtgeber (Stadt Frankfurt am Main) und dem Erbbaurechtnehmer?
- In der Vergangenheit wurden bei Abschluss eines Erbbaurechtvertrages Nebenabreden von der Erbbaurechtgeberin (Stadt Frankfurt am Main) vorgegeben. Unter anderem waren dies beispielhaft: a) Veränderungen des Baumbestandes sind nur mit Zustimmung der Erbbaurechtgeberin zulässig. b) Die Auswahl der Feuer-, Wasser- und Explosionsschädenversicherung darf nur bei einer von der Erbbaurechtgeberin als leistungsfähig anerkannten Gesellschaft vorgenommen werden. c) Eine Veräußerung des Erbbaurechts mit Gewinn wird als wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung verfolgten Zweckes angesehen. d) Weitere Ausführungsbestimmungen zum Heimfall. Vor dem Hintergrund der Benennung der M84 als "Vertragliche Inhalte städti- scher Erbbaurechte" ist davon auszugehen, dass beispielhaft dargestellte Ne- benabreden nicht mehr getroffen werden und nur der Inhalt der M84, Inhalt ei- nes künftigen Erbbaurechtsvertrages wird? Wenn nein, welche zusätzlichen Nebenabreden zur M84 finden sich in künftigen Erbbaurechtsverträgen wie- der? Begründung: Der Ortsbeirat 6 in welchem sich wesentliche Bereiche von geschlossenen Siedlungen befinden wünscht eine umfassende Erläuterung des Magistratsbeschlusses und vermisst Antworten auf die dargelegten Fragen. Weiterhin gibt es Forderungen bzw. Änderungswünsche am Magistratsbeschluss, die eine sofortige Beschlussfassung der M84 im Ortsbeirat 6 derzeit unmöglich machen. Zunächst sind die Fragen, Forderungen und Änderungswünsche zu beantworten und anschließend sind diese in angemessener Zeit vom Ortsbeirat zu bewerten, damit dann eine für Betroffene in der Regel 99 Jahre geltende Regelung getroffen werden kann. Schließlich ist die M84 auch den Betroffenen gegenüber zu argumentieren und wenn die Ortsbeiräte künftig stärker mitwirken sollen um die politische Beteiligung zu stärken, sollten diesen wie auch den Stadtverordneten alle Fragen, Forderungen und Änderungswünsche beantwortet werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Der Ortsbeirat 6 erkennt jedoch an, dass der Magistrat mit der M84 eine allgemeingültige Regelung treffen will und erklärt sich zur Mitarbeit daran bereit.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 27.05.2016, OF 67/6
Betreff: Fragen, Forderungen und
Änderungswünsche Der Ortsbeirat möge
beschließen, die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Magistratsvorlage
M84 vom 22.04.2016 insoweit klarzustellen, als dass nachfolgende Fragen vor der
Beschlussfassung beantwortet und nachfolgende Forderungen bzw. Änderungswünsche
noch eingearbeitet werden. Die endgültige Beschlussfassung der M84 wird so
lange durch die Stadtverordnetenversammlung zurückgestellt, bis die erneute
Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt und alle Fragen beantwortet
bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den Magistrat bewertet und den
Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt wurden. 1. Im Abschnitt B, Ziffer 1, Satz 1 heißt es:
"Außerhalb der in Ziffer 4 definierten Siedlungsgebiete [...]". Hier sollte mit
Sicherheit Abschnitt B Ziffer 5 gemeint sein und daher ist der o g. Satz
dahingehend zu ändern. 2. Mehrgenerationenwohnen soll aufgrund von
Presseberichten auch von der neuen Koalition gefördert werden. Dies ist ein
Baustein zu alten- und behindertengerechtem Wohnen innerhalb der vertrauten
Umgebung. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird auch die
Stadt Frankfurt am Main mehr Anstrengungen in der Zukunft unternehmen müssen,
um alten- und behindertengerechtes Wohnen in ausreichendem Umfang zu
gewährleisten. Ausweislich der Magistratsvorlage, soll dies jedoch gerade nicht
beim Erbbaurecht in den geschlossenen Siedlungsgebieten gelten.
Mehrgenerationenwohnen und der Ausbau dessen auf in der Regel drei
Wohneinheiten soll künftig dazu führen, dass derartige Wohnhäuser schlechter
gestellt werden, als Ein- und Zweifamilienhäuser in geschlossenen
Siedlungsgebieten. Gerade in der Goldsteinsiedlung ist aufgrund des geltenden
Bebauungsplans ein maximaler Ausbau der Wohnhäuser auf drei Stockwerke möglich.
Vor dem Hintergrund des heutigen Flächenbedarfs pro Bewohner scheint diese
Schlechterstellung von Mehrgenerationenwohnhäusern eine nicht wünschenswerte
Regelung zu sein, die einer Anpassung der M84 bedarf. Ggf. ist es möglich eine
Ausnahme von der wahrscheinlich gutgemeinten Regelung einzufügen, welche
Mehrgenerationenwohnen ermöglicht, aber Mietbunker in den geschlossenen
Siedlungsgebieten, insbesondere durch den Wegfall der Residenzpflicht,
verhindert. Eventuell sollten Nachweise über Mehrgenerationenhäuser hier
Abhilfe schaffen. Diese könnten bei jeder Anpassung vom Erbbaurechtgeber
verlangt werden und wenn zutreffend auch hier der vergünstigte Erbbauzins
Anwendung finden.
3. Die Anpassung kann laut
Begründung zur M84 rechtlich alle drei Jahre erfolgen, die Stadt Frankfurt
bekennt sich in der Vorlage zu einem Anpassungszeitraum von fünf Jahren. Dies
suggeriert, dass eine Anpassung alle fünf Jahre für Erbbaurechtnehmer günstiger
ist, als diese alle drei Jahre vorzunehmen. Welche Vorteile oder Nachteile
ergeben sich aus dem fünfjährigen Anpassungszeitraum gegenüber dem dreijährigen
jeweils für den Erbbaurechtgeber (Stadt Frankfurt am Main) und dem
Erbbaurechtnehmer? 4. In der Vergangenheit wurden bei Abschluss eines
Erbbaurechtvertrages Nebenabreden von der Erbbaurechtgeberin (Stadt Frankfurt
am Main) vorgegeben. Unter anderem waren dies beispielhaft: a) Veränderungen des Baumbestandes sind nur mit
Zustimmung der Erbbaurechtgeberin zulässig. b) Die Auswahl der Feuer-, Wasser- und
Explosionsschädenversicherung darf nur bei einer von der Erbbaurechtgeberin als
leistungsfähig anerkannten Gesellschaft vorgenommen werden. c) Eine Veräußerung des Erbbaurechts
mit Gewinn wird als wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung
verfolgten Zweckes angesehen. d) Weitere Ausführungsbestimmungen zum Heimfall.
Vor dem Hintergrund der Benennung der M84 als
"Vertragliche Inhalte städti- scher Erbbaurechte" ist davon auszugehen, dass
beispielhaft dargestellte Ne- benabreden nicht mehr getroffen werden und nur der
Inhalt der M84, Inhalt ei- nes künftigen Erbbaurechtsvertrages wird? Wenn nein,
welche zusätzlichen Nebenabreden zur M84 finden sich in künftigen
Erbbaurechtsverträgen wie- der? Begründung: Der Ortsbeirat 6 in welchem sich wesentliche
Bereiche von geschlossenen Siedlungen befinden wünscht eine umfassende
Erläuterung des Magistratsbeschlusses und vermisst Antworten auf die
dargelegten Fragen. Weiterhin gibt es Forderungen bzw. Änderungswünsche am
Magistratsbeschluss, die eine sofortige Beschlussfassung der M84 im Ortsbeirat
6 derzeit unmöglich machen. Zunächst sind die Fragen, Forderungen und
Änderungswünsche zu beantworten und anschließend sind diese in angemessener
Zeit vom Ortsbeirat zu bewerten, damit dann eine für Betroffene in der Regel 99
Jahre geltende Regelung getroffen werden kann. Schließlich ist die M84 auch den
Betroffenen gegenüber zu argumentieren und wenn die Ortsbeiräte künftig stärker
mitwirken sollen um die politische Beteiligung zu stärken, sollten diesen wie
auch den Stadtverordneten alle Fragen, Forderungen und Änderungswünsche
beantwortet werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Der
Ortsbeirat 6 erkennt jedoch an, dass der Magistrat mit der M84 eine
allgemeingültige Regelung treffen will und erklärt sich zur Mitarbeit daran
bereit. Antragsteller:
SPD
Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 22.04.2016, M 84 Beratung
im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 2. Sitzung des OBR 6
am 31.05.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung OA 12 2016
1.
a) Die Vorlage M 84 wird so lange zurückgestellt, bis die
erneute Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt wurde und alle
Fragen beantwortet bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den
Magistrat bewertet und den Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt
wurden (vgl. OA 12 Ziffer II.). b) Die Stadtverordnetenversammlung wird
gebeten, die Vorlage ebenfalls so lange zurückzustellen.
2.
Die
Vorlage OF 67/6 wird mit den Maßgaben beschlossen, dass a) der
Antragstenor um Ziffer 5. mit nachfolgendem Wortlaut ergänzt wird:
"Das als Anlage beigefügte Schreiben der Siedlergemeinschaft Goldstein
e. V. und die darin dargelegten Fragen sind ebenfalls zu beantworten."
b) das Schreiben der Siedlergemeinschaft Goldstein e. V. mit dem Betreff
"Fragen, Forderungen und Änderungswünsche zur M 84 vom 22.04.2016"
als Anlage zur Vorlage beigefügt wird.
Abstimmung:
zu 1. Annahme bei
Enthaltung GRÜNE und REP zu 2. Annahme bei
Enthaltung GRÜNE und REP