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Fragen, Forderungen und Änderungswünsche

Vorlagentyp: OF SPD

Begründung

Änderungswünsche Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Magistratsvorlage M84 vom 22.04.2016 insoweit klarzustellen, als dass nachfolgende Fragen vor der Beschlussfassung beantwortet und nachfolgende Forderungen bzw. Änderungswünsche noch eingearbeitet werden. Die endgültige Beschlussfassung der M84 wird so lange durch die Stadtverordnetenversammlung zurückgestellt, bis die erneute Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt und alle Fragen beantwortet bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den Magistrat bewertet und den Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt wurden.

  1. Im Abschnitt B, Ziffer 1, Satz 1 heißt es: "Außerhalb der in Ziffer 4 definierten Siedlungsgebiete [...]". Hier sollte mit Sicherheit Abschnitt B Ziffer 5 gemeint sein und daher ist der o g. Satz dahingehend zu ändern.
  2. Mehrgenerationenwohnen soll aufgrund von Presseberichten auch von der neuen Koalition gefördert werden. Dies ist ein Baustein zu alten- und behindertengerechtem Wohnen innerhalb der vertrauten Umgebung. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird auch die Stadt Frankfurt am Main mehr Anstrengungen in der Zukunft unternehmen müssen, um alten- und behindertengerechtes Wohnen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten. Ausweislich der Magistratsvorlage, soll dies jedoch gerade nicht beim Erbbaurecht in den geschlossenen Siedlungsgebieten gelten. Mehrgenerationenwohnen und der Ausbau dessen auf in der Regel drei Wohneinheiten soll künftig dazu führen, dass derartige Wohnhäuser schlechter gestellt werden, als Ein- und Zweifamilienhäuser in geschlossenen Siedlungsgebieten. Gerade in der Goldsteinsiedlung ist aufgrund des geltenden Bebauungsplans ein maximaler Ausbau der Wohnhäuser auf drei Stockwerke möglich. Vor dem Hintergrund des heutigen Flächenbedarfs pro Bewohner scheint diese Schlechterstellung von Mehrgenerationenwohnhäusern eine nicht wünschenswerte Regelung zu sein, die einer Anpassung der M84 bedarf. Ggf. ist es möglich eine Ausnahme von der wahrscheinlich gutgemeinten Regelung einzufügen, welche Mehrgenerationenwohnen ermöglicht, aber Mietbunker in den geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere durch den Wegfall der Residenzpflicht, verhindert. Eventuell sollten Nachweise über Mehrgenerationenhäuser hier Abhilfe schaffen. Diese könnten bei jeder Anpassung vom Erbbaurechtgeber verlangt werden und wenn zutreffend auch hier der vergünstigte Erbbauzins Anwendung finden.
  3. Die Anpassung kann laut Begründung zur M84 rechtlich alle drei Jahre erfolgen, die Stadt Frankfurt bekennt sich in der Vorlage zu einem Anpassungszeitraum von fünf Jahren. Dies suggeriert, dass eine Anpassung alle fünf Jahre für Erbbaurechtnehmer günstiger ist, als diese alle drei Jahre vorzunehmen. Welche Vorteile oder Nachteile ergeben sich aus dem fünfjährigen Anpassungszeitraum gegenüber dem dreijährigen jeweils für den Erbbaurechtgeber (Stadt Frankfurt am Main) und dem Erbbaurechtnehmer?
  4. In der Vergangenheit wurden bei Abschluss eines Erbbaurechtvertrages Nebenabreden von der Erbbaurechtgeberin (Stadt Frankfurt am Main) vorgegeben. Unter anderem waren dies beispielhaft: a) Veränderungen des Baumbestandes sind nur mit Zustimmung der Erbbaurechtgeberin zulässig. b) Die Auswahl der Feuer-, Wasser- und Explosionsschädenversicherung darf nur bei einer von der Erbbaurechtgeberin als leistungsfähig anerkannten Gesellschaft vorgenommen werden. c) Eine Veräußerung des Erbbaurechts mit Gewinn wird als wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung verfolgten Zweckes angesehen. d) Weitere Ausführungsbestimmungen zum Heimfall. Vor dem Hintergrund der Benennung der M84 als "Vertragliche Inhalte städti- scher Erbbaurechte" ist davon auszugehen, dass beispielhaft dargestellte Ne- benabreden nicht mehr getroffen werden und nur der Inhalt der M84, Inhalt ei- nes künftigen Erbbaurechtsvertrages wird? Wenn nein, welche zusätzlichen Nebenabreden zur M84 finden sich in künftigen Erbbaurechtsverträgen wie- der? Begründung: Der Ortsbeirat 6 in welchem sich wesentliche Bereiche von geschlossenen Siedlungen befinden wünscht eine umfassende Erläuterung des Magistratsbeschlusses und vermisst Antworten auf die dargelegten Fragen. Weiterhin gibt es Forderungen bzw. Änderungswünsche am Magistratsbeschluss, die eine sofortige Beschlussfassung der M84 im Ortsbeirat 6 derzeit unmöglich machen. Zunächst sind die Fragen, Forderungen und Änderungswünsche zu beantworten und anschließend sind diese in angemessener Zeit vom Ortsbeirat zu bewerten, damit dann eine für Betroffene in der Regel 99 Jahre geltende Regelung getroffen werden kann. Schließlich ist die M84 auch den Betroffenen gegenüber zu argumentieren und wenn die Ortsbeiräte künftig stärker mitwirken sollen um die politische Beteiligung zu stärken, sollten diesen wie auch den Stadtverordneten alle Fragen, Forderungen und Änderungswünsche beantwortet werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Der Ortsbeirat 6 erkennt jedoch an, dass der Magistrat mit der M84 eine allgemeingültige Regelung treffen will und erklärt sich zur Mitarbeit daran bereit.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 27.05.2016, OF 67/6 Betreff: Fragen, Forderungen und Änderungswünsche Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Magistratsvorlage M84 vom 22.04.2016 insoweit klarzustellen, als dass nachfolgende Fragen vor der Beschlussfassung beantwortet und nachfolgende Forderungen bzw. Änderungswünsche noch eingearbeitet werden. Die endgültige Beschlussfassung der M84 wird so lange durch die Stadtverordnetenversammlung zurückgestellt, bis die erneute Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt und alle Fragen beantwortet bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den Magistrat bewertet und den Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt wurden. 1. Im Abschnitt B, Ziffer 1, Satz 1 heißt es: "Außerhalb der in Ziffer 4 definierten Siedlungsgebiete [...]". Hier sollte mit Sicherheit Abschnitt B Ziffer 5 gemeint sein und daher ist der o g. Satz dahingehend zu ändern. 2. Mehrgenerationenwohnen soll aufgrund von Presseberichten auch von der neuen Koalition gefördert werden. Dies ist ein Baustein zu alten- und behindertengerechtem Wohnen innerhalb der vertrauten Umgebung. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird auch die Stadt Frankfurt am Main mehr Anstrengungen in der Zukunft unternehmen müssen, um alten- und behindertengerechtes Wohnen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten. Ausweislich der Magistratsvorlage, soll dies jedoch gerade nicht beim Erbbaurecht in den geschlossenen Siedlungsgebieten gelten. Mehrgenerationenwohnen und der Ausbau dessen auf in der Regel drei Wohneinheiten soll künftig dazu führen, dass derartige Wohnhäuser schlechter gestellt werden, als Ein- und Zweifamilienhäuser in geschlossenen Siedlungsgebieten. Gerade in der Goldsteinsiedlung ist aufgrund des geltenden Bebauungsplans ein maximaler Ausbau der Wohnhäuser auf drei Stockwerke möglich. Vor dem Hintergrund des heutigen Flächenbedarfs pro Bewohner scheint diese Schlechterstellung von Mehrgenerationenwohnhäusern eine nicht wünschenswerte Regelung zu sein, die einer Anpassung der M84 bedarf. Ggf. ist es möglich eine Ausnahme von der wahrscheinlich gutgemeinten Regelung einzufügen, welche Mehrgenerationenwohnen ermöglicht, aber Mietbunker in den geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere durch den Wegfall der Residenzpflicht, verhindert. Eventuell sollten Nachweise über Mehrgenerationenhäuser hier Abhilfe schaffen. Diese könnten bei jeder Anpassung vom Erbbaurechtgeber verlangt werden und wenn zutreffend auch hier der vergünstigte Erbbauzins Anwendung finden. 3. Die Anpassung kann laut Begründung zur M84 rechtlich alle drei Jahre erfolgen, die Stadt Frankfurt bekennt sich in der Vorlage zu einem Anpassungszeitraum von fünf Jahren. Dies suggeriert, dass eine Anpassung alle fünf Jahre für Erbbaurechtnehmer günstiger ist, als diese alle drei Jahre vorzunehmen. Welche Vorteile oder Nachteile ergeben sich aus dem fünfjährigen Anpassungszeitraum gegenüber dem dreijährigen jeweils für den Erbbaurechtgeber (Stadt Frankfurt am Main) und dem Erbbaurechtnehmer? 4. In der Vergangenheit wurden bei Abschluss eines Erbbaurechtvertrages Nebenabreden von der Erbbaurechtgeberin (Stadt Frankfurt am Main) vorgegeben. Unter anderem waren dies beispielhaft: a) Veränderungen des Baumbestandes sind nur mit Zustimmung der Erbbaurechtgeberin zulässig. b) Die Auswahl der Feuer-, Wasser- und Explosionsschädenversicherung darf nur bei einer von der Erbbaurechtgeberin als leistungsfähig anerkannten Gesellschaft vorgenommen werden. c) Eine Veräußerung des Erbbaurechts mit Gewinn wird als wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung verfolgten Zweckes angesehen. d) Weitere Ausführungsbestimmungen zum Heimfall. Vor dem Hintergrund der Benennung der M84 als "Vertragliche Inhalte städti- scher Erbbaurechte" ist davon auszugehen, dass beispielhaft dargestellte Ne- benabreden nicht mehr getroffen werden und nur der Inhalt der M84, Inhalt ei- nes künftigen Erbbaurechtsvertrages wird? Wenn nein, welche zusätzlichen Nebenabreden zur M84 finden sich in künftigen Erbbaurechtsverträgen wie- der? Begründung: Der Ortsbeirat 6 in welchem sich wesentliche Bereiche von geschlossenen Siedlungen befinden wünscht eine umfassende Erläuterung des Magistratsbeschlusses und vermisst Antworten auf die dargelegten Fragen. Weiterhin gibt es Forderungen bzw. Änderungswünsche am Magistratsbeschluss, die eine sofortige Beschlussfassung der M84 im Ortsbeirat 6 derzeit unmöglich machen. Zunächst sind die Fragen, Forderungen und Änderungswünsche zu beantworten und anschließend sind diese in angemessener Zeit vom Ortsbeirat zu bewerten, damit dann eine für Betroffene in der Regel 99 Jahre geltende Regelung getroffen werden kann. Schließlich ist die M84 auch den Betroffenen gegenüber zu argumentieren und wenn die Ortsbeiräte künftig stärker mitwirken sollen um die politische Beteiligung zu stärken, sollten diesen wie auch den Stadtverordneten alle Fragen, Forderungen und Änderungswünsche beantwortet werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Der Ortsbeirat 6 erkennt jedoch an, dass der Magistrat mit der M84 eine allgemeingültige Regelung treffen will und erklärt sich zur Mitarbeit daran bereit. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.04.2016, M 84 Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 2. Sitzung des OBR 6 am 31.05.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung OA 12 2016 1. a) Die Vorlage M 84 wird so lange zurückgestellt, bis die erneute Anhörung der betroffenen Ortsbeiräte durchgeführt wurde und alle Fragen beantwortet bzw. die Forderungen und Änderungswünsche durch den Magistrat bewertet und den Ortsbeiräten zur erneuten Anhörung vorgelegt wurden (vgl. OA 12 Ziffer II.). b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls so lange zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 67/6 wird mit den Maßgaben beschlossen, dass a) der Antragstenor um Ziffer 5. mit nachfolgendem Wortlaut ergänzt wird: "Das als Anlage beigefügte Schreiben der Siedlergemeinschaft Goldstein e. V. und die darin dargelegten Fragen sind ebenfalls zu beantworten." b) das Schreiben der Siedlergemeinschaft Goldstein e. V. mit dem Betreff "Fragen, Forderungen und Änderungswünsche zur M 84 vom 22.04.2016" als Anlage zur Vorlage beigefügt wird. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung GRÜNE und REP zu 2. Annahme bei Enthaltung GRÜNE und REP