Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern
Vorlagentyp: OA
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung vom 17.03.2014, OA 485 entstanden aus Vorlage:
OF 234/11 vom
12.02.2014 Betreff: Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen
von Schuh- und Altkleidersammelbehältern Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die
Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbstständige Satzung für das
Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern zu erstellen: 1. Das Aufstellen von Schuh- und
Altkleidersammelbehältern auf privaten, aber öffentlich zugänglichen
Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die
Stadt Frankfurt am Main. 2. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu
1.000 Euro geahndet werden. Begründung: Im Bereich der Stadt Frankfurt am Main sind zwischen
karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für
Altkleidersammelbehälter festgelegt worden, und es werden von diesen
karitativen Verbänden jährliche Gebühren in Höhe von 50 Euro pro Container
erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet
immer mehr illegal aufgestellte gewerbliche Schuh- und
Altkleidersammelbehälter. Die Stadt Frankfurt am Main ist nach eigenen Aussagen
machtlos, da diese Container oft auf privaten und meist auch schlecht
bewirtschafteten Gelände wild aufgestellt werden. An diesen Aufstellungsorten der illegalen
gewerblichen Schuh- und Altkleidersammler werden sehr häufig auch andere
Abfallstoffe abgelegt. Es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine
Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle oder dieser
Sperrmüll werden fast immer zulasten der Stadt Frankfurt am Main und für die
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt.
Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten
gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung
könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von
Eigentumsflächen für Schuh- und Altkleidersammelbehälter einer entsprechenden
Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit der Ahndung durch
ein Bußgeld hinterlegt sein, um diese auch durchsetzbar zu machen. Dies führt unter anderem zu einer wettbewerblichen
Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem jetzigen
Ungleichgewicht zulasten der karitativen Verbände entgegenwirken. Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere
Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern in der
Stadt. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 11
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
19.04.2014, OF
607/10
Bericht des Magistrats vom 19.09.2014, B 371
Anregung vom
05.10.2015, OA 669
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 26.03.2014 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung
der KAV am 05.05.2014, TO II, TOP 26
Beschluss: Der Vorlage OA 485 wird zugestimmt.
29. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 12.05.2014, TO I, TOP
52 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage OA 485 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF
Piraten und RÖMER 30. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.06.2014, TO I, TOP
34 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 485 wird dem Magistrat zur Prüfung
und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen SPD, ELF
Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= vereinfachtes Verfahren)
Beschlussausfertigung(en): § 4651, 30. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 16.06.2014 Aktenzeichen: 61 00