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Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern

Vorlagentyp: OA

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung vom 17.03.2014, OA 485 entstanden aus Vorlage: OF 234/11 vom 12.02.2014 Betreff: Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbstständige Satzung für das Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern zu erstellen: 1. Das Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern auf privaten, aber öffentlich zugänglichen Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Frankfurt am Main. 2. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Begründung: Im Bereich der Stadt Frankfurt am Main sind zwischen karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für Altkleidersammelbehälter festgelegt worden, und es werden von diesen karitativen Verbänden jährliche Gebühren in Höhe von 50 Euro pro Container erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet immer mehr illegal aufgestellte gewerbliche Schuh- und Altkleidersammelbehälter. Die Stadt Frankfurt am Main ist nach eigenen Aussagen machtlos, da diese Container oft auf privaten und meist auch schlecht bewirtschafteten Gelände wild aufgestellt werden. An diesen Aufstellungsorten der illegalen gewerblichen Schuh- und Altkleidersammler werden sehr häufig auch andere Abfallstoffe abgelegt. Es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle oder dieser Sperrmüll werden fast immer zulasten der Stadt Frankfurt am Main und für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt. Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von Eigentumsflächen für Schuh- und Altkleidersammelbehälter einer entsprechenden Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit der Ahndung durch ein Bußgeld hinterlegt sein, um diese auch durchsetzbar zu machen. Dies führt unter anderem zu einer wettbewerblichen Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem jetzigen Ungleichgewicht zulasten der karitativen Verbände entgegenwirken. Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern in der Stadt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 19.04.2014, OF 607/10 Bericht des Magistrats vom 19.09.2014, B 371 Anregung vom 05.10.2015, OA 669 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 26.03.2014 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung der KAV am 05.05.2014, TO II, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage OA 485 wird zugestimmt. 29. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 12.05.2014, TO I, TOP 52 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage OA 485 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER 30. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.06.2014, TO I, TOP 34 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 485 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen SPD, ELF Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= vereinfachtes Verfahren) Beschlussausfertigung(en): § 4651, 30. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 16.06.2014 Aktenzeichen: 61 00

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