Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehälter
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Bericht des Magistrats vom 19.09.2014, B 371
Betreff: Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehälter Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4651 - OA 485/14 OBR 11 - Die Erstellung einer neuen Satzung gegen illegal aufgestellte Schuh- und Altkleidersammelbehälter bzw. die diesbezügliche Änderung der Vorgartensatzung ist nicht notwendig, da entsprechende rechtliche Grundlagen bereits in ausreichendem Maße bestehen. Diese Rechtsgrundlagen enthalten eindeutige Regelungen, die einerseits das ungenehmigte Aufstellen solcher Sammelbehälter verbieten und andererseits bei Verstößen auch ein grundsätzliches Vorgehen gegen diese - einschließlich der Ahndung mit Bußgeldern - ermöglichen. Soweit private Grundstücke (Vorgärten) betroffen sind, sind dies die Vorgartensatzung und die Hessischen Bauordnung (HBO), bei öffentlichen Flächen die Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main und das Hessische Straßengesetz (HStrG). Im Rahmen der bei den zuständigen Fachämtern vorhandenen Kapazitäten geht der Magistrat gegen illegal aufgestellte Container vor.