Änderung der Vorgartensatzung Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern
Vorlagentyp: OF SPD
Begründung
Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: der Magistrat wird aufgefordert die Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbständige Satzung für das Aufstellen von Sammelbehältern ( hier: Schuh- und Altkleider ) zu erstellen.
- Das Aufstellen von Sammelbehältern (Schuh- und Altkleidersammelbehälter) auf privaten aber öffentlich zugänglichen Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Frankfurt am Main.
- Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Begründung: Im Bereiche der Stadt Frankfurt a.M. sind zwischen karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für Altkleiderbehälter festgelegt worden und es werden von diesen karitativen Verbänden jährliche Gebühren in Höhe von 50,- € pro Container erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet immer mehr illegal aufgestellte gewerbliche Altkleider und Schuhsammelbehälter. Die Stadt Frankfurt ist nach eigenen Aussagen machtlos, da diese Container oft auf privaten und meist auch schlecht bewirtschafteten Geländen wild aufgestellt werden. An diesen Aufstellungsorten der illegalen gewerblichen Altkleider-/Schuhsammler werden sehr häufig auch andere Abfallstoffe abgelegt, es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle/Sperrmüll werden fast immer zu Lasten der Stadt Frankfurt und für die Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt. Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von Eigentumsflächen für Altkleider- und Schuhsammlungsbehälter einer entsprechenden Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit einer Ahndung durch ein Bußgeld hinterlegt sein um diese auch durchsetzbar zu machen. Dies führt u.a. zu einer wettbewerblichen Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem jetzigen Ungleichgewicht zu Lasten der karitativen Verbände entgegenwirken. Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern im Stadtteil.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 12.02.2014, OF 234/11
Betreff: Änderung der Vorgartensatzung
Aufstellen von Schuh- und Altkleidersammelbehältern Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen: der Magistrat wird aufgefordert die
Vorgartensatzung wie folgt zu ändern oder eine selbständige Satzung für das
Aufstellen von Sammelbehältern ( hier: Schuh- und Altkleider ) zu erstellen. 1. Das Aufstellen von
Sammelbehältern (Schuh- und Altkleidersammelbehälter) auf privaten aber
öffentlich zugänglichen Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken bedarf der
Genehmigung durch die Stadt Frankfurt am Main. 2. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld bis zu
1.000 EUR geahndet werden. Begründung: Im Bereiche der Stadt Frankfurt a.M. sind zwischen
karitativen Verbänden und den Behörden Aufstellorte für Altkleiderbehälter
festgelegt worden und es werden von diesen karitativen Verbänden jährliche
Gebühren in Höhe von 50,- € pro Container erhoben. Seit Jahren stehen im Stadtgebiet immer mehr illegal
aufgestellte gewerbliche Altkleider und Schuhsammelbehälter. Die Stadt
Frankfurt ist nach eigenen Aussagen machtlos, da diese Container oft auf
privaten und meist auch schlecht bewirtschafteten Geländen wild aufgestellt
werden. An diesen Aufstellungsorten der
illegalen gewerblichen Altkleider-/Schuhsammler werden sehr häufig auch andere
Abfallstoffe abgelegt, es sammeln sich Sperrmüllhaufen an und eine
Beeinträchtigung der Stadtteilbilder findet statt. Diese Abfälle/Sperrmüll
werden fast immer zu Lasten der Stadt Frankfurt und für die
Grundstückseigentümer kostenfrei entfernt. Eine Eindämmung dieser wild aufgestellten
gewerblichen Behälter muss dringend vorgenommen werden. Eine Voraussetzung
könnte hierfür eine Satzung darstellen, aus der die Nutzung von
Eigentumsflächen für Altkleider- und Schuhsammlungsbehälter einer
entsprechenden Genehmigung bedarf. In dieser Satzung muss eine Möglichkeit
einer Ahndung durch ein Bußgeld hinterlegt sein um diese auch durchsetzbar zu
machen. Dies führt u.a. zu einer
wettbewerblichen Gleichstellung der Sammelorganisationen und soll dem
jetzigen Ungleichgewicht zu Lasten der karitativen Verbände entgegenwirken.
Ein weiterer Aspekt ist die vermutlich geringere
Anzahl an wilden Sperrmüllhaufen und illegalen Sammelbehältern im
Stadtteil. Antragsteller:
SPD
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 11 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des OBR
11 am 17.03.2014, TO I, TOP 7 Beschluss: Anregung OA 485 2014
Die
Vorlage OF 234/11 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme