Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vortrag des Magistrats vom 19.10.2018, M 187

Vorlagentyp: OA

Inhalt

Anregung vom 22.01.2019, OA 350 entstanden aus Vorlage: OF 826/1 vom 06.01.2019

Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vortrag des Magistrats vom 19.10.2018, M 187 Vorgang: M 231/14 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Für das Gebiet - Altstadt/Innenstadt - in Frankfurt am Main wird eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch aufgestellt (Erhaltungssatzung Milieuschutz). Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 21.08.


  2. Der Magistrat wird beauftragt,
    • a)zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sind, in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebieten der Altstadt und der Innenstadt die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten;
    • b)nach der Aufstellung gemäß § 172 (2) BauGB von §15 (1) BauGB Gebrauch zu machen, d. h., die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen. Begründung: In der Magistratsvorlage vom 19.10.2018, M 187, teilt der Magistrat die Einstellung des Erhaltungssatzungsverfahrens für das Gebiet Altstadt/Innenstadt mit. Begründet wird die Verfahrenseinstellung damit, dass "städtebauliche Nachteile aus der zu befürchtenden Verdrängung von weniger als 1.000 Haushalten im Verhältnis zu dem Wohnungsbestand der Gesamtstadt nicht begründet werden" könnten. Außerdem stellt der Magistrat fest, dass gerade in der Innenstadt viele Personen im Leistungsbezug (nach SGB II) und viele Geringverdienerinnen und Geringverdiener leben. Die Vorlage stellt heraus, dass genau diese Personen gefährdet sind, verdrängt zu werden. Die erneute Einleitung des Erhaltungssatzungsverfahrens und der Erlass einer Erhaltungssatzung können die Verdrängung der Bewohnerinnen und Bewohner aus diesem Gebiet verhindern. Der Magistrat zeigt mit der erneuten Aufstellung des Gebietes, dass jeder Haushalt in Frankfurt vor Verdrängung geschützt werden soll. Denn die Verdrängung durch steigende Mieten würde nicht nur eine Verdrängung von dem Wohnort, sondern sehr wahrscheinlich eine Verdrängung aus der Stadt Frankfurt bedeuten - denn an leistbaren Ausweichwohnungen für Geringverdienende mangelt es in der ganzen Stadt. Die Verdrängung jedes einzelnen Haushaltes, die mit dem Wechsel von Arbeitsplatz, Betreuungsplatz und Schule sowie mit zunehmender Pendelbelastung und dem Wegbrechen sozialer Strukturen einhergeht, wird damit als zusätzliches Armutsrisiko erkannt. Diesem Risiko wird mit der Aufstellung einer Erhaltungssatzung im Gebiet Altstadt/Innenstadt aktiv begegnet. Dass der Verdrängungsdruck seit dem letzten Versuch der Aufstellung einer Erhaltungssatzung zugenommen hat, zeigt ein Blick auf die Bodenrichtwerte. Mit dem Bau der neuen Altstadt sind die Bodenrichtwerte - und damit die Immobilienwerte - in dem Gebiet Altstadt/Innenstadt deutlich gestiegen: Im Mehrfamilienhausgebiet um die Allerheiligenstraße beispielsweise von 1.100 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2014 auf 2.500 Euro pro Quadratmeter

  3. Dieser Trend erzeugt einen Verwertungsdruck und macht den Verkauf der Wohnhäuser lukrativer, sogar ohne dass sich etwas an dem baulichen Standard ändert. Mit einer Erhaltungssatzung kann die Stadt dem profitorientierten Verkauf von Wohnhäusern, auf die oft Luxusmodernisierung und dadurch Verdrängung der Bewohnerinnen und Bewohner folgen, entgegenwirken. Da im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses M 231 aus dem Jahr 2014 bereits eine Untersuchung durchgeführt wurde, müssen die Indikatorwerte lediglich aktualisiert werden. Die aktualisierte Untersuchung zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung ist daher in einer kurzen Zeitspanne zu erreichen. Das Gesetz sieht für die Übergangszeit zwischen Aufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss innerhalb von maximal zwölf Monaten die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen vor (§ 15 BauGB). Diese nutzt der Magistrat, da von einer zunehmenden Aufwertung ausgegangen werden kann, sobald die Absicht bekannt ist, eine Erhaltungssatzung für das Gebiet zu erlassen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 19.10.2018, M 187

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 28
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 61
Angenommen
1. Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage OA 350 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP FRAKTION
Ablehnung:
Linke Frankfurter BFF
Sitzung 29
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 26
Angenommen
1. Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 350 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage E 11 zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP FRAKTION
Ablehnung:
Linke Frankfurter
Enthaltung:
BFF
Sitzung 31
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 29
Angenommen
1. Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 350 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage E 11 zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP FRAKTION
Ablehnung:
Linke Frankfurter ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF

Verknüpfte Vorlagen