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Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 17.05.2019, B 178

Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.02.2019, § 3765 - OA 350/19 OBR 1 - Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 28.02.2019 als § 3765 die Einstellung des Erhaltungssatzungsverfahrens der Erhaltungssatzung Nr.54 - Frankfurt am Main - Altstadt / Innenstadt beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse der vertiefenden Untersuchungen sind die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch nicht gegeben. Die Ausweisung des Gebiets oder eines Teilbereichs als Erhaltungsgebiet erfordert den Nachweis der begründeten Annahme städtebaulicher Nachteile bei einem Satzungsverzicht. Dieser Nachweis kann weder für das Gebiet insgesamt noch für Teilbereiche erbracht werden, da nach vorherrschender Fachmeinung städtebauliche Nachteile aus der zu befürchtenden Verdrängung von weniger als

  1. 000 Haushalten im Verhältnis zu dem Wohnungsbestand der Gesamtstadt nicht begründet werden können. Diese Gründe der Einstellung haben sich bis heute nicht geändert. Es ist dem Magistrat daher nicht möglich bei begründeter Einstellung gleichzeitig eine Neuaufstellung einer Erhaltungssatzung ohne geänderte Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vorzunehmen. Auch wenn der Magistrat im Moment an diese Sachlage gebunden ist, wird er zu gegebener Zeit die Situation nachuntersuchen. Er strebt an, im Rahmen der Überprüfung einer Erhaltungssatzung nach §172 (1) Satz 4 Baugesetzbuch, das heißt vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer erneut die sozialräumliche Situation zu überprüfen und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie den Wohnungsbestand zu erheben, um daraus eine Neuaufstellung einer Erhaltungssatzung nach §172 Baugesetzbuch begründen zu können. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die rechtliche Begründung der Erhaltungssatzungen nach §172 Baugesetzbuch nicht dem individuellen Mieterschutz dienen, sondern ausschließlich aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Magistrat hat sich das Anliegen eines verstärkten Mieterschutzes zu Eigen gemacht und eine Stabsstelle Mieterschutz eingerichtet, die bereits ihre Arbeit aufgenommen hat. In enger Zusammenarbeit mit dem Mieterschutzvereinen schützt die Stabsstelle Mietergemeinschaften vor missbräuchlichen Spekulationen und Entmietungspraktiken, führt Mediationsverfahren mit Mietern und Vermietern durch und koordiniert Maßnahmen zum Mieterschutz innerhalb der Verwaltung.

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

Sitzung 32
OBR 1
TO I, TOP 65
Angenommen
Die Vorlage B 178 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
SPD CDU Grüne FDP BFF Die Partei U.B
Ablehnung:
Linke ÖkoLinX-ARL
Sitzung 32
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 37
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 178 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP FRAKTION
Ablehnung:
Linke BFF Frankfurter