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Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt / Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch

Vorlagentyp: OF LINKE

Begründung

am Main - Altstadt / Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vorgang: M 231/14; M 187/18 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: - Für das Gebiet - Altstadt / Innenstadt - in Frankfurt am Main wird eine Sat­zung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch aufgestellt (Erhaltungssatzung Milieuschutz). Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung er­gibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 21.08.2014. - Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntma­chung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: In den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebieten der Altstadt und der Innenstadt soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung er­halten werden. - Der Magistrat wird beauftragt, nach der Aufstellung gemäß § 172 (2) BauGB von §15 (1) BauGB Gebrauch zu machen, d. h. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu zwölf Monate auszusetzen. Begründung: In der Magistratsvorlage M 187/2018 vom 19.10.2018 teilt der Magistrat die Ein­stellung des Erhaltungsatzungsverfahrens für das Gebiet Altstadt/Innenstadt mit. Begründet wird die Verfahrenseinstellung damit, dass "städtebauliche Nachteile aus der zu befürchtenden Verdrängung von weniger als

  1. 000 Haushalten im Verhältnis zu dem Wohnungsbestand der Gesamtstadt nicht begründet werden" könnten. Außerdem stellt der Magistrat fest, dass gerade in der Innenstadt viele Personen im Leistungsbezug (SGB II) und viele Ge­ringverdiener*innen leben. Die Vorlage stellt heraus, dass genau diese Personen gefährdet sind, ver­drängt zu werden. Die erneute Einleitung des Erhaltungssatzungsverfahrens und deren Erlass können die Verdrängung der Bewohner*innen aus diesem Gebiet verhindern. Der Magistrat zeigt mit der erneuten Aufstellung des Ge­bietes, dass jeder Haushalt in Frankfurt vor Verdrängung geschützt werden soll. Denn die Verdrängung durch steigende Mieten würde nicht nur eine Ver­drängung aus dem Wohnort, sondern sehr wahrscheinlich eine Verdrängung aus der Stadt Frankfurt bedeuten - denn an leistbaren Ausweichwohnungen für Geringverdienende mangelt es in der ganzen Stadt. Die Verdrängung je­des einzelnen Haushaltes, die mit Arbeitsplatz- sowie Betreuungsplatz und Schulwechsel, zunehmender Pendelbelastung und dem Wegbrechen sozialer Strukturen einhergeht, wird damit als zusätzliches Armutsrisiko erkannt. Die­sem wird mit der Aufstellung einer Erhaltungssatzung im Gebiet Altstadt/In­nenstadt aktiv begegnet. Dass der Verdrängungsdruck seit dem letzten Versuch der Aufstellung einer Erhaltungssatzung zugenommen hat, zeigt ein Blick in die Bodenrichtwerte. Mit dem Bau der neuen Altstadt sind die Bodenrichtwerte - und damit die Im­mobilienwerte - in dem Gebiet Altstadt/Innenstadt deutlich gestiegen: Im Mehrfamilienhausgebiet um die Allerheiligenstraße beispielsweise von 1.100 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2014 auf 2.500 Euro pro Quadratmeter
  2. Dieser Trend erzeugt einen Verwertungsdruck und macht den Verkauf der Wohnhäuser lukrativer, sogar ohne dass sich etwas an dem baulichen Stan­dard ändert. Mit einer Erhaltungssatzung kann die Stadt dem profitorientier­ten Verkauf von Wohnhäusern, auf die oft Luxusmodernisierung und dadurch Verdrängung der Bewohner*innen folgen, entgegenwirken. Da im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses von 2014 (M 231) bereits eine Untersuchung durchgeführt wurde, müssen die Indikatorwerte lediglich aktua­lisiert werden. Die aktualisierte Untersuchung zur Aufstellung einer Erhal­tungssatzung ist daher in einer kürzeren Zeitspanne zu erreichen. Das Ge­setz sieht für die Übergangszeit zwischen Aufstellungsbeschluss und Sat­zungsbeschluss von maximal zwölf Monaten die Möglichkeit der Zurückstel­lung von Baugesuchen vor (§ 15 BauGB). Diese nutzt der Magistrat, da von einer zunehmenden Aufwertung ausgegangen werden kann, sobald die Ab­sicht bekannt ist, eine Erhaltungssatzung für das Gebiet zu erlassen.

Inhalt

Antrag vom 06.01.2019, OF 826/1

Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt / Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vorgang: M 231/14; M 187/18 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: - Für das Gebiet - Altstadt / Innenstadt - in Frankfurt am Main wird eine Sat­zung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch aufgestellt (Erhaltungssatzung Milieuschutz). Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung er­gibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 21.08.2014. - Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntma­chung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: In den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebieten der Altstadt und der Innenstadt soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung er­halten werden. - Der Magistrat wird beauftragt, nach der Aufstellung gemäß § 172 (2) BauGB von §15 (1) BauGB Gebrauch zu machen, d. h. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu zwölf Monate auszusetzen. Begründung: In der Magistratsvorlage M 187/2018 vom 19.10.2018 teilt der Magistrat die Ein­stellung des Erhaltungsatzungsverfahrens für das Gebiet Altstadt/Innenstadt mit. Begründet wird die Verfahrenseinstellung damit, dass "städtebauliche Nachteile aus der zu befürchtenden Verdrängung von weniger als

  1. 000 Haushalten im Verhältnis zu dem Wohnungsbestand der Gesamtstadt nicht begründet werden" könnten. Außerdem stellt der Magistrat fest, dass gerade in der Innenstadt viele Personen im Leistungsbezug (SGB II) und viele Ge­ringverdiener*innen leben. Die Vorlage stellt heraus, dass genau diese Personen gefährdet sind, ver­drängt zu werden. Die erneute Einleitung des Erhaltungssatzungsverfahrens und deren Erlass können die Verdrängung der Bewohner*innen aus diesem Gebiet verhindern. Der Magistrat zeigt mit der erneuten Aufstellung des Ge­bietes, dass jeder Haushalt in Frankfurt vor Verdrängung geschützt werden soll. Denn die Verdrängung durch steigende Mieten würde nicht nur eine Ver­drängung aus dem Wohnort, sondern sehr wahrscheinlich eine Verdrängung aus der Stadt Frankfurt bedeuten - denn an leistbaren Ausweichwohnungen für Geringverdienende mangelt es in der ganzen Stadt. Die Verdrängung je­des einzelnen Haushaltes, die mit Arbeitsplatz- sowie Betreuungsplatz und Schulwechsel, zunehmender Pendelbelastung und dem Wegbrechen sozialer Strukturen einhergeht, wird damit als zusätzliches Armutsrisiko erkannt. Die­sem wird mit der Aufstellung einer Erhaltungssatzung im Gebiet Altstadt/In­nenstadt aktiv begegnet. Dass der Verdrängungsdruck seit dem letzten Versuch der Aufstellung einer Erhaltungssatzung zugenommen hat, zeigt ein Blick in die Bodenrichtwerte. Mit dem Bau der neuen Altstadt sind die Bodenrichtwerte - und damit die Im­mobilienwerte - in dem Gebiet Altstadt/Innenstadt deutlich gestiegen: Im Mehrfamilienhausgebiet um die Allerheiligenstraße beispielsweise von 1.100 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2014 auf 2.500 Euro pro Quadratmeter

  2. Dieser Trend erzeugt einen Verwertungsdruck und macht den Verkauf der Wohnhäuser lukrativer, sogar ohne dass sich etwas an dem baulichen Stan­dard ändert. Mit einer Erhaltungssatzung kann die Stadt dem profitorientier­ten Verkauf von Wohnhäusern, auf die oft Luxusmodernisierung und dadurch Verdrängung der Bewohner*innen folgen, entgegenwirken. Da im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses von 2014 (M 231) bereits eine Untersuchung durchgeführt wurde, müssen die Indikatorwerte lediglich aktua­lisiert werden. Die aktualisierte Untersuchung zur Aufstellung einer Erhal­tungssatzung ist daher in einer kürzeren Zeitspanne zu erreichen. Das Ge­setz sieht für die Übergangszeit zwischen Aufstellungsbeschluss und Sat­zungsbeschluss von maximal zwölf Monaten die Möglichkeit der Zurückstel­lung von Baugesuchen vor (§ 15 BauGB). Diese nutzt der Magistrat, da von einer zunehmenden Aufwertung ausgegangen werden kann, sobald die Ab­sicht bekannt ist, eine Erhaltungssatzung für das Gebiet zu erlassen.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 28
OBR 1
TO I, TOP 31
Angenommen
Anregung OA 350 2019 Die Vorlage OF 826/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
SPD CDU Grüne Linke BFF ÖkoLinX-ARL Die Partei U.B
Ablehnung:
FDP