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3. Frauenförderplan der Volkshochschule Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 08.04.2011, M 65

Betreff: 3. Frauenförderplan der Volkshochschule Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 12.05.2005, § 9173 (M 62) Der 3. Frauenförderplan für den Eigenbetrieb der Volkshochschule Frankfurt am Main wird in der beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: A Zielsetzung Gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 1 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 HGlG ist die Volkshochschule Frankfurt am Main als Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, einen Frauenförderplan aufzustellen, welcher gemäß § 6 Abs. 1 HGlG einer Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bedarf. Die Volkshochschule Frankfurt am Main ist verpflichtet, alle 6 Jahre - gemäß § 4 Abs. 1 HGlG - einen neuen Frauenförderplan zu erstellen und - gemäß § 6 Abs. 6 HGlG - alle zwei Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte und sonstige Maßnahmen der Förderung zu berichten. B Alternativen Keine C Lösungen Gemäß § 4 Abs. 1 HGlG wurde für den Eigenbetrieb Volkshochschule Frankfurt am Main ein Frauenförderplan aufgestellt, der in der Anlage zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die örtlichen Beteiligungsgremien haben dem 3. Frauenförderplan zugestimmt. D Kosten Keine Anlage 1 (ca. 50 KB) Anlage 1a (ca. 85 KB) Anlage 1b (ca. 6 KB) Anlage 2 (ca. 7 KB) Anlage 3 (ca. 23 KB)