4. Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Volkshochschule Frankfurt am Main
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 24.07.2017, M 144
Betreff: 4. Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Volkshochschule Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.06.2011, § 331 (M 65) Der 4. Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb der Volkshochschule Frankfurt am Main wird in der beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: A Zielsetzung Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HGlG ist die Volkshochschule Frankfurt am Main als Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, einen Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen, welcher gemäß § 7 Abs. 3 HGlG einer Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bedarf. Die Volkshochschule Frankfurt am Main ist verpflichtet, alle 6 Jahre - gemäß § 5 Abs. 1 HGlG - einen neuen Frauenförder- und Gleichstellungsplan zu erstellen und - gemäß § 7 Abs. 7 HGlG - alle drei Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte und sonstige Maßnahmen der Förderung zu berichten. B Alternativen Keine C Lösungen Gemäß § 5 Abs. 1 HGlG wurde für den Eigenbetrieb Volkshochschule Frankfurt am Main ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt, der in der Anlage zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die örtlichen Beteiligungsgremien haben dem 4. Frauenförder- und Gleichstellungsplan zugestimmt. D Kosten Keine Anlage 1a-4 (ca. 1,3 MB)