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Bebauungsplan SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1. vereinfachte Ä

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 23.02.2018, M 44 Betreff: Bebauungsplan SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan Nr. 492a Ä - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 28.06.2012, § 1859 (M 21) I.1 Zur Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße, SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus, sämtlich in Frankfurt am Main - Griesheim sind die Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung, SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung, SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung, Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1. vereinfachte Änderung und Nr. 492a Ä - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus - 1. vereinfachte Änderung aufzustellen. Die räumlichen Geltungsbereiche der zu ändernden Bereiche der Bebauungspläne ergeben sich aus den vorgelegten Lageplänen vom 21.11.2017 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung der Bebauungspläne das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderungen zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderungen Mit den Bebauungsplänen soll die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten (GE) ausgeschlossen werden, um die zentralen Versorgungsbereiche zu sichern. Des Weiteren sollen die planerischen Voraussetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Beherbergungsbetrieben in den Gewerbegebieten (GE) geschaffen und die vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen als Flächen für eine zukunftsfähige gewerbliche Entwicklung gesichert und fortentwickelt werden. In den Mischgebieten (MI) sollen die planerischen Voraussetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten geschaffen werden, um die Funktion als gemischter Wohn- und Gewerbestandort sowie als zentraler Versorgungsbereich zu sichern. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.06.2012, § 1859, über die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Frankfurt am Main wurden u.a. räumliche Abgrenzungen der Versorgungszentren in den Stadtteilen getroffen. Die angestrebte gesamtstädtische Steuerungsfunktion des Konzeptes setzt voraus, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben außerhalb der definierten Versorgungszentren oder anderen konkret für diese Nutzungen benannten Standorten planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Des Weiteren sollen nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, § 8960, unter anderem bestehende Bebauungspläne in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen städtebaulicher Gründe (z. B. "Trading-Down-Effekt", Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, Störung des Ortsbildes, Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) mit dem Ziel geändert werden, die weitere Ansiedlung von Spielhallen zu verhindern. Das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm (Stadtverordnetenbeschluss § 7268 vom 13.05.2004, M 152) sieht für die Gewerbegebiete eine gewerbliche Entwicklung mit einem erweiterten Nutzungsspektrum u.a. für neue Technologien und Betriebe mit höheren Büroanteilen vor. Entsprechend des Masterplans Industrie (Stadtverordnetenbeschluss § 6727 vom 28.01.2016) soll u.a. durch planungsrechtliche Festsetzungen der Vorrang von Nutzungen, die auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen sind, in Gewerbegebieten verankert werden. Beherbergungsbetriebe sind aufgrund ihres nur geringen Störpotenzials auch in anderen Gebieten zulässig. Daher ist es vorgesehen, die Teilbereiche der Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, in Kraft getreten am 21.06.1977, SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße, in Kraft getreten am 08.04.1967 und SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, in Kraft getreten am 21.06.1977 und der Bebauungspläne Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße, in Kraft getreten am 03.10.1978 und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus, in Kraft getreten am 30.09.1986, die bisher Gewerbegebiete (GE) und Mischgebiete (MI) festsetzen, zu ändern. Für den Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, für die Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, die BauNVO von 1968 und für die Bebauungspläne Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße sowie Nr. 492 a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus die BauNVO von 1977 anzuwenden. In den BauNVOen von 1962 und 1968 wurden jedoch keine wirksamen Regelungen zum Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten getroffen. Die BauNVOen 1962, 1968 und 1977 treffen darüber hinaus keine Regelungen bezüglich Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und Mischgebieten. Beherbergungsbetriebe sind in allen Fassungen der BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig. Die angestrebte städtebauliche Steuerung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, von Vergnügungsstätten und von Beherbergungsbetrieben kann somit in den betroffenen Gebieten nicht erfolgen. Der Bestand der Gewerbegebiete ist derzeit von verschiedenen gewerblichen und Büronutzungen sowie Großhandelsbetrieben geprägt. Im Bestand finden sich darüber hinaus bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sowie zwei Beherbergungsbetriebe. Die Mischgebiete sind vorwiegend von Wohnnutzungen geprägt. Die Alte Falterstraße und Teile der Waldschulstraße bilden mit ihren zahlreichen, kleinteiligen Einzelhandelsnutzungen das C-Zentrum Griesheim entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Vereinzelt sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim Vergnügungsstätten vorhanden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Lagen gefährden potenziell die Konkurrenzfähigkeit der Versorgungsbereiche in den Stadtteilen und somit die wohnortnahe Versorgung. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten schränkt zudem, ebenso wie die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben, die Verfügbarkeit gewerblicher Bauflächen in Frankfurt am Main ein und wirkt sich somit negativ auf den Gewerbestandort aus. Aufgrund der vielfach höheren Flächenproduktivität dieser Nutzungen gegenüber klassischen gewerblichen Nutzungen, führen diese Ansiedlungen über die Bodenpreissteigerung wirtschaftlich zu einer zusätzlichen Verknappung verfügbarer, gewerblich nutzbarer Grundstücke. Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. tragen nicht zu einer Aufwertung der Geschäftslagen bei. In den wohngeprägten Teilen der Mischgebiete sorgen sie zudem für Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzung. Aufgrund des vielfach höheren Flächenertrags von Vergnügungsstätten gegenüber übrigen Gewerbebetrieben ist in den festgesetzten Gewerbegebieten in den betroffenen Bebauungsplänen mit Verdrängungseffekten zu rechnen. Zum Schutz der Geschäfts- und Wohnlagen in den Mischgebieten sowie des produzierenden Gewerbes, der Handwerksbetriebe und mittelständischen Unternehmen in den Gewerbegebieten sollen daher Vergnügungsstätten in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne nicht mehr zulässig sein. Als Folge der veränderten Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere für Spielhallen auf der Grundlage des Hessischen Spielhallengesetzes ist damit zu rechnen, dass insbesondere Spielhallen in allen städtischen Lagen und nicht mehr nur in zentraler Lage eine Neuansiedlung begehren werden. Die Änderungen sollen sich ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung von drei Nutzungsarten (großflächiger Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe) in den Gewerbegebieten sowie die Festsetzung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in den Mischgebieten erstrecken. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße, SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus bleiben bestehen. In den Bebauungsplänen SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung, SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung und SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung sollen in den Gewerbegebiete (GE) großflächige Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe sowie in den Mischgebieten (MI) Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In den Bebauungsplänen Nr. 333 Ä - 1. vereinfachte Änderung und Nr. 492a Ä - 1. vereinfachte Änderung sollen in den Mischgebieten (MI) Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden ausschließlich Grundstücke, die vollständig in den Bestandsbebauungsplänen enthalten sind in die Geltungsbereiche der Änderungsbebauungspläne aufgenommen. Zur Sicherung der Planungsziele in den übrigen Bereichen wird der Magistrat zeitnah eigenständige Bebauungsplanverfahren einleiten. Die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe genießen im Rahmen ihrer Baugenehmigungen Bestandsschutz. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehenen Änderungen nicht berührt werden, erfolgt die Änderung der Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Anlage _Bebauungsplan_Nr_333Ae_Lageplan (ca. 1,1 MB) Anlage _Bebauungsplan_Nr_492aAe_Lageplan (ca. 1 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24a_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1,2 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24b_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24d_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1,1 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 09.09.2010, NR 1994 Vortrag des Magistrats vom 13.01.2012, M 21 Antrag vom 28.03.2018, OF 831/5 Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 816 Vortrag des Magistrats vom 13.01.2023, M 5 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket: 28.02.2018 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des OBR 6 am 13.03.2018, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 44 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 20. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.04.2018, TO I, TOP 66 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 44 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION; FDP und FRANKFURTER (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 20. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 17.04.2018, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 44 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Annahme) 21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 21 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 44 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass Herr Stadtverordneter Siegler gemäß § 25 HGO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und den Sitzungssaal verlassen hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2018, TO II, TOP 29 Beschluss: 1. Der Vorlage M 44 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass Herr Stadtverordneter Siegler gemäß § 25 HGO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und den Sitzungssaal verlassen hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL Beschlussausfertigung(en): § 2630, 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018 Aktenzeichen: 61 00

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