Bebauungsplan SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1. vereinfachte Ä
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 23.02.2018, M 44 Betreff: Bebauungsplan SW 24a Nr. 1 Ä - 1.
vereinfachte Änderung - Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte
Änderung - Bebauungsplan SW 24d Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung -
Bebauungsplan Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1. vereinfachte
Änderung - Bebauungsplan Nr. 492a Ä - Zwischen Rützelstraße und Am
Brennhaus - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2
(1) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 28.06.2012, § 1859 (M
21) I.1 Zur Änderung der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße,
SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße
und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus, sämtlich in Frankfurt am
Main - Griesheim sind die Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte
Änderung, SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung, SW 24d Nr. 1 Ä - 1.
vereinfachte Änderung, Nr. 333 Ä - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße - 1.
vereinfachte Änderung und Nr. 492a Ä - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus -
1. vereinfachte Änderung aufzustellen. Die räumlichen Geltungsbereiche der zu ändernden
Bereiche der Bebauungspläne ergeben sich aus den vorgelegten Lageplänen vom
21.11.2017 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung der
Bebauungspläne das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird.
I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der
ortsüblichen Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Bebauungsplanänderungen zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der
Bebauungsplanänderungen Mit den Bebauungsplänen soll die Zulässigkeit
großflächiger Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten (GE) ausgeschlossen
werden, um die zentralen Versorgungsbereiche zu sichern. Des Weiteren sollen
die planerischen Voraussetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie
Beherbergungsbetrieben in den Gewerbegebieten (GE) geschaffen und die
vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen als Flächen für eine
zukunftsfähige gewerbliche Entwicklung gesichert und fortentwickelt werden.
In den Mischgebieten (MI)
sollen die planerischen Voraussetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten
geschaffen werden, um die Funktion als gemischter Wohn- und Gewerbestandort
sowie als zentraler Versorgungsbereich zu sichern. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
28.06.2012, § 1859, über die Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Frankfurt am Main wurden u.a. räumliche Abgrenzungen
der Versorgungszentren in den Stadtteilen getroffen. Die angestrebte
gesamtstädtische Steuerungsfunktion des Konzeptes setzt voraus, dass
großflächige Einzelhandelsvorhaben außerhalb der definierten Versorgungszentren
oder anderen konkret für diese Nutzungen benannten Standorten planungsrechtlich
ausgeschlossen werden. Des Weiteren sollen nach dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, § 8960, unter anderem
bestehende Bebauungspläne in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen
städtebaulicher Gründe (z. B. "Trading-Down-Effekt", Verzerrung des
Boden- und Mietpreisgefüges, Störung des Ortsbildes, Verdrängung von
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) mit dem Ziel geändert werden, die
weitere Ansiedlung von Spielhallen zu verhindern. Das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm
(Stadtverordnetenbeschluss § 7268 vom 13.05.2004, M 152) sieht für die
Gewerbegebiete eine gewerbliche Entwicklung mit einem erweiterten
Nutzungsspektrum u.a. für neue Technologien und Betriebe mit höheren
Büroanteilen vor. Entsprechend des Masterplans Industrie
(Stadtverordnetenbeschluss § 6727 vom 28.01.2016) soll u.a. durch
planungsrechtliche Festsetzungen der Vorrang von Nutzungen, die auf Standorte
in Gewerbegebieten angewiesen sind, in Gewerbegebieten verankert werden.
Beherbergungsbetriebe sind aufgrund ihres nur geringen Störpotenzials auch in
anderen Gebieten zulässig. Daher ist es vorgesehen, die Teilbereiche der
Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, in Kraft getreten am 21.06.1977,
SW 24b Nr. 1 - Waldschulstraße, in Kraft getreten am 08.04.1967 und SW 24d Nr.
1 - Bahnhof Griesheim, in Kraft getreten am 21.06.1977 und der Bebauungspläne
Nr. 333 - Gemarkung Griesheim Kastanienstraße, in Kraft getreten am 03.10.1978
und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am Brennhaus, in Kraft getreten am
30.09.1986, die bisher Gewerbegebiete (GE) und Mischgebiete (MI) festsetzen, zu
ändern. Für den Bebauungsplan SW 24b Nr. 1 -
Waldschulstraße ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, für die
Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24d Nr. 1 - Bahnhof
Griesheim, die BauNVO von 1968 und für die Bebauungspläne Nr. 333 -
Gemarkung Griesheim Kastanienstraße sowie Nr. 492 a - Zwischen Rützelstraße und
Am Brennhaus die BauNVO von 1977 anzuwenden. In den BauNVOen von 1962 und 1968
wurden jedoch keine wirksamen Regelungen zum Ausschluss großflächiger
Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten getroffen. Die BauNVOen 1962, 1968 und
1977 treffen darüber hinaus keine Regelungen bezüglich Vergnügungsstätten in
Gewerbegebieten und Mischgebieten. Beherbergungsbetriebe sind in allen
Fassungen der BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig. Die angestrebte städtebauliche Steuerung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben, von Vergnügungsstätten und von
Beherbergungsbetrieben kann somit in den betroffenen Gebieten nicht erfolgen.
Der Bestand der Gewerbegebiete ist
derzeit von verschiedenen gewerblichen und Büronutzungen sowie
Großhandelsbetrieben geprägt. Im Bestand finden sich darüber hinaus bereits ein
großflächiger Einzelhandelsbetrieb sowie zwei Beherbergungsbetriebe. Die Mischgebiete sind vorwiegend von Wohnnutzungen
geprägt. Die Alte Falterstraße und Teile der Waldschulstraße bilden mit ihren
zahlreichen, kleinteiligen Einzelhandelsnutzungen das C-Zentrum Griesheim
entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Vereinzelt sind im
Geltungsbereich des Bebauungsplans SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim
Vergnügungsstätten vorhanden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der
zentralen Lagen gefährden potenziell die Konkurrenzfähigkeit der
Versorgungsbereiche in den Stadtteilen und somit die wohnortnahe Versorgung.
Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten schränkt
zudem, ebenso wie die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben, die Verfügbarkeit
gewerblicher Bauflächen in Frankfurt am Main ein und wirkt sich somit negativ
auf den Gewerbestandort aus. Aufgrund der vielfach höheren Flächenproduktivität
dieser Nutzungen gegenüber klassischen gewerblichen Nutzungen, führen diese
Ansiedlungen über die Bodenpreissteigerung wirtschaftlich zu einer zusätzlichen
Verknappung verfügbarer, gewerblich nutzbarer Grundstücke. Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä.
tragen nicht zu einer Aufwertung der Geschäftslagen bei. In den wohngeprägten
Teilen der Mischgebiete sorgen sie zudem für Störungen der schutzbedürftigen
Wohnnutzung. Aufgrund des vielfach höheren Flächenertrags von
Vergnügungsstätten gegenüber übrigen Gewerbebetrieben ist in den festgesetzten
Gewerbegebieten in den betroffenen Bebauungsplänen mit Verdrängungseffekten zu
rechnen. Zum Schutz der Geschäfts- und Wohnlagen in den Mischgebieten sowie des
produzierenden Gewerbes, der Handwerksbetriebe und mittelständischen
Unternehmen in den Gewerbegebieten sollen daher Vergnügungsstätten in den
Geltungsbereichen der Bebauungspläne nicht mehr zulässig sein. Als Folge der
veränderten Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere für Spielhallen auf der
Grundlage des Hessischen Spielhallengesetzes ist damit zu rechnen, dass
insbesondere Spielhallen in allen städtischen Lagen und nicht mehr nur in
zentraler Lage eine Neuansiedlung begehren werden. Die Änderungen sollen sich ausschließlich auf die
ergänzende Festsetzung der Einschränkung von drei Nutzungsarten (großflächiger
Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe) in den
Gewerbegebieten sowie die Festsetzung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten
in den Mischgebieten erstrecken. Es werden keine Eingriffe über das bisher
zulässige Nutzungsmaß hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen der
rechtsverbindlichen Bebauungspläne SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, SW 24b
Nr. 1 - Waldschulstraße, SW 24d Nr. 1 - Bahnhof Griesheim, Nr. 333 -
Gemarkung Griesheim Kastanienstraße und Nr. 492a - Zwischen Rützelstraße und Am
Brennhaus bleiben bestehen. In den Bebauungsplänen SW 24a Nr. 1 Ä - 1.
vereinfachte Änderung, SW 24b Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung und SW 24d Nr.
1 Ä - 1. vereinfachte Änderung sollen in den Gewerbegebiete (GE) großflächige
Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe sowie in
den Mischgebieten (MI) Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In den
Bebauungsplänen Nr. 333 Ä - 1. vereinfachte Änderung und Nr. 492a Ä - 1.
vereinfachte Änderung sollen in den Mischgebieten (MI) Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden
ausschließlich Grundstücke, die vollständig in den Bestandsbebauungsplänen
enthalten sind in die Geltungsbereiche der Änderungsbebauungspläne aufgenommen.
Zur Sicherung der Planungsziele in den übrigen Bereichen wird der Magistrat
zeitnah eigenständige Bebauungsplanverfahren einleiten. Die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe,
Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe genießen im Rahmen ihrer
Baugenehmigungen Bestandsschutz. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehenen
Änderungen nicht berührt werden, erfolgt die Änderung der Bebauungspläne im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Anlage _Bebauungsplan_Nr_333Ae_Lageplan (ca. 1,1 MB) Anlage _Bebauungsplan_Nr_492aAe_Lageplan (ca. 1 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24a_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1,2 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24b_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1 MB) Anlage _Bebauungsplan_SW24d_Nr_1Ae_Lageplan (ca. 1,1 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
09.09.2010, NR 1994
Vortrag des
Magistrats vom 13.01.2012, M 21
Antrag vom
28.03.2018, OF
831/5
Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 816
Vortrag des
Magistrats vom 13.01.2023, M 5 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 6
Versandpaket: 28.02.2018 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des OBR 6
am 13.03.2018, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 44 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 20. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.04.2018, TO I, TOP
66 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 44 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION; FDP
und FRANKFURTER (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
20. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 17.04.2018, TO I, TOP 32
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 44 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER Sonstige
Voten/Protokollerklärung: BFF (= Annahme)
21. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 21
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 44 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass Herr
Stadtverordneter Siegler gemäß § 25 HGO an der Beratung und Abstimmung nicht
teilgenommen und den Sitzungssaal verlassen hat.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
23. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2018, TO II, TOP 29
Beschluss: 1. Der Vorlage M 44 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass Herr Stadtverordneter Siegler
gemäß § 25 HGO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und den
Sitzungssaal verlassen hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION,
FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL Beschlussausfertigung(en): § 2630, 23. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018 Aktenzeichen: 61 00