Bürgerbegehren zum Erhalt der Galopprennbahn in Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 06.02.2015, M 31 Betreff: Bürgerbegehren zum Erhalt der
Galopprennbahn in Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.10.2014, § 5164 (M 147)
Auf Antrag des Magistrats vom 11.02.2015
1. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids
zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 916
"DFB-Akademie - Südlich Niederräder Landstraße" wird zugelassen. 2. Der Abstimmungstag wird auf den 21. Juni 2015
festgelegt. 3. Dem Text der in der Anlage
beigefügten Bekanntmachung gemäß § 55 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in
der gültigen Fassung wird zugestimmt. 4. Es dient zur Kenntnis, dass
für die Durchführung des Bürgerentscheides Kosten entstehen, die im
Doppelhaushalt 2015/2016 nicht eingeplant sind und sich voraussichtlich auf
rund 1 Millionen Euro belaufen werden. Die Mittel können in der
notwendigen Höhe auch ohne ausreichenden Ansatz bereitgestellt werden. Die
Finanzierung erfolgt in Anwendung der Budgetierungsregeln in der Produktgruppe
10.01 (Wahlen) aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Begründung: zu 1.) Am 11. Dezember 2014 wurde beim Magistrat ein
Bürgerbegehren zur Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
vom 16.10.2014 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916
-"DFB-Akademie - südlich Niederräder Landstraße" und somit den Erhalt
der Galopprennbahn in Frankfurt am Main eingereicht. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) muss ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheides von
mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Gemäß der Kommunalwahl 2011 sind dies 13.604
Wahlberechtigte. Die
Prüfung der Unterstützungsunterschriften durch das Bürgeramt, Statistik und
Wahlen ergab folgendes Ergebnis: Von den insgesamt 18.884
eingereichten Unterschriften waren 13.715 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
zum Datum ihrer Unterschriftsleistung zur Gemeindewahl in Frankfurt am Main
wahlberechtigt. In 5.169 Fällen konnte das Wahlrecht nicht bestätigt
werden. Das von der HGO geforderte Quorum wurde somit erreicht.
Rechtlich ist dieses Bürgerbegehren als
kassatorisches Bürgerbegehren zu qualifizieren, da die Aufhebung eines
Stadtverordnetenbeschlusses gefordert wird. Die erforderliche Acht-Wochen-Frist
des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO wurde eingehalten. Es liegt auch kein
Ausschlussgrund gem. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO vor, da sich das Bürgerbegehren nur
gegen einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes richtet und dieser
gerade nicht von § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO erfasst wird. Daher sind auch hier die Anforderungen an ein
Bürgerbegehren erfüllt. zu 2.) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 KWG ist der Bürgerentscheid
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der
Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Um
eine reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids
sicherzustellen, ist eine sorgfältige logistische Vorbereitung notwendig. So
müssen unter anderem 377 Wahllokale in mehr als 200 Gebäuden angemietet und
hergerichtet sowie über 4.000 Personen als Wahlvorstände rekrutiert und
geschult werden. Gleichzeitig muss das Wählerverzeichnis noch aus dem aktuellen
Einwohnermeldeverfahren, welches ab Mitte Mai durch ein neues Verfahren
abgelöst wird, generiert werden. Nur auf diese Weise ist die vollständige
Kompatibilität von Wahl- und Einwohnermeldeverfahren und die reibungslose
Überleitung der Daten sichergestellt. Unter Berücksichtigung der
wahlrechtlichen Bestimmungen und der daraus resultierenden Fristen ist daher
der 21. Juni 2015 als Tag der Abstimmung vorgesehen. zu 3.) Gemäß § 77 Kommunalwahlordnung (KWO) hat die
Bekanntmachung der Abstimmung durch den Magistrat unverzüglich nach der
Bestimmung des Abstimmungstags durch die Stadtverordnetenversammlung zu
erfolgen. Die Bekanntmachung hat gem. § 55 Abs. 2 KWG zu enthalten: 1. den Tag des Bürgerentscheids,
2. den Text der zu entscheidenden
Frage, 3. eine Erläuterung
des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der
Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über
den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll. (Die Texte zu § 55 Abs. 2
Nr. 2 KWG, Text der zu entscheidenden Frage und zu § 55 Abs. 2 Nr. 3 KWG,
Begründung der Antragsteller wurden gemäß Leitfaden Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid, Ausgabe 2012, Herausgegeben von Wolfgang Hannappel,
Ministerialdirigent a.D., Landeswahlleiter Hessen a.D. und Rolf Meireis,
Leitender Ministerialrat, Stellv. Landeswahlleiter Hessen a.D., Randnummern 65,
74 im Wortlaut dem Bürgerbegehren entnommen und den Antragstellern zur Kenntnis
gegeben). Zu 4.) Zu den genauen Kosten eines Bürgerentscheids liegen
noch keine Erfahrungen vor. Der Magistrat erwartet jedoch, dass Kosten in
ähnlicher Höhe wie bei einer OB-Wahl anfallen werden. Dies sind rund 1
Millionen Euro. Die Finanzierung erfolgt in Anwendung der Budgetierungsregeln
in der Produktgruppe 10.01 (Wahlen) aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Anlage _Bekanntmachung (ca. 14 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
12.02.2015, NR 1137
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.09.2014, M 147
Anregung an den
Magistrat vom 19.03.2015, OM 4001
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 11.02.2015 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 23.02.2015, TO I, TOP
24 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1137 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. und FDP (= Annahme
im Rahmen NR 1137)
zu 2. CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. und FDP (= Annahme)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: FREIE WÄHLER (M 31 = Ziffern 1., 2. und 4. Annahme, Ziffer 3.
Ablehnung, NR 1137 = Annahme) RÖMER und ÖkoLinX-ARL (M 31 = Annahme im
Rahmen NR 1137, NR 1137 = Annahme) Piraten (M 31 und NR 1137 =
Annahme) 38. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.02.2015, TO II, TOP 20
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 31 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1137 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Ziffern 1., 2. und 4.: CDU, GRÜNE, SPD und FREIE
WÄHLER gegen LINKE. und FDP und RÖMER (= Annahme im Rahmen NR 1137)
Ziffer 3.: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. und FDP und RÖMER (= Annahme im
Rahmen NR 1137) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung)
zu 2. CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., FDP, FREIE WÄHLER
und RÖMER (= Annahme) 39. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015, TO II, TOP 48
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 31 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 1137 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Ziffern 1., 2. und 4.: CDU, GRÜNE, SPD, FREIE
WÄHLER und Piraten gegen LINKE., FDP, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme im
Rahmen NR 1137) Ziffer 3.: CDU, GRÜNE, SPD und Piraten gegen LINKE., FDP,
RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme im Rahmen NR 1137) sowie FREIE WÄHLER (=
Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., FDP, FREIE WÄHLER,
RÖMER, Piraten und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Beschlussausfertigung(en):
§ 5672, 39. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015 Aktenzeichen: 52 2