RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Verlängerung der Lebensdauer der Gesellschaft bis zum 31.12.2015 sowie Aufstockung des Budgets; Vergabe der Leistungsphasen 3 und 4 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 15.10.2012, M
225 Betreff:
RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Verlängerung der Lebensdauer der
Gesellschaft bis zum 31.12.2015 sowie Aufstockung des Budgets; Vergabe der
Leistungsphasen 3 und 4 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 25.09.2008, § 4666 (M 153) 1. Die RTW Planungsgesellschaft
mbH wird beauftragt, für die Regionaltangente West die Entwurfs- und
Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4 gemäß Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure) durchzuführen, das Verfahren zur Baurechtschaffung
nach einstimmigem Beschluss ihrer Gesellschafter einzuleiten, die Kosten- und
Erlösprognosen zu aktualisieren und die Antragstellung auf Förderung nach GVFG
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) bei Bund und Land Hessen vorzubereiten.
Diese Arbeiten sind nach Möglichkeit bis zum 31.12.2015 abzuschließen. 2.
Im Gesellschaftsvertrag der RTW Planungsgesellschaft mbH
wird § 5 "Dauer, Geschäftsjahr und Kündigung der Gesellschaft", in Absatz 1 wie
folgt geändert: alt: "Die Gesellschaft ist
errichtet für die Zeit bis zur Fertigstellung der Grundlagen für die
Herbeiführung der Bau- und Finanzierungsbeschlüsse für die Regionaltangente
West durch die betroffenen Aufgabenträger, längstens aber bis zum 31.12.2012.",
neu: "Die
Gesellschaft ist errichtet für die Zeit bis zur Fertigstellung der Grundlagen
für die Herbeiführung der Bau- und Finanzierungsbeschlüsse für die
Regionaltangente West durch die betroffenen Aufgabenträger, längstens aber bis
zum 31.12.2015.".
Analog wird § 6 "Finanzierung,
Personal und Status der Gesellschaft" in Absatz 3 wie folgt geändert: alt: "...Mitarbeiter, die vom freien
Markt eingestellt werden, erhalten grundsätzlich Zeitverträge bis maximal zum
31.12.2012.", neu: ".
.Mitarbeiter, die vom freien Markt eingestellt werden, erhalten grundsätzlich
Zeitverträge bis maximal zum 31.12.2015." 3. Mit der Fortführung der Aufgaben sind
Aufwendungen in Höhe von ca. 20,8 Mio. € (2013 bis 2015) verbunden, die im
Wesentlichen aus den Honoraren für die benötigten Ingenieurleistungen
resultieren. Der § 6 Absatz 1 Gesellschaftsvertrag "Finanzierung, Personal und
Status der Gesellschaft" wird wie folgt angepasst:
alt: "(1) Das
Budget der Gesellschaft in Höhe von 5,78 Mio. € verteilt sich wie folgt
auf Gesellschafter und Beteiligte (gem. Beschlussfassung des Aufsichtsrates des
RMV am 14.11.2006):
a. Land Hessen:
3,000 Mio. € b. Stadt Frankfurt am Main
1,251 Mio. €
c. Fraport/RMV GmbH
0,467 Mio. €
d. Bad Homburg v. d. Höhe
0,186 Mio.
€
e. Hochtaunuskreis
0,255 Mio. €
f. Main-Taunus-Kreis
0,304 Mio. €
g. Landkreis Offenbach
0,317 Mio. €"
neu: "(1) Das Budget der
Gesellschaft wird zur Erfüllung der für den Zeitraum 2013 bis 2015 vorgesehenen
Aufgaben um insgesamt 20,8 Mio. Euro aufgestockt. Davon übernehmen:
a. Frankfurt am Main
11,008 Mio. €
b. Bad Homburg v. d. H.
1,443 Mio. €
c. Hochtaunuskreis
2,398 Mio. €
d. Main-Taunus-Kreis
3,145 Mio. €
e. Kreis Offenbach
2,806 Mio. €"
4. Es dient zur Kenntnis, dass mit der
Beschlussfassung zu den Ziffern 1-3 auch eine spätere Realisierung der RTW
angestrebt wird. Erst nach Vorlage der Planungsergebnisse der HOAI
Leistungsphasen 3 und 4, die mit der Planfeststellung abschließen, ist ein
Finanzierungsvertrag mit dem Land Hessen und darauf aufbauend ein
Finanzierungsantrag bei dem Bund nach dem GVFG möglich.
5. Die Geschäftsführung wird beauftragt,
Verhandlungen mit dem Land dahingehend zu führen, dass ein späteres Risiko der
Finanzierung der Infrastruktur maßgeblich mit getragen wird. 6.
Die Geschäftsführung wird beauftragt sich dafür
einzusetzen, dass die RTW-Planung in den Regionalen Nahverkehrsplan des RMV
aufgenommen wird.
7.
Die Finanzierung des weiteren Planungskostenanteils der
Stadt Frankfurt am Main in Höhe von 11,008 Mio. € erfolgt aus der
Produktgruppe 16.11 (5.001274 Regionaltangente West - S-Bahn (Planungsmittel) -
Amt 66 S-Bahnbau).
Es dient zur Kenntnis, dass für den nach den
gegenwärtigen Berechnungen auf die Stadt Frankfurt am Main entfallenden Anteil
von 11,008 Mio. € an den Planungskosten der Jahre 2013 bis 2015 im
Haushaltsplan bisher nur 7,826 Mio. € veranschlagt sind. Der noch fehlende
Betrag von 3,182 Mio. € ist für den Haushaltsplanentwurf 2013 vorgesehen.
8.
Falls sich insbesondere
aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des
Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der
Aufsichtsbehörden Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Magistrat
für die im Zuge der Verlängerung der Gesellschaft und der in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Rechtsgeschäfte ermächtigt, Änderungen
der Vertragsentwürfe vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht
verändert wird. Begründung: Regionaltangente West (RTW) - RTW Planungsgesellschaft
mbH Verlängerung der Lebensdauer der Gesellschaft bis zum
31.12.2015 Vergabe der Leistungsphasen 3 und 4 gemäß
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Die RTW Planungsgesellschaft wurde
am 27.11.2008 notariell gegründet. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital in
Höhe von 30.000 €. Daran hält die Stadt Frankfurt am Main einen Anteil von
10.000 € (33,33%). Weitere Gesellschafter sind die
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH mit einem Anteil von 10.000 € (33,33%)
sowie die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, der Hochtaunuskreis, der
Main-Taunus-Kreis und der Kreis Offenbach mit einem Anteil von jeweils 2.500
€ (8,33%). Die RTW Planungsgesellschaft mbH
hat auftragsgemäß die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2
(Vorplanung und Variantenuntersuchung) zum Abschluss gebracht. Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Regionaltangente West sowohl technisch als auch unter
umweltfachlichen Aspekten realisierbar ist. Es wurde eine Vorzugstrasse (Anlage
1) entwickelt, die mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt
wurde. Diese Vorzugstrasse nutzt, soweit möglich, vorhandene Streckenabschnitte
der DB AG, um insbesondere die Infrastrukturkosten möglichst gering zu
halten. Zur Beurteilung der
Förderfähigkeit des Vorhabens nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) auf der Grundlage der aktuellen Planungsüberlegungen wurde eine erneute
Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) in Auftrag gegeben. Im Rahmen einer solchen
Untersuchung, die nach dem "Standardisierten Bewertungsverfahren"
erfolgt, werden in einem komplexen Berechnungsverfahren zwei ÖPNV-Netzzustände
(ohne und mit der zu untersuchenden Maßnahme) definiert und die
volkswirtschaftlichen Nutzen und Kosten dieser Planfälle einander gegenüber
gestellt. Der berechnete volkswirtschaftliche Nutzen-Kosten-Indikator, d. h.
das Verhältnis aus Nutzenveränderung zu Kostenveränderung, muss größer als 1
sein, damit das Vorhaben als förderfähig nach dem GVFG anerkannt werden kann.
Es hat sich bei der erneuten Berechnung herausgestellt, dass der Quotient
gegenüber dem Gutachten der Voruntersuchung vor Aufnahme der konkreten
Planungen aus dem Jahr 2003 (hier betrug er 1,14) nochmals gesteigert werden
konnte auf einen Wert von 1,34 (Zuwachs von 20-%-Punkten); damit ist die
Förderfähigkeit deutlich untermauert. Die Ergebnisse der NKU 2011
(Zusammenfassung) sind in der Anlage beigefügt. Vor dem Hintergrund der
auslaufenden GVFG-Finanzierung Ende 2019 muss der Planungsprozess zügig
durchgeführt werden, um die Förderung nutzen zu können. Von den kalkulierten
Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 376,2 Mio. € (netto - d. h. ohne
Umsatzsteuer) - Kostenstand 2009 - für die Infrastruktur würden der Bund und
das Land Hessen nach den derzeitigen Verfahren in der S-Bahn-Finanzierung (GVFG
und Finanzausgleichsgesetz bzw. FAG) ca. 329,25 Mio. € übernehmen. Die
Kosten der nicht förderfähigen Fahrzeuge belaufen sich auf ca. 100,0 Mio.
€ (netto). Die Regionaltangente West ist ein
regionales Vorhaben und unterliegt deshalb auch einer regionalen
Meinungsbildung, d. h. es besteht der Zwang zu einer einvernehmlichen
Beschlussfassung und Finanzierung der Maßnahme durch alle kommunalen
Gesellschafter der RTW Planungsgesellschaft mbH (Bad Homburg v. d. Höhe,
Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Kreis Offenbach).
In den Gremien der
RTW Planungsgesellschaft mbH haben die Gesellschafter Eckpunkte definiert, die
das Projekt maßgeblich prägen: 1. Es gilt nicht
das Belegenheitsprinzip, nach dem jeder Gesellschafter genau die
Baumaßnahmen/Investitionen finanzieren würde, die auf seinem Hoheitsgebiet
stattfinden, sondern das Prinzip der "Interkommunalen Finanzierung", bei der
die Gesamtinvestition auf alle Gesellschafter verteilt wird. Im Umkehrschluss
bedeutet dies aber auch, dass die Vorzugstrasse von den Gesellschaftern
Kommunalgrenzen übergreifend gemeinsam festgelegt und so den kommunalen Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Gesellschafter und damit die Städte
und Landkreise finanzieren nur die Maßnahmen, die förderfähig nach dem GVFG
sind. Für höhere Standards (gewünschte nicht förderfähige Maßnahmen der
Kommunen) gilt das Verursacherprinzip, und zwar für die zusätzlichen
Investitionskosten und die zusätzlichen Folgekosten. 2. Die (von der
Geschäftsführung der RTW Planungsgesellschaft GmbH vorgeschlagene) Finanzierung
der Gesamtmaßnahme erfolgt (mit Übergang des Vorhabens von der Planungs- in die
Realisierungsphase) über eine gewerbliche RTW GmbH unter Nutzung des
Vorsteuerabzugs (Einsparung der Umsatzsteuer/Vorteil für die öffentlichen
Haushalte ca. 100 Mio. €). Die RTW GmbH erhält dazu kommunale Bürgschaften
ihrer Gesellschafter (Städte und Landkreise). 3. Die RTW GmbH
plant, baut und unterhält die ortsfeste Infrastruktur und beschafft die
Fahrzeuge (mit kommunal verbürgten Darlehen). Beides wird dem
Verkehrsunternehmen, das von der RMV GmbH über eine Ausschreibung ermittelt und
mit der Durchführung der Fahrten beauftragt wird, zur Verfügung gestellt.
4.
Die Betriebsaufnahme der Regionaltangente West soll zum Fahrplanwechsel
2019 (Start: Dezember 2018) oder 2020 (Start Dezember 2019) erfolgen. Die Aufwendungen
wurden gemäß der Geschäftsführung der RTW Planungsgesellschaft mbH vorliegenden
Kalkulationsgrundlagen kaufmännisch sorgfältig berechnet. Aufgrund der aus
heutiger Sicht noch unbestimmten Variablen handelt es sich hierbei um keine
"festen" Werte. Die Geschäftsführung wird die Kalkulation fortlaufend
aktualisieren und den Gesellschaftern zur Verfügung stellen. Dem Aufwand stehen
folgende Leistungen gegenüber: ·
Zielgerichteter Ausbau
der Schnellbahnstrecken: ca. 44 km Streckenlänge, davon 25 km neu zu
bauen oder auszubauen ·
Neue Haltestellen:
22 Haltestellen, davon zehn neu zu errichten ·
Neue Fahrzeuge:
Anschaffung von 5 Fahrzeugen in einfacher Länge (ca. 36 m) und 9 Fahrzeugen
doppelter Länge (ca. 65 m) ·
Zusätzliche
Leistungen: zwei neue Linien jeweils im 30-Minuten-Takt und mit
Direktverbindung zum Flughafen (überlagert 15-Minuten-Takt); ca. 1,8 Mio.
Zugkm/Jahr oder ca. 3,2 Mio. Wagenkm/Jahr zusätzlich im Schnellbahnsystem
Frankfurt RheinMain (zum Vergleich: derzeit erbringt die S-Bahn Rhein-Main ca.
13,5 Mio. Zugkm/Jahr, die U-Bahn Frankfurt ca. 7,5 Mio. Zugkm/Jahr) · Hohe
Nachfrage: Beförderung von ca. 45.000 Fahrgästen täglich oder ca. 12,0 Mio.
Fahrgästen jährlich bei ca. 88.000 Ein- und Aussteigevorgängen/täglich · Umwelt:
Einsparung von ca. 12.102 Tonnen CO2 jährlich · Entlastung des
Straßennetzes: 12.800 verlagerte Personenfahrten täglich von dem PKW auf
den ÖPNV, dies entspricht einer eingesparten PKW-Leistung von 67.716.000
Pkw-km/Jahr ·
Flughafen: Direkte
Anbindung des Flughafens, ohne Umweg über Frankfurt Hbf (und damit u. a.
deutliche Entlastung der stark frequentierten S-Bahnlinien S1, S2, S3/S4, S5
und S 8/S9 - mit bis zu 30.000 Fahrgästen täglich. ·
Umsteigefreie
Verbindung: Ca. 240.000 Arbeitsplätzen in dem RTW Korridor erhalten eine
neue, umsteigefreie, direkte Verbindung untereinander, insbesondere zu dem
Flughafen mit bis zu 110.000 Arbeitsplätzen (Prognose: 2020) - siehe Anlage
Eine Fortführung
der Planungen für die Regionaltangente West ist aus regionalplanerischer Sicht
zu befürworten. Mit der RTW wird eine extrem hohe Dichte an Arbeitsplätzen
(Bsp. Flughafen/Industriepark Höchst) untereinander direkt erschlossen. Die RTW
verbindet die peripheren Zentren mit ihren hohen Arbeitsplatzzahlen, die um und
in Frankfurt am Main entstanden sind. Damit wird der Frankfurter Hauptbahnhof
als Umsteigepunkt zum Frankfurter Flughafen deutlich entlastet, und es
entfallen die aus Fahrgastsicht und auch aus Produktionssicht (Bindung von
Fahrzeugkapazitäten und Plätzen) unnötigen Übereckfahrten. Sämtliche
bisherige Planungen zur Regionaltangente West gehen davon aus, dass ein
Zweisystemfahrzeug (geeignet für Eisenbahn- und Stadtbahnstrecken), das sowohl
die Strecken der DB als auch eigene Strecken nutzen kann, zum Einsatz kommen
soll. Die Nutzen-Kosten-Untersuchung
weist den Quell-/und Zielverkehr, der von der RTW im Prognosejahr 2020
ausgelöst wird, aus; dieser lässt sich als Summe der Ein- und Aussteiger je
Kreis/Kommune darstellen. Beispiel 1: Ein Fahrgast
steigt in Limburg ein (Einstieg), in Höchst Bahnhof auf die RTW um und am
Flughafen aus (Ausstieg). Der Fahrgast ist mit dem Einstieg ("Quelle") erfasst
unter der Position "Fahrtanfang/-ende außerhalb des Gesellschaftergebietes" und
mit dem Ausstieg "Frankfurt Flughafen" ("Ziel"). Der Umstieg in Höchst Bf wird
nicht erfasst, da dieser weder Quelle noch Ziel ist. Beispiel
2: Ein Fahrgast steigt in der
Nordweststadt ein und in Praunheim-Nord aus. Quelle und Ziel liegen auf dem
Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, der Fahrgast wird somit zweimal erfasst und
das Ergebnis der Stadt Frankfurt am Main zugeschlagen. Beispiel 3: Der Fahrgast
steigt in Eschborn Süd (Main-Taunus-Kreis (MTK)/Eschborn) zu (Quelle) und fährt
bis nach Neu-Isenburg (Ziel). Der Fahrgast wird dem MTK als Einsteiger und dem
Kreis Offenbach als Aussteiger zugeordnet. Sollen Quelle und Ziel der RTW
Fahrgäste als Parameter für weitere Überlegungen verwendet werden (Annahme),
dann müssen die Fahrgäste, die Quelle und Ziel außerhalb des
Gesellschaftergebietes haben, den Gesellschaftern der RTW GmbH zugeschlüsselt
werden. Dies erfolgt in Tabelle1/Spalte 3. Die Stadt Frankfurt am Main hat
danach einen Anteil von 62,9737%, der mit 21,3533%-Punkten auf den Flughafen
Frankfurt zurückzuführen ist. Aufgrund seiner übergeordneten Funktion für die
gesamte Region Frankfurt RheinMain erscheint es angemessen, auch den Anteil des
Flughafen Frankfurt auf alle kommunalen Gesellschafter (auch die Stadt
Frankfurt am Main) entsprechend ihrer Anteilswerte umzuverteilen (Tabelle
1/Spalte 4). Die Geschäftsführung der RTW
Planungsgesellschaft mbH ist beauftragt, Finanzierungsmodelle für die
Regionaltangente West zu unterbreiten. Dies betrifft auch den
Aufwanddeckungsfehlbetrag, der nach Verrechnung der der RTW zuzuordnenden
Einnahmen verbleibt. In den Gremien der RTW Planungsgesellschaft mbH wurde der
Parameter "Quell- und Zielverkehr" als sachgerechtes Maß eingeschätzt, das
außerdem über Zählungen regelmäßig aktualisiert werden kann. Daraufhin hat die
Geschäftsführung der RTW Planungsgesellschaft mbH eine modellhafte Kalkulation
des Zielzustandes der RTW erarbeitet. Als Kostenbezug wurde das Jahr 2009
gewählt, da insbesondere aufgrund der hohen Investitionskosten in die ortsfeste
Infrastruktur und die Fahrzeuge von fast 500 Mio. € eine Prognose fast
über 10 Jahre wegen der Unwägbarkeiten nicht zielführend ist. Die Kostenwerte,
aber auch die Erlöswerte des Jahres 2009, liegen vor, so dass die Ergebnisse
wie folgt zu beschreiben sind: "Wie hoch wäre der Aufwanddeckungsfehlbetrag
gewesen, wenn die RTW im Jahr 2009 gefahren wäre?" Als Ergebnis ist festzuhalten,
dass nach Berücksichtigung der GVFG Mittel von Bund und Land, des Kaufs der
Fahrzeuge und unter Berücksichtigung des Betriebs der RTW ein
Aufwanddeckungsfehlbetrag von ca. 12,850 Mio. €/Jahr verbleibt, der von
den Gesellschaftern der RTW GmbH zu finanzieren wäre. Zuschüsse des Landes
Hessen/des RMV zu dem Aufwanddeckungsfehlbetrag wurden nicht berücksichtigt.
Begründung zu
Beschlussziffer 1: Mit der Beschlussziffer 1 wird die
RTW GmbH beauftragt, die HOAI Leistungsphasen 3 und 4 nach Möglichkeit bis
spätestens 31.12.2015 umzusetzen. Die Leistungsphase 3 der HOAI
beschreibt die Entwurfsplanung: ·
Vertiefte Planung der Vorzugsvariante zur genaueren Darstellung
der Kosten (Kostenberechnung), der Flächeneingriffe und der Auswirkungen auf
die Umweltschutzgüter Die Leistungsphase 4 der HOAI
leitet aus der Entwurfsplanung die Genehmigungsplanung ab. Die
Genehmigungsplanung kann wie folgt beschrieben werden: ·
Erstellung der Unterlagen
für die Erteilung der Baugenehmigung (Planfeststellung) Erst die Planfeststellung und ein
damit verbundener Bau- und Finanzierungsvertrag macht es möglich, die dann
rechtlich verbindliche Trasse zu bewerten und die Kosten auf Grundlage dieser
Trasse zu berechnen. Mit diesen Ergebnissen kann dann eine Hochstufung des
Projekts im Förderprogramm des Bundes (Bundesprogramm für die Förderung von
Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 6 Abs. 1 GVFG) nach
Kategorie "a - endgültig aufgenommen" beantragt werden. Zurzeit besitzt die RTW
dort den Status "c - Vorhaben bedingt aufgenommen". Vor dem Hintergrund der
auslaufenden GVFG Finanzierung zum 31.12.2019 ist es anzustreben, möglichst
schnell in die Kategorie "a" aufgenommen zu werden. Begründung zu
Beschlussziffer 2: Wenn der Beschlussziffer 1 des
Beschlussvorschlags zugestimmt wird, dann ist der Gesellschaftsvertrag in Bezug
auf seine Laufzeit anzupassen. Mit dem Beschluss nach Beschlussziffer 1 wird
die Gesellschaft beauftragt, die Leistungsphasen 3 und 4 der HOAI, d. h. die
Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung, durchzuführen. Die Aufgabe soll
bis spätestens 31.12.2015 abgeschlossen sein. Dies erfordert eine entsprechende
Anpassung der Laufzeit des Gesellschaftsvertrages. Begründung zu
Beschlussziffer 3: Analog zur Beschlussziffer 2 ist
auch hier eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, da das Budget der
Gesellschaft für die neue Aufgabe beschlossen und in den Gesellschaftsvertrag
eingebracht werden muss. Aus der neuen Budgetverteilung
wird ersichtlich, dass das Budget ausschließlich von den kommunalen
Gebietskörperschaften finanziert wird. Bei Gründung der RTW GmbH hat das Land
Hessen, im Hinblick auf die regionale Bedeutung der RTW für die Metropolregion
Frankfurt RheinMain, sich bereit erklärt, 3,0 Mio. € an Planungsmitteln
für die Arbeit der Gesellschaft bereit zu stellen. Grundsätzlich sind
Planungskosten nicht förderfähig. Ebenfalls hat sich die Fraport AG bereit
erklärt, 0,467 Mio. € zu übernehmen. Die insgesamt 3,467 Mio. €
wurden vom RMV treuhänderisch verwaltet und auf Nachweis der RTW GmbH zur
Verfügung gestellt. Die kommunalen Komplementärmittel der Planungskosten in
Höhe von 2,313 Mio. € für den Zeitraum 2008 bis 2012 wurden, entsprechend
der erwarteten Nutzung der RTW, zwischen den Gesellschaftern im Jahr 2008
verteilt. Die Mittel für die Leistungsphasen
3 und 4 der HOAI und die damit verbundenen weiteren Aufwendungen betragen
voraussichtlich insgesamt etwa 20,8 Mio. € für 3 Jahre. Diese Aufwendungen
setzen sich im Wesentlichen zusammen aus den Aufwendungen für Planungs- und
Gutachterleistungen gem. den Leistungsphasen 3 und 4 der HOAI, Aufwendungen für
Untersuchungen und Fachgutachten (z. B. Probebohrungen und Bodengutachten)
sowie den Aufwendungen für die RTW GmbH (1,9 Mio. € für 3 Jahre, abhängig
von der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan der RTW GmbH). Die RTW GmbH hat
nach Aufstellung des Gesamtbudgets für die Jahre 2013 bis 2015 (Planungskosten
nach HOAI Leistungsphasen 3 und 4 bis zum Abschluss der Planfeststellung) einen
nach Gesellschaftern differenzierten Mittelabflussplan für diesen Zeitraum
erarbeitet; der Kostenschlüssel orientiert sich an Quelle und Ziel der RTW
Fahrgäste des Prognosehorizonts 2020 (siehe Tabelle 1/Spalte 4). Begründung zu Beschlussziffer 4:
Ziel ist, dass unter maximaler Ausnutzung der noch vorhandenen GVFG
Mittel möglichst die komplexen und kostenintensiven Bauwerke der RTW vorgezogen
werden sollen.
Begründung zu Beschlussziffer 5:
Die Finanzierung der ortsfesten Infrastruktur und der Fahrzeuge stell
sich wie folgt dar:
Die verbindliche Finanzierungszusage des Landes Hessen erfolgt i. d. R.
nach Vorliegen der Ergebnisse der Genehmigungsplanung (Planfeststellung) die
Baurecht schafft, d. h. erst nach dem Abschluss der Genehmigungsplanung ist
rechtlich verbindlich definiert, in welchem Bereich die Trasse der RTW läuft
und welche Kunstbauwerke notwendig sind. Wenn die RTW realisiert werden soll,
dann erfolgt der Abschluss eines Bau- und Finanzierungsvertrags auf Grundlage
der Genehmigungsplanung mit dem Land Hessen. Auf Basis dieses Vertrags stellt
das Land Hessen einen Antrag bei dem Bund für das Bund-/Länderprogramm nach dem
GVFG. Nach positiver Prüfung erteilt der Bund einen Zuwendungsbescheid. Damit
ist die Finanzierung über die kommunalen Gebietskörperschaften, das Land Hessen
und den Bund sichergestellt. Die Ausschreibung der Bauleistungen kann
erfolgen.
Die Verhandlungen mit dem Land Hessen über die Grundsätze der
Finanzierung können unmittelbar nach Fortsetzung der Gesellschaft
erfolgen.
Begründung zu Beschlussziffer 6: Der Regionale Nahverkehrsplan wird
nach dem gegenwärtigen Stand der Novellierung des ÖPNV-Gesetzes der Genehmigung
durch das Land unterliegen, das mit der Genehmigung eine verbindliche
Positionierung zugunsten des Projektes einnimmt. Begründung zu Beschlussziffer 7: Gemäß Gesellschaftsvertrag § 6
Absatz 2 wird der Mittelabruf/Mittelabfluss bei den Gesellschaftern durch
Umlagenbescheide der Gesellschaft nach Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan
veranlasst. Die Anlage 1 zum
Gesellschaftsvertrag der RTW GmbH regelt Folgendes: 18 Monate nach Beginn der
operativen Tätigkeit der Gesellschaft wird die Geschäftsführung über den
Abfluss der in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Budgetmittel
den Gesellschaftern Bericht erstatten, insbesondere darüber, inwieweit die
vorhandenen Mittel voraussichtlich noch ausreichen, die Kosten der Gesellschaft
(einschließlich der Eigenkosten) für weitere 18 Monate abzudecken. Reichen die
von den Gesellschaftern und Dritten der Gesellschaft gem. § 6 Absatz 1 zur
Verfügung gestellten Budgetmittel nicht mehr aus, den Gesellschaftszweck zu
erreichen, werden die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital
der Gesellschaft zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen
(Nachschusspflicht). Mögliche Nachschusspflichten der
Gesellschafter setzen den einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung
voraus. In der Anlage sind folgende
Pläne und Unterlagen beigefügt: ·
1. Vorzugstrasse der RTW,
Stand: 15.11.2011 ·
2. Linienverlauf der zwei
RTW Linien ·
3. Neubauabschnitte der RTW
Trasse bzw. die Mitbenutzung von DB Trassen ·
4. Arbeitsplätze im RTW
Korridor ·
5.
Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) 2011 (Zusammenfassung) Anlage _Nutzen-Kosten_Untersuchung (ca. 1,2 MB) Anlage
_RTWTrassenplaene (ca.
2,6 MB) Vertraulichkeit:
Nein Nebenvorlage:
Anregung vom
27.11.2012, OA 288
Antrag vom
13.11.2012, OF
224/7 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.02.2007, M 32
Vortrag des
Magistrats vom 22.08.2008, M 153
Vortrag des
Magistrats vom 14.10.2013, M 188
Vortrag des
Magistrats vom 11.12.2015, M 218
Vortrag des
Magistrats vom 18.05.2018, M 91
Vortrag des
Magistrats vom 18.10.2019, M 166
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Verkehrsausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 5, 6, 7, 8
Versandpaket: 17.10.2012 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung des OBR 7
am 30.10.2012, TO I, TOP 29 Beschluss: a) Die Vorlage M 225 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 6
am 30.10.2012, TO I, TOP 40 Beschluss: a) Die Vorlage M 225 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 8
am 01.11.2012, TO I, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage M 225 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 5
am 02.11.2012, TO I, TOP 52 Beschluss: Der Vorlage M 225 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung 1 SPD und FAG
14. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 05.11.2012, TO I, TOP
28 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage M 225 auf
den Verkehrsausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten
und RÖMER 14. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 06.11.2012, TO I, TOP 15
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage M 225 auf den Haupt- und
Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten
und RÖMER 15. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 13.11.2012, TO I, TOP 37
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Die Beratung der Vorlage M 225 wird
bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten
und RÖMER 16. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 15.11.2012, TO II, TOP 49
Beschluss: Die Beratung der Vorlage M 225 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten
und RÖMER 16. Sitzung des OBR 6
am 27.11.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: Der Vorlage M 225 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 7
am 27.11.2012, TO I, TOP 12 Beschluss: Anregung OA 288 2012
1. Der Vorlage
M 225 wird unter Hinweis auf OA 288 zugestimmt.
2. Die Vorlage
OF 224/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung FDP und REP
16. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 11.12.2012, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 225 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 288 wird mit der Maßgabe im
vereinfachten Verfahren erledigt, dass vom Magistrat, wie vorgesehen, eine
Vorplanung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und RÖMER
gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER,
Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL und REP (M 225 und OA 288 = Annahme)
17. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012, TO II, TOP 23
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 225 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
OA 288 wird mit der Maßgabe im vereinfachten Verfahren erledigt, dass vom
Magistrat, wie vorgesehen, eine Vorplanung zur Beschlussfassung vorzulegen
ist. Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten, RÖMER,
ÖkoLinX-ARL und REP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung)
zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER,
Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme)
Beschlussausfertigung(en):
§ 2404, 16. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 § 2508, 17. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2012 Aktenzeichen: 61 0