RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Realisierungs- und Finanzierungsentscheidung
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 18.10.2019, M 166 Betreff: RTW Planungsgesellschaft mbH
hier: Realisierungs- und Finanzierungsentscheidung Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 21.06.2018,
§ 2863 (M 91) Auf Anmeldung des
Oberbürgermeisters vom 04.11.2019 1. Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem
Gesellschaftsvertrag der RTW GmbH und zur Wahrung des geplanten Projektablaufs
werden gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages die
Baumaßnahmen der RTW-Infrastruktur realisiert und die GF der RTW GmbH mit der
Durchführung aller dafür erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage zu erwirkender
Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich zuvor notwendiger bauvorbereitender
Maßnahmen beauftragt. 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt die
Aufstockung des Budgets aus den kommunalen Anteilen der Gesellschaft zur
Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben um weitere 241,5 Mio. € auf insgesamt
298,1 Mio. € und die damit einhergehende Änderung im § 6 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages entsprechend der beigefügten Synopse (Stand:
11.09.2019). Die Kosten der Gesamtmaßnahme belaufen sich auf 1.123,5 Mio.
€. Aus Bundes-, Landes- sowie EU-Fördermitteln werden 825,4 Mio. €
(ca. 73,5 %) erwartet. Es dient zur Kenntnis, dass die Mittelaufstockung auf
Basis der mittelfristigen Finanzplanung neben den laufenden Betriebskosten der
Gesellschaft sowie den weiteren erforderlichen Planungs- und
Gutachterleistungen, insbesondere die für den Bau der Infrastruktur
erforderlichen Kosten abdeckt. Auf die Stadt entfallen aus den 298,1 Mio. €
kommunalen Anteils 180,4 Mio. € (60,5 %). Davon wurden in den
Gesellschaftsverträgen sowie den Stadtverordnetenbeschlüssen § 1539 aus
2007 und § 2508 aus 2012 insgesamt 12,3 Mio. € und mit
Stadtverordnetenbeschluss § 2863 aus 2018 weitere 15,9 Mio. € bereits
zur Verfügung gestellt. Dem Aufstockungsbetrag für die Stadt Frankfurt in
Höhe von 152,2 Mio. € wird zugestimmt. Die Maßnahme wird unter der Produktgruppe 16.11,
Projektdefinition 5.001274 Regionaltangente West - S-Bahn (Planungsmittel) im
Haushalt ausgewiesen. Die bis 2022 eingestellten Mittel i. H. v.
gesamt 28,1 Mio. € stellen ausschließlich Planungsmittel dar. In der
Planung für den Entwurf 2020/2021 sind keine Realisierungsmittel enthalten. Die
Aufstockungsmittel sind für die Haushalte 2022 ff anzumelden. Eine Deckung von
in den Jahren 2020 und 2021 benötigten Mitteln ist daher nur aus dem
vorhandenen Budget des Dezernates Verkehr möglich. Es dient zur Kenntnis, dass aufgrund einer
Aktualisierung des Verteilerschlüssels für die Kosten (Grundlage ist die Anzahl
der Nutzer) der Anteil Frankfurts von bisher 52,921 % auf 62,060 % angehoben
wurde. Weiterhin dient zur Kenntnis, dass
der gesamte Finanzierungsanteil der Stadt Frankfurt (180,4 Mio. €)
Jahresfolgekosten i. H. v. rd. 4.606 T€ verursacht (Abschreibung
i. H. v. (180,4 Mio. € / 70 Jahre) rd. 2.577 T€ und
kalkulatorische Verzinsung i. H. v. (180,4 Mio. € *2,25% / 2)
rd. 2.029 T€). 3. In der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag
("Finanzierung möglicher Kosten der Gesellschaft (§ 6 Abs. 5)") wird gem.
Synopse zum Gesellschaftsvertrag die Nachschusspflicht der Gesellschafter neu
geregelt. Die Nachschusspflichten entsprechen dem festgelegten Anteil am
Aufstockungsbudget (im Fall der Stadt Frankfurt aktuell 62,06 %). Mögliche
Nachschusspflichten der Gesellschafter setzen wie bisher einen einstimmigen
Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Zudem wird die Information ergänzt, wonach sich die
Gesellschafter bewusst sind, dass eine etwaige Verzögerung des
Nachfinanzierungsbeschlusses zu weiteren Kostenerhöhungen führen kann (z. B.
Baustillstandskosten) und sich die Gesellschafter deshalb in dem
übereinstimmenden Willen zur Projektrealisierung verpflichten, für diesen Fall
der Budgetüberschreitung unverzüglich eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen.
4. Es dient zur Kenntnis, dass das
Risiko einer nachträglichen Besteuerung der Maßnahme nicht auszuschließen ist.
Weiterhin dient zur
Kenntnis, dass die Finanzierung der späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten
noch nicht final geklärt ist. Zudem dient zur Kenntnis, dass die vom Land Hessen
avisierten Fördermittel in Höhe von aktuell bis zu 315 Mio. € unter dem
parlamentarischen Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers stehen. 5. Falls sich insbesondere
aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des
Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der
Aufsichtsbehörden Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Magistrat
für die im Zuge der Realisierung der RTW sowie der Aufstockung des Budgets der
Gesellschaft und der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Rechtsgeschäfte ermächtigt, Änderungen der Vertragsentwürfe vorzunehmen, soweit
dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird. Begründung: Anlass und Ausgangssituation Die Verkehrssituation in der
Metropolregion Frankfurt ist ein Thema, von dem die gesamte Rhein-Main-Region
in vielfältiger Weise betroffen ist. Tausende Pendlerinnen und Pendler fahren
jeden Tag nicht nur in die Stadt Frankfurt hinein oder aus ihr heraus, sondern
haben Ausgangs- oder Endpunkt in ständig und schnell wachsenden Siedlungs- und
Arbeitsschwerpunkten in prosperierenden und stark expandierenden
Wirtschaftszentren außerhalb Frankfurts. Der RMV verzeichnet nach eigenen Angaben einen
Anstieg der Fahrgastzahlen auf mittlerweile ca. 800 Mio. Fahrgäste pro
Jahr. Zusätzliche Haltepunkte im
Bestandsnetz wie beispielsweise Gateway Gardens sind wichtig und gut, führen
aber eher zu einer weiteren, zusätzlichen Belastung im öffentlichen Nahverkehr,
weil die steigenden Verkehre auf dem vorhandenen weit über 20 Jahre alten
Schienennetz stattfinden. Damit steigt die Auslastung (Belastung) der
vorhandenen Schieneninfrastruktur ständig, zwangsläufig auch zu Lasten der
Qualität. Die erforderliche Pünktlichkeit der Züge kann letztlich kaum noch
gewährleistet werden. Der Ausbau und die Erweiterung des Schienennetzes
sind vor diesem Hintergrund unabdingbar. Die RTW als neue tangentiale Verbindung spielt
hierbei eine bedeutende Rolle. Sie schafft neue Schienenverbindungen im
Ballungsgebiet Frankfurt Rhein/Main, verhilft tausenden von Pendlerinnen und
Pendlern ohne Umsteigen und auch schneller ans Ziel zu gelangen und dient der
Entlastung des Frankfurter Hauptbahnhofs und seiner Zuläufe. Gut 30 %
ihres Verkehrs entsteht durch die Verlagerung von Motorisiertem
Individualverkehr (MIV) auf die Schiene, und bewirkt damit eine spürbare
Entlastung für den Straßenverkehr. Die RTW kann darüber hinaus der Beginn einer
Entwicklung weiterer Infrastrukturmaßnahmen und Verkehrskonzepte sein, die
perspektivisch eine Entlastung der Kernbereiche der Frankfurter Innenstadt
bieten. Die Planung der RTW ist weit
fortgeschritten, von drei Planfeststellungsabschnitten im Kernbereich befinden
sich zwei bereits in Planfeststellungsverfahren, der dritte wird in diesem Jahr
folgen. Mit etwas Nachlauf wird auch der Ast in das Stadtgebiet Neu-Isenburg
als 4. Abschnitt im Verfahren zur Baurechtschaffung sein. Die Entwurfsplanung
ist weitestgehend fertiggestellt, Ausschreibung und Vergabe der
Ausführungsplanung sind im Plan. Die RTW GmbH treibt die erforderlichen Maßnahmen
weiter voran, so dass im 2. Quartal 2020 der Finanzierungsantrag (Rahmenantrag)
gestellt werden kann. Die Bescheide (abschnittsweise) können nach jeweils
vorliegendem Baurecht erfolgen. Die aktuelle Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) zeigt
in der finalen Berechnung einen stabilen Faktor im Bereich von 1,16. Der
entsprechende Arbeitsbericht liegt zurzeit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Prüfung und Freigabe vor. Im Anschluss
daran wird noch der Erläuterungsbericht fertiggestellt und die
Folgekostenrechnung nach dem standardisierten Verfahren ergänzt. Auch nach
Einschätzung des BMVI ist der vorliegende Nutzen-Kosten-Indikator (NKI) eine
stabile und sehr gute Grundlage für den Antrag auf Bundesförderung. Gerade vor diesem Hintergrund ist allerdings auch
Eile geboten, die Planungs- und Finanzierungsentscheidung voranzutreiben, da
andere, im Sinne der Förderung konkurrierende Projekte schon bereitstehen.
Position des Landes und Grundlagen der
Finanzierung Das Land
Hessen hat die besondere regionale Bedeutung des RTW-Projektes bestätigt.
Einerseits ist die Erweiterung der Schieneninfrastruktur für eine nachhaltige
Verbesserung des ÖPNV dringender als je zuvor und duldet keinen Aufschub.
Andererseits bringt die RTW sofort mit Inbetriebnahme eine Entlastung des
vorhandenen Netzes und trägt unmittelbar zur Verlagerung des MIV bei. Die konkreten Parameter wurden gemeinsam zwischen
Land und kommunalen Gesellschaftern am 09.08.2019 erörtert. Die anschließende
landesinterne Abstimmung mündete in eine verbindliche Erklärung des Landes
bezüglich der Förderparameter des Landes. In einem gemeinsamen Schreiben des
Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) und des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 10.09.2019 wurde nicht nur
die maximale Förderung durch das Land mit 27,5% (mit der Bundesförderung von
60% in Summe 87,5%), sondern auch eine Förderung der Planung in Höhe von
pauschal 10% der förderfähigen Bauinvestitionen verbindlich bestätigt. Für die
vom Bund über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Aussicht
gestellte Planungskostenpauschale will für den Fall des Ausbleibens der
Bundesmittel das Land Hessen mit Mitteln aus dem Programm "Starke Heimat
Hessen" eintreten. Für die passgenaue Zurverfügungstellung der
jährlichen Fördermittel hat die Behörde für Verkehrsinfrastrukturförderung -
Hessen Mobil - erklärt, dass die entsprechend dem Bauablauf angemeldeten und zu
finanzierenden Ausgaben ausbezahlt werden und eine Vor- oder
Zwischenfinanzierung durch die Gesellschafter nicht erforderlich ist. Bestätigt wurde zudem, dass der zukünftige Betrieb
der RTW über den Besteller finanziert wird. Im bereits genannten Schreiben des Landes vom
10.09.2019 ist zudem hervorgehoben, dass der Erfolg des Projektes entscheidend
davon abhängt, wie zeitnah der Fördermittelantrag gestellt werden kann. Die
dafür erforderliche Erreichung des Baurechts wird mit allerhöchster
Konzentration vorangetrieben, der Antrag auf Fördermittel soll im 2. Quartal
2020 gestellt werden können. Voraussetzung für den weiteren Planungsprozess und
einen - mit dem Ziel einer Inbetriebnahme in 2025/26 - termingerechten Antrag
auf Fördermittel für eine Entscheidungsreife im 1. Halbjahr 2021 und einen
Baubeginn in 2021 ist der satzungsmäßige Realisierungsbeschluss (§ 9 Abs.
2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages) und die Aufstockung des Budgets
durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages. Mit der Budgetaufstockung um die erforderlichen
Mittel für den Bau der RTW auf Basis der oben beschriebenen verbindlichen
Parameter ergibt sich auf der Grundlage der Kostenberechnung Stand 2019 ein
verbleibender kommunaler Anteil von insgesamt ca. 298,1 Mio. € netto.
Unter Berücksichtigung der bereits
gezahlten und verpflichteten Umlagen beträgt die erforderliche
Budgetaufstockung
ca. 241,5 Mio. € netto.
Diese Budgetaufstockung wird durch
Änderung der Satzung der Gesellschaft dokumentiert. Die Synopse bzgl. der
Satzungsänderung ist als Anlage beigefügt. Die für den einzelnen Gesellschafter erforderlichen
Verpflichtungen aus dieser Gesamtsumme wurden entsprechend des bestehenden und
einvernehmlich beschlossenen Schlüssels auf der Basis der aktuellen
Verkehrsprognose im Rahmen der NKU ermittelt und sind den nachstehenden
konkreten Beschlussvorschlägen zu entnehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Summe der je Gesellschafter zu leistenden Umlage neben der "Budgeterhöhung Bau"
auch auf Basis der aktuellen Verkehrsprognose der neuen NKU eine
gesellschaftsspezifische Veränderung der prozentualen Kostenverteilung gemäß
Verteilerschlüssel zum Tragen kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Neubauten auch
in das Eigentum der RTW GmbH übergehen und die Gesellschaft entsprechend
Vermögen aufbaut. Folgemaßnahmen an Bahnanlagen der DB AG gehen i. d. R.
automatisch in das Eigentum der DB AG über. Die Veränderung der Kosten je Gesellschafter
resultiert somit einerseits aus der Kostenmehrung insgesamt und andererseits
aus der Verlagerung der Anzahl der Nutzer in den jeweiligen Aufkommenspunkten
im Gesellschaftergebiet. Steuerbescheid der Umlagen (Zuschüsse) der
Gesellschafter Nach allen
bisher vorliegenden Erkenntnissen und Informationen ist davon auszugehen, dass
es sich bei den kommunalen Verpflichtungen um echte Zuschüsse handelt. Somit
sind die Beträge allesamt in netto einzustellen und der Gesellschaft zur
Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung wurde zwischenzeitlich eine
verbindliche Anfrage beim Finanzamt Frankfurt am Main gestellt. Dieser Antrag
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurde von dem Finanzamt Frankfurt
mit dem Hinweis, dass kein neuer Sachverhalt bezüglich der RTW GmbH vorliegt,
abgewiesen. Da sich für das Finanzamt kein neuer
Sachverhalt ergeben hat, geht die Geschäftsführung auch nach eingehender
rechtlicher und steuerrechtlicher Beratung für den weiteren Projektverlauf
davon aus, dass dies auch für die Besteuerung der Umlagen gilt und diese somit
nach wie vor von der Umsatzsteuer befreit sind. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass
das Finanzamt im Zuge einer etwaigen Betriebsprüfung zu einer anderen
Einschätzung der Sachlage kommen könnte. Beschlussziffer 1: Zur Sicherstellung des Weiteren
geplanten Projektablaufs mit dem Ziel einer Inbetriebnahme in 2025/2026 sind
entsprechende, teils kostenintensive bauvorbereitende Maßnahmen erforderlich
bzw. müssen beginnend in 2019 angestoßen werden. Dazu gehören auf der Grundlage des Handbuches VIF
(Verkehrsinfrastrukturförderung), Pkt. 4.9.8.2. u. a.: - Planung, Bodenuntersuchungen, - Grunderwerb, - Vorbereitung des Baufeldes
(z. B. Rodungen, Gebäudeabbruch), - Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und
-zahlungen, - Verfahren zur
Beweissicherung, -
Leitungsverlegungsarbeiten. Darüber hinaus soll auf der Basis der bereits
freigegebenen HOAI Lph 5-7 (Ausführungsplanung, Vorbereitung Ausschreibung und
Vergabe) weiterhin die Planung so beauftragt, durchgeführt und die
entsprechenden Bauvergaben vorbereitet und initiiert werden, dass zeitnah nach
den Planfeststellungsbeschlüssen mit ersten Baumaßahmen der Infrastruktur
begonnen und in der Folge sämtliche für die Realisierung erforderlichen
Maßnahmen durchgeführt werden können. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des
Gesellschaftsvertrages ist dazu der Bau der RTW-Infrastruktur grundsätzlich
("einstimmig") zu beschließen. Beschlussziffer 2 und 3: Als Folge der zu Ziffer 1 getroffenen
grundsätzlichen Realisierungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des
Gesellschaftsvertrages sind der Gesellschaft weitere Budgetmittel für die
Bauphase zur Verfügung zu stellen. Die Schieneninfrastruktur des Projektes RTW soll
grundsätzlich auf der Grundlage der GVFG-Förderung mit entsprechenden
Fördermitteln des Bundes, des Landes und der Gesellschafter finanziert
werden. Neben den reinen Baukosten wären,
nach derzeitigem Stand der Förderrichtlinie, ebenfalls die Kosten für die
Leistungen der Ausführungsstatik als Teil der Ausführungsplanung (HOAI
Lph 5) förderfähig. Hier legt die Geschäftsführung auf Grundlage des
Schreibens des Landes vom 10.09.2019 bei der Kalkulation zu Grunde, dass die
Kosten für die Ausführungsplanung nicht zusätzlich zur Baunebenkostenförderung
des Bundes (10 % der förderfähigen Bauinvestitionen) gefördert werden. Der Bund
fördert dennoch die Planungskosten mit einem pauschalen Ansatz von 10 % der
Bauinvestsumme. Ob und in welchem Umfang diese Kosten förderfähig sind, kann
abschließend erst nach der Novellierung der Förderrichtlinie bestimmt
werden. Bis das entsprechende Haushaltsgesetz
verabschiedet wird, steht das Land Hessen für diesen Förderanteil in Höhe von
10 % des Invest ein, abzüglich der vom Bund geförderten Planungskosten der Lph
5. Die RTW GmbH benötigt zur
Realisierung der Maßnahmen letztlich die zur Deckung der Gesamtkosten in Höhe
von 1,124 Mrd. € erforderlichen Finanzmittel, um die Liquidität der
Gesellschaft jederzeit sicherstellen zu können. Dies wird zum einen Teil dadurch erreicht, dass das
Land die auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Bundes und
Landes GVFG) zur Verfügung zu stellenden jährlichen Mittelzuflüsse nach
entsprechender Beantragung durch die Gesellschaft in angemeldetem Umfang und
zeitlich passgenau zur Verfügung stellt. Zum anderen Teil sind zur Sicherstellung der
Realisierung (Bau) der RTW-Infrastruktur und der dafür erforderlichen
Liquidität der Gesellschaft durch die Gesellschafter die jeweils verbleibenden
kommunalen Finanzierungsanteile bereitzustellen. Der Mittelbedarf ermittelt sich wie folgt: Tabelle 1: Gesamtkosten RTW Der voraussichtlich erforderliche kommunale
Finanzierungsanteil von insgesamt 298,1 Mio. € netto ergibt sich neben der
bereits verpflichteten Umlage in Höhe von 56,6 Mio. € netto aus weiteren
Baunebenkosten in Höhe von 43,4 Mio. € netto sowie aus Baukosten in Höhe
von 198,0 Mio. € netto. Tabelle 2: Gesamtkosten, Förderanteile und kommunale
Anteile Die in Form einer Satzungsänderung aufzunehmende
weitere "Budgetaufstockung" sowie die Aufteilung auf die einzelnen
Gesellschafter ist der als Anlage beigefügten Synopse zur Änderung des
Gesellschafsvertrages zu entnehmen. Die Verteilung der Kosten des Projektes bis 2028
insgesamt sowie anteilsmäßig der Stadt Frankfurt entnehmen Sie den folgenden
Tabellen. Anlage 1_Synopse_Gesellschaftsvertrag (ca. 227 KB) Anlage 2_Schreiben_Land_Hessen (ca. 171 KB) Anlage 3_Entwurf_Finanzierungskonzept (ca. 641 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.02.2007, M 32
Vortrag des
Magistrats vom 22.08.2008, M 153
Vortrag des
Magistrats vom 15.10.2012, M 225
Vortrag des
Magistrats vom 14.10.2013, M 188
Vortrag des
Magistrats vom 18.05.2018, M 91 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Verkehrsausschuss
Ältestenausschuss Beratung im
Ortsbeirat: 5, 6, 7, 8 Versandpaket: 23.10.2019 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2019, TO I, TOP 46
Es besteht Einvernehmen im Ausschuss, Herrn Stadtrat
Oesterling zur Fortsetzungssitzung am 07.11.2019 einzuladen, um Fragen zur
Vorlage M 166 zu beantworten. Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 166 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; AfD und BFF (= Enthaltung) 37. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2019, TO II, TOP 72
Beschluss: Der Vorlage M 166 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; AfD und BFF (= Enthaltung) 37. Sitzung des
Ältestenausschusses am 07.11.2019, TO I, TOP 7
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: a) Es dient zur Kenntnis, dass der
Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die
Aufnahme der Vorlage M 166 auf die Tagesordnung II der 37. Plenarsitzung
beschlossen hat. b) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss
die Vorlage M 166 zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss
überwiesen hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
gegen AfD, LINKE. und BFF (= Ablehnung der Dringlichkeit)
36. Sitzung des OBR 5
am 22.11.2019, TO I, TOP 58 Beschluss: a) Die Vorlage M 166 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 7
am 26.11.2019, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 6
am 26.11.2019, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, BFF, FDP und fraktionslos
Die Fraktion der LINKEN. nimmt an der Abstimmung nicht teil, da die Vorlage M
166 bereits von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde.
36. Sitzung des OBR 8
am 04.12.2019, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei einer Enthaltung LINKE.
37. Sitzung des OBR 5
am 17.01.2020, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und
fraktionslos (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 4866, 37. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2019 Aktenzeichen: 32 1