Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Realisierungs- und Finanzierungsentscheidung

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 18.10.2019, M 166 Betreff: RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Realisierungs- und Finanzierungsentscheidung Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 21.06.2018, § 2863 (M 91) Auf Anmeldung des Oberbürgermeisters vom 04.11.2019 1. Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Gesellschaftsvertrag der RTW GmbH und zur Wahrung des geplanten Projektablaufs werden gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages die Baumaßnahmen der RTW-Infrastruktur realisiert und die GF der RTW GmbH mit der Durchführung aller dafür erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage zu erwirkender Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich zuvor notwendiger bauvorbereitender Maßnahmen beauftragt. 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Aufstockung des Budgets aus den kommunalen Anteilen der Gesellschaft zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben um weitere 241,5 Mio. € auf insgesamt 298,1 Mio. € und die damit einhergehende Änderung im § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend der beigefügten Synopse (Stand: 11.09.2019). Die Kosten der Gesamtmaßnahme belaufen sich auf 1.123,5 Mio. €. Aus Bundes-, Landes- sowie EU-Fördermitteln werden 825,4 Mio. € (ca. 73,5 %) erwartet. Es dient zur Kenntnis, dass die Mittelaufstockung auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung neben den laufenden Betriebskosten der Gesellschaft sowie den weiteren erforderlichen Planungs- und Gutachterleistungen, insbesondere die für den Bau der Infrastruktur erforderlichen Kosten abdeckt. Auf die Stadt entfallen aus den 298,1 Mio. € kommunalen Anteils 180,4 Mio. € (60,5 %). Davon wurden in den Gesellschaftsverträgen sowie den Stadtverordnetenbeschlüssen § 1539 aus 2007 und § 2508 aus 2012 insgesamt 12,3 Mio. € und mit Stadtverordnetenbeschluss § 2863 aus 2018 weitere 15,9 Mio. € bereits zur Verfügung gestellt. Dem Aufstockungsbetrag für die Stadt Frankfurt in Höhe von 152,2 Mio. € wird zugestimmt. Die Maßnahme wird unter der Produktgruppe 16.11, Projektdefinition 5.001274 Regionaltangente West - S-Bahn (Planungsmittel) im Haushalt ausgewiesen. Die bis 2022 eingestellten Mittel i. H. v. gesamt 28,1 Mio. € stellen ausschließlich Planungsmittel dar. In der Planung für den Entwurf 2020/2021 sind keine Realisierungsmittel enthalten. Die Aufstockungsmittel sind für die Haushalte 2022 ff anzumelden. Eine Deckung von in den Jahren 2020 und 2021 benötigten Mitteln ist daher nur aus dem vorhandenen Budget des Dezernates Verkehr möglich. Es dient zur Kenntnis, dass aufgrund einer Aktualisierung des Verteilerschlüssels für die Kosten (Grundlage ist die Anzahl der Nutzer) der Anteil Frankfurts von bisher 52,921 % auf 62,060 % angehoben wurde. Weiterhin dient zur Kenntnis, dass der gesamte Finanzierungsanteil der Stadt Frankfurt (180,4 Mio. €) Jahresfolgekosten i. H. v. rd. 4.606 T€ verursacht (Abschreibung i. H. v. (180,4 Mio. € / 70 Jahre) rd. 2.577 T€ und kalkulatorische Verzinsung i. H. v. (180,4 Mio. € *2,25% / 2) rd. 2.029 T€). 3. In der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag ("Finanzierung möglicher Kosten der Gesellschaft (§ 6 Abs. 5)") wird gem. Synopse zum Gesellschaftsvertrag die Nachschusspflicht der Gesellschafter neu geregelt. Die Nachschusspflichten entsprechen dem festgelegten Anteil am Aufstockungsbudget (im Fall der Stadt Frankfurt aktuell 62,06 %). Mögliche Nachschusspflichten der Gesellschafter setzen wie bisher einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Zudem wird die Information ergänzt, wonach sich die Gesellschafter bewusst sind, dass eine etwaige Verzögerung des Nachfinanzierungsbeschlusses zu weiteren Kostenerhöhungen führen kann (z. B. Baustillstandskosten) und sich die Gesellschafter deshalb in dem übereinstimmenden Willen zur Projektrealisierung verpflichten, für diesen Fall der Budgetüberschreitung unverzüglich eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. 4. Es dient zur Kenntnis, dass das Risiko einer nachträglichen Besteuerung der Maßnahme nicht auszuschließen ist. Weiterhin dient zur Kenntnis, dass die Finanzierung der späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten noch nicht final geklärt ist. Zudem dient zur Kenntnis, dass die vom Land Hessen avisierten Fördermittel in Höhe von aktuell bis zu 315 Mio. € unter dem parlamentarischen Vorbehalt des Haushaltsgesetzgebers stehen. 5. Falls sich insbesondere aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der Aufsichtsbehörden Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Magistrat für die im Zuge der Realisierung der RTW sowie der Aufstockung des Budgets der Gesellschaft und der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Rechtsgeschäfte ermächtigt, Änderungen der Vertragsentwürfe vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird. Begründung: Anlass und Ausgangssituation Die Verkehrssituation in der Metropolregion Frankfurt ist ein Thema, von dem die gesamte Rhein-Main-Region in vielfältiger Weise betroffen ist. Tausende Pendlerinnen und Pendler fahren jeden Tag nicht nur in die Stadt Frankfurt hinein oder aus ihr heraus, sondern haben Ausgangs- oder Endpunkt in ständig und schnell wachsenden Siedlungs- und Arbeitsschwerpunkten in prosperierenden und stark expandierenden Wirtschaftszentren außerhalb Frankfurts. Der RMV verzeichnet nach eigenen Angaben einen Anstieg der Fahrgastzahlen auf mittlerweile ca. 800 Mio. Fahrgäste pro Jahr. Zusätzliche Haltepunkte im Bestandsnetz wie beispielsweise Gateway Gardens sind wichtig und gut, führen aber eher zu einer weiteren, zusätzlichen Belastung im öffentlichen Nahverkehr, weil die steigenden Verkehre auf dem vorhandenen weit über 20 Jahre alten Schienennetz stattfinden. Damit steigt die Auslastung (Belastung) der vorhandenen Schieneninfrastruktur ständig, zwangsläufig auch zu Lasten der Qualität. Die erforderliche Pünktlichkeit der Züge kann letztlich kaum noch gewährleistet werden. Der Ausbau und die Erweiterung des Schienennetzes sind vor diesem Hintergrund unabdingbar. Die RTW als neue tangentiale Verbindung spielt hierbei eine bedeutende Rolle. Sie schafft neue Schienenverbindungen im Ballungsgebiet Frankfurt Rhein/Main, verhilft tausenden von Pendlerinnen und Pendlern ohne Umsteigen und auch schneller ans Ziel zu gelangen und dient der Entlastung des Frankfurter Hauptbahnhofs und seiner Zuläufe. Gut 30 % ihres Verkehrs entsteht durch die Verlagerung von Motorisiertem Individualverkehr (MIV) auf die Schiene, und bewirkt damit eine spürbare Entlastung für den Straßenverkehr. Die RTW kann darüber hinaus der Beginn einer Entwicklung weiterer Infrastrukturmaßnahmen und Verkehrskonzepte sein, die perspektivisch eine Entlastung der Kernbereiche der Frankfurter Innenstadt bieten. Die Planung der RTW ist weit fortgeschritten, von drei Planfeststellungsabschnitten im Kernbereich befinden sich zwei bereits in Planfeststellungsverfahren, der dritte wird in diesem Jahr folgen. Mit etwas Nachlauf wird auch der Ast in das Stadtgebiet Neu-Isenburg als 4. Abschnitt im Verfahren zur Baurechtschaffung sein. Die Entwurfsplanung ist weitestgehend fertiggestellt, Ausschreibung und Vergabe der Ausführungsplanung sind im Plan. Die RTW GmbH treibt die erforderlichen Maßnahmen weiter voran, so dass im 2. Quartal 2020 der Finanzierungsantrag (Rahmenantrag) gestellt werden kann. Die Bescheide (abschnittsweise) können nach jeweils vorliegendem Baurecht erfolgen. Die aktuelle Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) zeigt in der finalen Berechnung einen stabilen Faktor im Bereich von 1,16. Der entsprechende Arbeitsbericht liegt zurzeit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Prüfung und Freigabe vor. Im Anschluss daran wird noch der Erläuterungsbericht fertiggestellt und die Folgekostenrechnung nach dem standardisierten Verfahren ergänzt. Auch nach Einschätzung des BMVI ist der vorliegende Nutzen-Kosten-Indikator (NKI) eine stabile und sehr gute Grundlage für den Antrag auf Bundesförderung. Gerade vor diesem Hintergrund ist allerdings auch Eile geboten, die Planungs- und Finanzierungsentscheidung voranzutreiben, da andere, im Sinne der Förderung konkurrierende Projekte schon bereitstehen. Position des Landes und Grundlagen der Finanzierung Das Land Hessen hat die besondere regionale Bedeutung des RTW-Projektes bestätigt. Einerseits ist die Erweiterung der Schieneninfrastruktur für eine nachhaltige Verbesserung des ÖPNV dringender als je zuvor und duldet keinen Aufschub. Andererseits bringt die RTW sofort mit Inbetriebnahme eine Entlastung des vorhandenen Netzes und trägt unmittelbar zur Verlagerung des MIV bei. Die konkreten Parameter wurden gemeinsam zwischen Land und kommunalen Gesellschaftern am 09.08.2019 erörtert. Die anschließende landesinterne Abstimmung mündete in eine verbindliche Erklärung des Landes bezüglich der Förderparameter des Landes. In einem gemeinsamen Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 10.09.2019 wurde nicht nur die maximale Förderung durch das Land mit 27,5% (mit der Bundesförderung von 60% in Summe 87,5%), sondern auch eine Förderung der Planung in Höhe von pauschal 10% der förderfähigen Bauinvestitionen verbindlich bestätigt. Für die vom Bund über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Aussicht gestellte Planungskostenpauschale will für den Fall des Ausbleibens der Bundesmittel das Land Hessen mit Mitteln aus dem Programm "Starke Heimat Hessen" eintreten. Für die passgenaue Zurverfügungstellung der jährlichen Fördermittel hat die Behörde für Verkehrsinfrastrukturförderung - Hessen Mobil - erklärt, dass die entsprechend dem Bauablauf angemeldeten und zu finanzierenden Ausgaben ausbezahlt werden und eine Vor- oder Zwischenfinanzierung durch die Gesellschafter nicht erforderlich ist. Bestätigt wurde zudem, dass der zukünftige Betrieb der RTW über den Besteller finanziert wird. Im bereits genannten Schreiben des Landes vom 10.09.2019 ist zudem hervorgehoben, dass der Erfolg des Projektes entscheidend davon abhängt, wie zeitnah der Fördermittelantrag gestellt werden kann. Die dafür erforderliche Erreichung des Baurechts wird mit allerhöchster Konzentration vorangetrieben, der Antrag auf Fördermittel soll im 2. Quartal 2020 gestellt werden können. Voraussetzung für den weiteren Planungsprozess und einen - mit dem Ziel einer Inbetriebnahme in 2025/26 - termingerechten Antrag auf Fördermittel für eine Entscheidungsreife im 1. Halbjahr 2021 und einen Baubeginn in 2021 ist der satzungsmäßige Realisierungsbeschluss (§ 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages) und die Aufstockung des Budgets durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages. Mit der Budgetaufstockung um die erforderlichen Mittel für den Bau der RTW auf Basis der oben beschriebenen verbindlichen Parameter ergibt sich auf der Grundlage der Kostenberechnung Stand 2019 ein verbleibender kommunaler Anteil von insgesamt ca. 298,1 Mio. € netto. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten und verpflichteten Umlagen beträgt die erforderliche Budgetaufstockung ca. 241,5 Mio. € netto. Diese Budgetaufstockung wird durch Änderung der Satzung der Gesellschaft dokumentiert. Die Synopse bzgl. der Satzungsänderung ist als Anlage beigefügt. Die für den einzelnen Gesellschafter erforderlichen Verpflichtungen aus dieser Gesamtsumme wurden entsprechend des bestehenden und einvernehmlich beschlossenen Schlüssels auf der Basis der aktuellen Verkehrsprognose im Rahmen der NKU ermittelt und sind den nachstehenden konkreten Beschlussvorschlägen zu entnehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Summe der je Gesellschafter zu leistenden Umlage neben der "Budgeterhöhung Bau" auch auf Basis der aktuellen Verkehrsprognose der neuen NKU eine gesellschaftsspezifische Veränderung der prozentualen Kostenverteilung gemäß Verteilerschlüssel zum Tragen kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Neubauten auch in das Eigentum der RTW GmbH übergehen und die Gesellschaft entsprechend Vermögen aufbaut. Folgemaßnahmen an Bahnanlagen der DB AG gehen i. d. R. automatisch in das Eigentum der DB AG über. Die Veränderung der Kosten je Gesellschafter resultiert somit einerseits aus der Kostenmehrung insgesamt und andererseits aus der Verlagerung der Anzahl der Nutzer in den jeweiligen Aufkommenspunkten im Gesellschaftergebiet. Steuerbescheid der Umlagen (Zuschüsse) der Gesellschafter Nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen und Informationen ist davon auszugehen, dass es sich bei den kommunalen Verpflichtungen um echte Zuschüsse handelt. Somit sind die Beträge allesamt in netto einzustellen und der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung wurde zwischenzeitlich eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt Frankfurt am Main gestellt. Dieser Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurde von dem Finanzamt Frankfurt mit dem Hinweis, dass kein neuer Sachverhalt bezüglich der RTW GmbH vorliegt, abgewiesen. Da sich für das Finanzamt kein neuer Sachverhalt ergeben hat, geht die Geschäftsführung auch nach eingehender rechtlicher und steuerrechtlicher Beratung für den weiteren Projektverlauf davon aus, dass dies auch für die Besteuerung der Umlagen gilt und diese somit nach wie vor von der Umsatzsteuer befreit sind. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt im Zuge einer etwaigen Betriebsprüfung zu einer anderen Einschätzung der Sachlage kommen könnte. Beschlussziffer 1: Zur Sicherstellung des Weiteren geplanten Projektablaufs mit dem Ziel einer Inbetriebnahme in 2025/2026 sind entsprechende, teils kostenintensive bauvorbereitende Maßnahmen erforderlich bzw. müssen beginnend in 2019 angestoßen werden. Dazu gehören auf der Grundlage des Handbuches VIF (Verkehrsinfrastrukturförderung), Pkt. 4.9.8.2. u. a.: - Planung, Bodenuntersuchungen, - Grunderwerb, - Vorbereitung des Baufeldes (z. B. Rodungen, Gebäudeabbruch), - Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und -zahlungen, - Verfahren zur Beweissicherung, - Leitungsverlegungsarbeiten. Darüber hinaus soll auf der Basis der bereits freigegebenen HOAI Lph 5-7 (Ausführungsplanung, Vorbereitung Ausschreibung und Vergabe) weiterhin die Planung so beauftragt, durchgeführt und die entsprechenden Bauvergaben vorbereitet und initiiert werden, dass zeitnah nach den Planfeststellungsbeschlüssen mit ersten Baumaßahmen der Infrastruktur begonnen und in der Folge sämtliche für die Realisierung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden können. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ist dazu der Bau der RTW-Infrastruktur grundsätzlich ("einstimmig") zu beschließen. Beschlussziffer 2 und 3: Als Folge der zu Ziffer 1 getroffenen grundsätzlichen Realisierungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages sind der Gesellschaft weitere Budgetmittel für die Bauphase zur Verfügung zu stellen. Die Schieneninfrastruktur des Projektes RTW soll grundsätzlich auf der Grundlage der GVFG-Förderung mit entsprechenden Fördermitteln des Bundes, des Landes und der Gesellschafter finanziert werden. Neben den reinen Baukosten wären, nach derzeitigem Stand der Förderrichtlinie, ebenfalls die Kosten für die Leistungen der Ausführungsstatik als Teil der Ausführungsplanung (HOAI Lph 5) förderfähig. Hier legt die Geschäftsführung auf Grundlage des Schreibens des Landes vom 10.09.2019 bei der Kalkulation zu Grunde, dass die Kosten für die Ausführungsplanung nicht zusätzlich zur Baunebenkostenförderung des Bundes (10 % der förderfähigen Bauinvestitionen) gefördert werden. Der Bund fördert dennoch die Planungskosten mit einem pauschalen Ansatz von 10 % der Bauinvestsumme. Ob und in welchem Umfang diese Kosten förderfähig sind, kann abschließend erst nach der Novellierung der Förderrichtlinie bestimmt werden. Bis das entsprechende Haushaltsgesetz verabschiedet wird, steht das Land Hessen für diesen Förderanteil in Höhe von 10 % des Invest ein, abzüglich der vom Bund geförderten Planungskosten der Lph 5. Die RTW GmbH benötigt zur Realisierung der Maßnahmen letztlich die zur Deckung der Gesamtkosten in Höhe von 1,124 Mrd. € erforderlichen Finanzmittel, um die Liquidität der Gesellschaft jederzeit sicherstellen zu können. Dies wird zum einen Teil dadurch erreicht, dass das Land die auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Bundes und Landes GVFG) zur Verfügung zu stellenden jährlichen Mittelzuflüsse nach entsprechender Beantragung durch die Gesellschaft in angemeldetem Umfang und zeitlich passgenau zur Verfügung stellt. Zum anderen Teil sind zur Sicherstellung der Realisierung (Bau) der RTW-Infrastruktur und der dafür erforderlichen Liquidität der Gesellschaft durch die Gesellschafter die jeweils verbleibenden kommunalen Finanzierungsanteile bereitzustellen. Der Mittelbedarf ermittelt sich wie folgt: Tabelle 1: Gesamtkosten RTW Der voraussichtlich erforderliche kommunale Finanzierungsanteil von insgesamt 298,1 Mio. € netto ergibt sich neben der bereits verpflichteten Umlage in Höhe von 56,6 Mio. € netto aus weiteren Baunebenkosten in Höhe von 43,4 Mio. € netto sowie aus Baukosten in Höhe von 198,0 Mio. € netto. Tabelle 2: Gesamtkosten, Förderanteile und kommunale Anteile Die in Form einer Satzungsänderung aufzunehmende weitere "Budgetaufstockung" sowie die Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter ist der als Anlage beigefügten Synopse zur Änderung des Gesellschafsvertrages zu entnehmen. Die Verteilung der Kosten des Projektes bis 2028 insgesamt sowie anteilsmäßig der Stadt Frankfurt entnehmen Sie den folgenden Tabellen. Anlage 1_Synopse_Gesellschaftsvertrag (ca. 227 KB) Anlage 2_Schreiben_Land_Hessen (ca. 171 KB) Anlage 3_Entwurf_Finanzierungskonzept (ca. 641 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.02.2007, M 32 Vortrag des Magistrats vom 22.08.2008, M 153 Vortrag des Magistrats vom 15.10.2012, M 225 Vortrag des Magistrats vom 14.10.2013, M 188 Vortrag des Magistrats vom 18.05.2018, M 91 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Verkehrsausschuss Ältestenausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5, 6, 7, 8 Versandpaket: 23.10.2019 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2019, TO I, TOP 46 Es besteht Einvernehmen im Ausschuss, Herrn Stadtrat Oesterling zur Fortsetzungssitzung am 07.11.2019 einzuladen, um Fragen zur Vorlage M 166 zu beantworten. Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 166 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; AfD und BFF (= Enthaltung) 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2019, TO II, TOP 72 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; AfD und BFF (= Enthaltung) 37. Sitzung des Ältestenausschusses am 07.11.2019, TO I, TOP 7 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage M 166 auf die Tagesordnung II der 37. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss die Vorlage M 166 zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, LINKE. und BFF (= Ablehnung der Dringlichkeit) 36. Sitzung des OBR 5 am 22.11.2019, TO I, TOP 58 Beschluss: a) Die Vorlage M 166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 7 am 26.11.2019, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 6 am 26.11.2019, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, BFF, FDP und fraktionslos Die Fraktion der LINKEN. nimmt an der Abstimmung nicht teil, da die Vorlage M 166 bereits von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. 36. Sitzung des OBR 8 am 04.12.2019, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei einer Enthaltung LINKE. 37. Sitzung des OBR 5 am 17.01.2020, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 166 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und fraktionslos (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 4866, 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2019 Aktenzeichen: 32 1

Verknüpfte Vorlagen