RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrags - Aufnahme neuer Gesellschafter und Erlangung der Vorhabenträgerschaft zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 14.10.2013, M
188 Betreff:
RTW Planungsgesellschaft mbH hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrags
- Aufnahme neuer Gesellschafter und Erlangung der Vorhabenträgerschaft zur
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2012,
§ 2508 (M 225) 1. Den Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur
Aufnahme der neuen Gesellschafter Stadt Friedrichsdorf, Stadt Eschborn, Stadt
Schwalbach und Stadt Neu-Isenburg sowie der Erlangung der Vorhabenträgerschaft
durch Ergänzung des Unternehmensgegenstandes um den Bau der Regionaltangente
West und den Betrieb der Infrastruktur sowie der Aufhebung der Befristung der
Gesellschaft bis zum 31.12.2015 wird gemäß Anlage (Synopse) zugestimmt. 2. Der Abtretung bzw. dem Verkauf eines
Stammkapitalanteils des Hochtaunuskreises (bisher insgesamt 2.500 € bzw. 7
%) an die Stadt Friedrichsdorf in Höhe von 400 € (1,3 %), des
Main-Taunus-Kreises (bisher 2.500 € bzw. 7 %) an die Stadt Eschborn in
Höhe von 400 € (1,3 %) sowie an die Stadt Schwalbach in Höhe von 400
€ (1,3 %) und des Kreises Offenbach (bisher 2.500 € bzw. 7 %) an die
Stadt Neu-Isenburg in Höhe von 400 € (1,3 %) wird zugestimmt. Diesbezüglich wird auf das Vorkaufsrecht gemäß § 4
Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags der RTW GmbH verzichtet. 3. Falls sich insbesondere
aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des
Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der
Aufsichtsbehörden Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Magistrat
für die im Zuge der Verlängerung der Gesellschaft und der in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Rechtsgeschäfte ermächtigt, Änderungen
der Vertragsentwürfe vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht
verändert wird. Begründung: Regionaltangente West (RTW) - RTW
Planungsgesellschaft mbH Anpassung des Gesellschaftsvertrags - Aufnahme neuer
Gesellschafter und Erlangung der Vorhabenträgerschaft zur Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens Die RTW Planungsgesellschaft mbH (RTW GmbH) hat
auftragsgemäß die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung
und Variantenuntersuchung) bis zum 31.12.2012 weitgehend zum Abschluss
gebracht. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Regionaltangente West sowohl
technisch als auch unter umweltfachlichen Aspekten realisierbar ist. Es wurde
eine Vorzugstrasse entwickelt, die mit den jeweils betroffenen
Gebietskörperschaften abgestimmt wurde. Diese Vorzugstrasse nutzt, soweit
möglich, vorhandene Streckenabschnitte der DB AG, um insbesondere die
Infrastrukturkosten möglichst gering zu halten. Erlangung der Vorhabenträgerschaft zur Durchführung
des Planfeststellungsverfahrens (auf die Ausführungen in der Anlage wird
verwiesen) Am 13.12.2012
wurde die Fortsetzung der Gesellschaft, bei unveränderter
Gesellschafterstruktur, bis zum 31.12.2015 beschlossen. Die durchzuführenden
Aufgaben bezüglich der Genehmigungsplanung/Planfeststellung wurden wie folgt
festgelegt: "Die RTW Planungsgesellschaft mbH
wird beauftragt, für die Regionaltangente West die Entwurfs- und
Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4 gemäß Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure) durchzuführen, das Verfahren zur Baurechtschaffung
nach einstimmigem Beschluss ihrer Gesellschafter einzuleiten, die Kosten- und
Erlösprognosen zu aktualisieren und die Antragstellung auf Förderung nach GVFG
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) bei Bund und Land Hessen vorzubereiten.
Diese Arbeiten sind nach Möglichkeit bis zum 31.12.2015 abzuschließen." Die Geschäftsführung hat nach der Beschlussfassung
unverzüglich Kontakt mit dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP Darmstadt) und
dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als mögliche Genehmigungsbehörden aufgenommen. Das
RP Darmstadt und das EBA haben in gegenseitiger Abstimmung festgelegt, dass die
Regionaltangente West als ein Vorhaben anzusehen ist, das genehmigungsrechtlich
insgesamt dem PBefG unterfällt, und somit das RP Darmstadt die zuständige
Genehmigungsbehörde ist; die Anpassungsmaßnahmen von Anlagen im Eigentum der DB
AG (Eisenbahnanlagen) sind als sog. notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu betrachten, die im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens für die RTW mit genehmigt werden und mit dem EBA
einvernehmlich abzustimmen sind. Das RP Darmstadt und das EBA haben die RTW GmbH
darauf hingewiesen, dass sie bei unveränderter Beibehaltung des derzeitigen
Gesellschaftsvertrages nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht als
Vorhabenträger zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens auftreten kann.
Der Vorhabenträgerschaft stehen die Formulierung des § 2 (1)
Gesellschaftsvertrag (Gegenstand des Unternehmens) und die Begrenzung der
Lebensdauer der Gesellschaft bis zum 31.12.2015 entgegen. Auf Veranlassung der Gremien der RTW GmbH wurde der §
2 (1) angepasst und die Beschränkung der Lebensdauer aus dem § 5
Gesellschaftsvertrag gemäß den Auflagen des RP Darmstadt herausgenommen (siehe
Anlage). Das Budget der Gesellschaft zur
Erreichung der Ziele des Unternehmens wurde nicht verändert. Aufnahme neuer Gesellschafter (auf die Ausführungen in der Anlage
wird verwiesen)
Bereits vor der Beschlussfassung
zur Fortsetzung der Gesellschaft am 13.12.2012 haben kreisangehörige Gemeinden
des Main-Taunus-Kreises, des Hochtaunuskreises und des Kreises Offenbach
Interesse am Beitritt zur RTW GmbH bekundet. Folgende kommunale Gebietskörperschaften haben
Beschlüsse über den Beitritt zur RTW GmbH und über die Übernahme von
Gesellschafteranteilen aus dem Bestand der Kreise gefasst: - Neu-Isenburg, - Schwalbach am Taunus, - Eschborn, - Friedrichsdorf im Taunus. Den potenziellen Beitrittskandidaten wurden aufgrund
des am 13.12.2012 festgelegten Verfahrens zur Ermittlung der Verteilung der
Planungskosten die anteiligen Planungskosten mitgeteilt. In dem neuen Gesellschaftsvertrag (Entwurf/Stand
17.09.2013) sind die potenziellen Beitrittskandidaten, die
Gesellschafteranteile sowie die zu tragenden Anteile an dem Budget der
Gesellschaft eingetragen. Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
müssen alle Gesellschafter der Übertragung von Gesellschafteranteilen
zustimmen. Deshalb ist auch die Behandlung in den kommunalen Gremien der Städte
Frankfurt am Main und Bad Homburg v. d. H. erforderlich. In der Synopse (Anlage) sind die Änderungen kenntlich
gemacht und erläutert. Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter erhöht sich
nicht das Budget der Gesellschaft, die kreisangehörigen Gemeinden übernehmen
Verpflichtungen der Kreise. Das Stammkapital insgesamt bleibt unverändert.
Der Aufsichtsrat der RTW GmbH hat in seiner Sitzung
am 17.09.2013 den Änderungen des Gesellschaftsvertrags zugestimmt. Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags bedarf
die Abtretung oder Teilung von Geschäftsanteilen und die sonstige Verfügung
über die Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen der Zustimmung
der Gesellschaft und somit eines Gesellschafterbeschlusses. Nach Absatz 2
stehen allen Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB
entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Stammkapital innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu. Gemäß § 9 Absatz 2 a.) Ziffer 1. bis 3. des
Gesellschaftsvertrags entscheidet die Gesellschafterversammlung einstimmig über
die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Änderung des Gesellschaftsvertrags
einschließlich des Gesellschaftszwecks und die Genehmigung der Verfügung über
Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen. Anlage _Synopse_Satzung (ca. 177 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.02.2007, M 32
Vortrag des
Magistrats vom 22.08.2008, M 153
Vortrag des
Magistrats vom 15.10.2012, M 225
Vortrag des
Magistrats vom 11.12.2015, M 218
Vortrag des
Magistrats vom 18.05.2018, M 91
Vortrag des
Magistrats vom 18.10.2019, M 166
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 16.10.2013 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 12.11.2013, TO I, TOP 10
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 188 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und
RÖMER gegen LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) NPD (= Enthaltung)
26. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 14.11.2013, TO II, TOP 34
Beschluss: Der Vorlage M 188 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und
RÖMER gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 3906, 26. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.2013 Aktenzeichen: 61 0