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Bebauungsplan Nr. 569 - Senckenberganlage/Bockenheimer Warte hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 22.11.2013, M 224

Betreff: Bebauungsplan Nr. 569 - Senckenberganlage/Bockenheimer Warte hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 24.02.2011, § 9566 (M 38) I. Es dient zur Kenntnis, dass - der Bebauungsplan Nr. 569 abweichend zum Aufstellungsbeschluss, § 3705, vom 28.02.1985 von "Bebauungsplan Nr. 569 - Senckenberganlage (Johann Wolfgang Goethe Universität)"- in "Bebauungsplan Nr. 569 - Senckenberganlage / Bockenheimer Warte" - umbenannt wurde, - der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2011, § 9566, im Nordwesten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 884 - Gräfstraße / Sophienstraße angepasst wurde, - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 09.09.2002, am 18.07.2005 und im Rahmen von Bürgerdialogveranstaltungen am 25.03.2010 und 20.05.2010 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 17.01.2006 bis zum 22.02.2006 durchgeführt worden sind. II. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. III. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: Übersichtskarte (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu II.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu III.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan (ca. 11,7 MB) Anlage 2_Textteil (ca. 14 KB) Anlage 3_Begr (ca. 615 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 20.01.2014, NR 778 Antrag vom 11.02.2014, NR 796 Antrag vom 17.02.2014, NR 802 Antrag vom 24.02.2014, NR 811 Antrag vom 20.03.2014, NR 841 Antrag vom 19.02.2014, OF 460/2

Verknüpfte Vorlagen