Neufassung der Satzung für den Seniorenbeirat
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 01.11.2013, M 205
Betreff: Neufassung der Satzung für den Seniorenbeirat Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.11.1996, § 7066 (M 159)
- Der in der Anlage beigefügten Neufassung der Satzung für den Seniorenbeirat wird zugestimmt.
- Es dient zur Kenntnis, dass die vom Magistrat beschlossene Geschäftsanweisung für den Seniorenbeirat vom 07.10.2002 mit dieser neuen Satzung gegenstandslos wird. Begründung: Die Aufgaben und Befugnisse des Seniorenbeirates sind in der derzeitigen Satzung für den Seniorenbeirat geregelt, die am 15.01.1997 in Kraft getreten ist. Einzelheiten sind in der Geschäftsanweisung des Magistrates für den Seniorenbeirat vom 07.10.2002 geregelt Der Seniorenbeirat hat in den letzten Jahren mehrfach den Wunsch geäußert, die Satzung anzupassen und der demographischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Insbesondere folgende Punkte wünschte sich der Seniorenbeirat in der neuen Satzung:
- Vertretung der Interessen der Seniorinnen und Senioren in Stadt Frankfurt am Main und Beratung der städtischen Organe in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede
- 17 stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder
- Möglichkeit, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Magistrats steht
- Verfahren zur Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder durch den Magistrat auf Vorschlag der 16 Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländervertretung, Regelung zur Amtszeit und zur ehrenamtlichen Tätigkeit
- Möglichkeit, sich Seniorenbeauftragte zu nennen
- Möglichkeit in öffentlichen Sitzungen zu tagen und eigene Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts, der dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben wird
- Recht auf Information aus dem Magistrat zu Themen, die Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren betreffen, Anhörungs-, Rede- und Vorschlagsrecht in den jeweiligen Ortsbeiräten, Möglichkeit, Mitglieder für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu benennen einschließlich Rederecht und Möglichkeit, Anregungen an die Stadtverordnetenversammlung zu richten
- Sitzungen mindestens vier Mal jährlich sowie die Möglichkeit von Sondersitzungen
- Möglichkeit, Fachausschüsse zu bilden
- die Stadt Frankfurt am Main stellt dem Seniorenbeirat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung, deren Höhe im jeweiligen Haushalt festgelegt wird Ein Großteil dieser Wünsche konnte in der vorliegenden Satzung berücksichtigt werden. Lediglich die Wünsche unter Nr. 6 und Nr. 8 sind aus folgenden Gründen nicht in die neue Satzung eingeflossen: zu Nr. 6 Der Seniorenbeirat verfügt über kein allgemeinpolitisches Mandat, sondern berät die städtischen Organe in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. In dieser Funktion ist er an die geltenden Regelungen der Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Frankfurt am Main gebunden, die keine eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Beratungsgremien vorsieht. Dem Seniorenbeirat steht es nach wie vor frei, Themen über die/den zuständige/n Dezernenten/in publik zu machen. Auch die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen zu tagen widerspricht dem Zweck eines Beratungsgremiums für städtische Organe. Bereits jetzt haben die Mitglieder des Seniorenbeirates die Möglichkeit, Themen, die ältere Bürgerinnen und Bürger vor Ort beschäftigen und solche, über die der Ortsbeirat berät und die die Seniorinnen und Senioren in Frankfurt betreffen in die Sitzungen einzubringen. Zu Nr. 8 Aufgrund gesetzlicher Grenzen ist es nicht möglich, durch Satzungsbeschluss den Magistrat oder einzelne Magistratsmitglieder wirksam zu verpflichten, einem freiwillig gebildeten Beirat auf dessen Wunsch zu informieren. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, Magistratsmitglieder gezielt zu Themen in Sitzungen einzuladen und mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Dies wurde und wird bereits regelhaft erfolgreich praktiziert. Weiterhin ist es nicht möglich, durch Satzungsbeschluss ein Anhörungs-, Rede- und Vorschlagsrecht in den jeweiligen Ortsbeiräten vorzusehen sowie Mitglieder für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu benennen und ihnen ein Rederecht einzuräumen und Möglichkeit vorzusehen, Anregungen an die Stadtverordnetenversammlung zu richten. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig, die entsprechenden Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und in der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte zu ändern. Die vorliegende Satzung enthält zahlreiche detaillierte Regelungen, die bislang in der Geschäftsanweisung des Magistrats für den Seniorenbeirat formuliert sind. Aus diesem Grund ist die bislang bestehende Geschäftsanweisung mit dieser neuen Satzung hinfällig. Anlage _Satzung (ca. 50 KB) Anlage _Synopse (ca. 133 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 06.11.2013, NR 732 Anregung vom 14.01.2014, OA 451 Anregung vom 18.02.2014, OA 467 Antrag vom 26.11.2013, OF 340/7 Antrag vom 19.11.2013, OF 422/2 Antrag vom 28.10.2013, OF 513/3 Antrag vom 03.12.2013, OF 525/3 Antrag vom 18.02.2014, OF 191/13 Antrag vom 14.01.2014, OF 217/16 Antrag vom 18.02.2014, OF 422/1