Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 28.08.2009, M
165 Betreff:
Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine
gemeinnützige GmbH Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 11.12.2008, § 5024 (M
188) I. Den vorgelegten Personalgestellungs-,
Personalüberleitungs- und Betriebsüberleitungsverträgen wird zugestimmt.
II. Als Stichtag für die Überleitung wird der
01.01.2010, 00:00 Uhr festgelegt. III. Das Stammkapital der Städtischen Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst GmbH wird mit 10.000.000 € festgesetzt. IV. Es dient zur Kenntnis, dass der Geschäftsführer
der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst GmbH, Freiherr Ralph von
Follenius, mit Schreiben vom 15.06.2009 die Aufnahme der Gesellschaft in den
Verband der Kommunalen Arbeitgeber beantragt hat. Begründung: A. Zielsetzung 1. Umsetzung der
Stadtverordnetenbeschlüsse § 7894 vom 16.09.2004 und § 10875 vom 23.02.2006
sowie des Stadtverordnetenbeschlusses § 5024 vom 11.12.2008. 2. Sicherung des Standortes
Städtische Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst als Krankenhaus der höchsten
Versorgungsstufe von überregionaler Bedeutung. 3. Herstellung markt- und wettbewerbsgerechter
Organisations- und Entscheidungsstrukturen. B. Alternativen keine C. Lösung Die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst
stehen im qualitativen und wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen
Krankenhäusern um Patientinnen und Patienten im Rhein-Main-Gebiet. Um
schnellere und effizientere Strukturen zu etablieren, haben sämtliche
kommunalen Träger des Versorgungsgebietes den Übergang in eine privatrechtliche
Rechtsform bereits vollzogen oder geplant. Vorteile aus der Überleitung ergeben
sich vor allen Dingen aus schnelleren Entscheidungswegen und -Strukturen.
Eigenbetriebe besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies führt dazu, dass
auch unwesentliche, die laufende Betriebsführung betreffende Entscheidungen nur
durch die Stadtverordnetenversammlung oder den Magistrat getroffen werden
können.
Die Stadtverordnetenversammlung
hat aus diesem Grunde beschlossen, dass wesentliche, für den Krankenhausbetrieb
notwendige Aufgaben und Funktionen der Städtischen Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst zukünftig auf eine gemeinnützige GmbH übergeleitet bzw. übertragen
werden sollen. Die Überleitung bzw. Übertragung des Betriebes wird durch einen
Betriebsüberleitungsvertrag geregelt. Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gehen gemäß
§ 613 a BGB auf die neue gemeinnützige Gesellschaft über. Der Übergang für
diese Personen wird im Personalüberleitungsvertrag geregelt. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die einem Übergang widersprechen, bleiben beim Eigenbetrieb
beschäftigt. Für diese gilt ein Personalgestellungsvertrag in die Gesellschaft.
Die Übertragung aller Aktiva und Passiva (z.B. bewegliche Güter, Verträge etc.)
wird im Betriebsüberleitungsvertrag geregelt. Die Grundstücke und Gebäude
verbleiben bei der Stadt. Zu I. Personalüberleitungsvertrag: Beim Betriebsübergang der Städtischen Kliniken gilt §
613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demnach treten die Städtischen Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst GmbH in alle Rechte und Pflichten des Eigenbetriebes
zum Stichtag ein. Grundsätzlich sollen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
keine Nachteile aus der Überleitung entstehen. Den § 613 a BGB konkretisierende
und ergänzende Vereinbarungen müssen in einem Personalüberleitungsvertrag
geregelt werden.
Eckpunkte des Vertrages sind:
1. Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
werden weiterhin nach dem TVÖD bzw. TV-Ärzte in der jeweiligen Fassung des
Tarifvertrages entlohnt. Zukünftige Verbesserungen des Tarifwerkes werden
übernommen. 2. Fortgeltung
der zum Stichtag gültigen Dienstvereinbarungen. 3. Fortgeltung aller bis zu diesem Zeitpunkt
bestehenden freiwilligen Leistungen. 4. Bisherige Dienst- und Beschäftigungszeiten bei dem
Eigenbetrieb werden im Hinblick auf sämtliche hiervon abhängigen Ansprüche
anerkannt. 5.
Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Überleitung werden
ausgeschlossen. 6. Die GmbH
tritt der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt bei, die Mitgliedschaft im
Kommunalen Arbeitgeberverband wird beantragt. 7. Übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
haben den gleichen Zugang zu werksgeförderten Wohnungen wie Bedienstete der
Stadt Frankfurt am Main. 8.
Frauenförderplan und Hessisches Gleichberechtigungsgesetz werden auch in der
neuen Gesellschaft angewandt. Die Frauenbeauftragte bleibt im Amt. 9. Der / Die
Schwerbehindertenbeauftragte bleibt weiter im Amt bzw. wird bei Ausscheiden neu
bestellt. 10. In der GmbH
wird freiwillig ein Wirtschaftsausschuss gebildet. 11. Der Personalrat erhält ein Übergangsmandat bis
zur Etablierung eines Betriebsrates. Darüber hinaus wird den übergeleiteten Beschäftigten
folgendes Angebot unterbreitet: 1. Betriebsvereinbarung zur Beteiligung am
Unternehmenserfolg 2.
Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Ideen zur Verbesserung des Betriebes
Die Stadt Frankfurt am Main sichert somit die
Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine tarifliche Vergütung
nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Sämtliche freiwilligen
Leistungen der Stadt Frankfurt am Main gelten zusätzlich weiterhin in der
gemeinnützigen GmbH. Personalgestellungsvertrag: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Monatsfrist
einer Überleitung widersprechen, werden zur Dienstverrichtung an die
gemeinnützige GmbH gestellt. Dies regelt der Personalgestellungsvertrag.
Grundsatz der Personalgestellung ist die Beibehaltung der zum Zeitpunkt
bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gegenüber der Stadt Frankfurt und der neuen Gesellschaft. Die Beschäftigten
bleiben weiterhin Arbeitnehmer der Stadt Frankfurt am Main - Städtische
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst (Eigenbetrieb). Durch die Personalgestellung
entstehen den Beschäftigten des Eigenbetriebes keine Nachteile gegenüber den
zum Stichtag geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Die
arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben von der Gestellung unberührt. Vom
Eigenbetrieb gestellte Beschäftigte haben weiterhin alle Rechte und Pflichten
als Beschäftigte der Stadt Frankfurt am Main. Betriebsüberleitungsvertrag Der Betriebsüberleitungsvertrag regelt die
Überleitung von allen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen,
Verbindlichkeiten und Verträgen vom Eigenbetrieb auf die gemeinnützige GmbH.
Grundsätzlich tritt die GmbH in alle Rechte und Pflichten des Eigenbetriebes
ein. Nicht zum Vertragsgegenstand gehört
das dem Eigenbetrieb zugeordnete Grundvermögen einschließlich aufstehender
Gebäude. Dieses verbleibt im Eigentum und damit in der Verfügung der Stadt
Frankfurt am Main. Des Weiteren werden die nicht passivierten
Pensionsverpflichtungen für Beschäftigte des Eigenbetriebes, welche bis zum
Stichtag entstanden sind, weiter durch die Stadt getragen. Zu III.: Das Stammkapital wird mit 10.000.000 €
festgelegt. Die darüber hinausgehende Eigenkapitalausstattung wird den
Wertausgleich für die bei der Stadt verbleibenden Immobilien
berücksichtigen.
Zu IV.: Die Stadtverordnetenversammlung hat auf Antrag des
Magistrats beschlossen, dass die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst
GmbH eigenständig die Aufnahme in den Verband der Kommunalen Arbeitgeber
beantragt. Dies wurde mit Schreiben vom 15.06.2009 durch den Geschäftsführer
Ralph Freiherr von Follenius vollzogen. Über die Aufnahme entscheidet das
Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes. Der Magistrat sieht die
Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband als festen Bestandteil des
Zukunftskonzepts zwischen der Stadt Frankfurt am Main und den Städtischen
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst an. D. Kosten Durch die Überleitung der Städtischen Kliniken
entstehen neben entsprechenden Verwaltungskosten, z.B. zur Information der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, keine weiteren Kosten. Anlage Personalgestellungsvertrag (ca. 63 KB) Anlage Personalueberleitungsvertrag (ca. 81 KB) Anlage
Uebertragungsvertrag (ca.
83 KB) Vertraulichkeit:
Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
08.09.2009, NR 1542
dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
15.09.2004, NR 1521
Vortrag des
Magistrats vom 22.07.2005, M 153
Vortrag des
Magistrats vom 13.10.2008, M 188
Anfrage vom
08.09.2009, A 1048
Vortrag des
Magistrats vom 18.12.2009, M 257
Vortrag des
Magistrats vom 10.11.2014, M 188
Vortrag des
Magistrats vom 04.03.2022, M 33 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 6
Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 02.09.2009 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des OBR 6
am 22.09.2009, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 165 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD (=
Ablehnung) 34. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 01.10.2009, TO I, TOP 6
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1542 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE und Freie Wähler gegen SPD und LINKE. (=
Ablehnung); FDP und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD, LINKE.
und FAG (= Annahme)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: REP (M 165 = Annahme, NR 1542 =
Ablehnung) 34. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 05.10.2009, TO I, TOP
11 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1542 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD (=
Ablehnung); LINKE. und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD (=
Annahme); LINKE. und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: REP (M 165 = Annahme, NR 1542 = Ablehnung)
37. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.10.2009, TO I, TOP 33
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1542 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD, LINKE.
und FAG (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler
gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: REP (M 165 = Annahme, NR 1542 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (M
165 = Ablehnung, NR 1542 = Annahme) 37. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.10.2009, TO I, TOP 6
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 165 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. a) Die
Vorlage NR 1542 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der
Stadtverordneten Hans Busch, Reininger, Weißbach, Majer, Pürsün und Dr. Dr.
Rahn sowie von Stadträtin Dr. Rottmann dienen zur Kenntnis.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP, Freie Wähler, REP und NPD gegen
SPD, LINKE. und FAG (= Ablehnung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE, FDP, Freie Wähler, REP und NPD
gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) 40. Sitzung der KAV am
26.10.2009, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 165 dient zur Kenntnis. 2. Der Vorlage
NR 1542 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 6873, 37. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.10.2009 Aktenzeichen: 54