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Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 08.04.2011, M 63 Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 23.02.2006, § 10875 (M 153) I. Die Betriebssatzung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst vom 17.05.1982, zuletzt geändert mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§4397) vom 28.08.2008, wird wie folgt geändert: 1. Das Rubrum entfällt. 2. Der Paragraph 1 "Rechtsform" wird wie folgt geändert: "Die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst werden als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt." 3. In Paragraph 2 "Name" werden die Worte "Das Krankenhaus" ersetzt durch die Worte "Der Eigenbetrieb". 4. Der Paragraph 3 "Zweck" wird wie folgt neu gefasst: "Gegenstand des Eigenbetriebs ist die nicht gewerbsmäßige Gestellung von Personal an die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH gemäß Personalgestellungsvertrag vom 09.12.2009." 5. Der Paragraph 4 "Gliederung in Fachabteilungen und Fachbereiche" entfällt. 6. Der Paragraph 5 "Gemeinnützigkeit" entfällt. 7. Der bisherige Paragraph "§ 6 Stammkapital" wird umgewandelt in "§ 4 Stammkapital". Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird mit 1,00 € festgesetzt. Neuer Wortlaut des Paragraphen: "Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt: 1,00 €." 8. Der bisherige Paragraph "§ 7 Organe und sonstige Aufgabenträger" wird umgewandelt in "§ 5 Organe und sonstige Aufgabenträger". 9. Der bisherige Paragraph "§ 8 Betriebskommission" wird umgewandelt in "§ 6 Betriebskommission". Die Zusammensetzung der Betriebskommission wird wie folgt geändert - "Ihr gehören an: a) drei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung b) der/die Oberbürgermeister/in kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Beigeordnete/r (Stadtrat/Stadträtin), der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und ein/eine weitere(r) Beigeordnete(r) (Stadtrat/Stadträtin), c) 2 Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebes." Es dient Nachfolgendes zur Kenntnis: INDEX Zwei Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebs können der Betriebskommission nicht mehr angehören, da beim Eigenbetrieb keine Personalvertretung mehr existiert. Gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) verlieren gestellte Arbeitnehmer drei Monate nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ihr aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat der alten Dienststelle (Eigenbetrieb). In der Folge greift § 26 Nr. 5 HPVG, wonach der Verlust des passiven Wahlrechts zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat des Eigenbetriebs führt. Auf diese Weise hatte sich der Personalrat des Eigenbetriebs bereits im vergangenen Jahr aufgelöst. Der bisherige § 8 Absatz 3 entfällt. Der bisherige § 8 Absatz 4 wird umgewandelt in § 6 Absatz 3. Der bisherige § 8 Absatz 5 wird umgewandelt in § 6 Absatz 4. Der bisherige § 8 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Die Betriebskommission hat die folgenden sich aus § 7 EigBGes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen:". Die Ziffern a), b), c), e), f) und j) des bisherigen § 8 entfallen. Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. d) wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. a). Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Das Wort "Einstellung" wird ersatzlos gestrichen und "§ 13" wird ersetzt durch "§ 11". Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. g) wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. b). Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. h) wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. c). Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. i) wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. d). 10. Der bisherige Paragraph "§ 9 Betriebsleitung" wird umgewandelt in "§ 7 Betriebsleitung". Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Der Magistrat bestellt die Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebskommission. Der Betriebsleitung gehört die/der Betriebsleiter/in (1. Betriebsleiter/in) an. Der/die 1. Betriebsleiter/-in führt die Bezeichnung "Geschäftsführender/e Verwaltungsdirektor/in". Der Magistrat kann eine/n weitere/n Betriebsleiter/in ernennen." Der bisherige § 9 Absatz 2 entfällt. Der bisherige § 9 Absatz 3 wird umgewandelt in § 7 Absatz 2. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt durch die Worte "des Eigenbetriebes". Der bisherige § 9 Absatz 4 wird umgewandelt in § 7 Absatz 3. Der Wortlaut wird wie folgt neu gefasst: "In Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen, wird die Stadt durch den/die 1.Betriebsleiter/-in im Falle der Ernennung einer/eines weiteren Betriebsleiters/-in, von beiden gemeinschaftlich vertreten. Die Betriebsleiter/innen unterzeichnen unter dem Namen der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst ohne Angaben eines Vertretungsverhältnisses." Der bisherige § 9 Absatz 5 wird umgewandelt in § 7 Absatz 4. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "die Städtischen Kliniken" werden ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". 11. Der bisherige Paragraph "§ 10 Aufgaben der Betriebsleitung" wird umgewandelt in "§ 8 Aufgaben der Betriebsleitung". Der Inhalt des Paragraphen wird wie folgt neu gefasst: "Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Zielsetzung des Trägers, der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission und den Vorgaben der Betriebssatzung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, wobei die Geschäftsführung dem/der Geschäftsführenden Verwaltungsdirektor/-in obliegt. Die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebes erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit." Die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 10 entfallen. 12. Der bisherige Paragraph "§ 11 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung" wird umgewandelt in "§ 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung". Die Ziffern 6, 8, 9 und 13 des bisherigen § 11 entfallen. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 7 wird umgewandelt in § 9 Abs. 2 Ziff. 6. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 10 wird umgewandelt in § 9 Abs. 2 Ziff. 7. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 11 wird umgewandelt in § 9 Abs. 2 Ziff. 8. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "und deren Stellvertretern" entfallen. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 12 wird umgewandelt in § 9 Abs. 2 Ziff. 9. 13. Der bisherige Paragraph "§ 12 Allgemeine Verwaltungsanordnungen" wird umgewandelt in "§ 10 Allgemeine Verwaltungsanordnungen". Der Wortlaut wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort "Krankenhausbetrieb" ersetzt durch das Wort "Eigenbetrieb". In Satz 3 werden die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "des Eigenbetriebes". 14. Der bisherige Paragraph "§ 13 Personalangelegenheiten" wird umgewandelt in "§ 11 Personalangelegenheiten". Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Befugnisse des Magistrats bei der Höhergruppierung und Kündigung von Bediensteten des Eigenbetriebs mit Ausnahme des/der Geschäftsführenden Verwaltungsdirektors/Geschäftsführenden Verwaltungsdirektorin, eines/einer weiteren Betriebsleiters/Betriebsleiterin (sofern ernannt) werden gemäß § 9 Abs.2 EigBGes auf die Betriebsleitung übertragen. Die Zuständigkeit des Magistrats bei der Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen bleibt unberührt." 15. Der bisherige Paragraph "§ 14 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte" wird umgewandelt in "§ 12 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte". 16. Der bisherige Paragraph "§ 15 Zuständigkeiten anderer städtischer Stellen nach Maßgabe gesonderter Regelungen" wird umgewandelt in "§ 13 Zuständigkeiten anderer städtischer Stellen nach Maßgabe gesonderter Regelungen". In Ziffer 2 wird "§ 13" ersetzt durch "§ 11" und die Worte "die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". In Ziffer 2.3. Satz 1 werden die Worte "die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". In Satz 2 werden die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "des Eigenbetriebs". Die bisherige Ziffer 4 des Paragraphen entfällt. Die bisherige § 15 Ziff. 5 wird umgewandelt in Ziff. 4. Die bisherige § 15 Ziff. 5.1 wird umgewandelt in Ziff. 4.1. Die bisherige § 15 Ziff. 5.2 wird umgewandelt in Ziff. 4.2. Der Wortlaut wird wie folgt neu gefasst: "4.2. Kassen- und Steueramt Es bewirtschaftet die Kassenbestände und die sonstigen Mittel. Das Einvernehmen mit der Betriebsleitung ist herzustellen." Die bisherige § 15 Ziff. 6 wird umgewandelt in Ziff. 5. Die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt durch die Worte "des Eigenbetriebes". 17. Der bisherige Paragraph "§ 16 Wirtschafts- und Rechnungswesen, Kassenwirtschaft" wird umgewandelt in "§ 14 Wirtschafts- und Rechnungswesen, Kassenwirtschaft". In Absatz 1 wird das Wort "Krankenhausbetrieb" ersetzt durch das Wort "Eigenbetrieb". In Absatz 3 werden die Worte "die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". 18. Der bisherige Paragraph "§ 17 Inkrafttreten" wird umgewandelt in "§ 15 Inkrafttreten". Die Worte "die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". II. Das Stammkapital des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst wird mit 1,00 € festgesetzt. Begründung: A. Zielsetzung 1. Umsetzung der Stadtverordnetenbeschlüsse § 7894 vom 16.09.2004 und § 10875 vom 23.02.2006. 2. Anpassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst an die, durch den Übergang des Krankenhausbetriebs auf eine GmbH bedingten, veränderten Organisationsstrukturen und kommunalrechtlichen, personalrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. B. Alternativen Keine C. Lösung In der 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am 16.09.2004 (§ 7894) wurde die Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine neue Rechtsform beschlossen, infolgedessen wesentliche, für den Krankenhausbetrieb notwendige Aufgaben und Funktionen der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst auf eine gemeinnützige GmbH überzuleiten bzw. zu übertragen waren. Mit Stichtag 01.01.2010 konnte der Überleitungsprozess der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in die neue Rechtsform (jetzt Klinikum Frankfurt Höchst GmbH) erfolgreich abgeschlossen werden. Im Zuge der Überleitung wurden in Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 (§ 10875, M 153) vertragliche Regelungen getroffen, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 613 a BGB widersprechen, weiterhin beim Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst - unter Sicherstellung eines grundsätzlichen umfangreichen Bestandsschutzes analog der städtischen Regelungen - zu beschäftigten sind. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ein Personalgestellungsvertrag vom Eigenbetrieb in die GmbH (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 6873 vom 08.10.2009). Die Überleitung bzw. Übertragung des Krankenhausbetriebes, inklusive aller Aktiva und Passiva, wurde durch einen Betriebsüberleitungsvertrag geregelt (ebenfalls Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 6873 vom 08.10.2009). Die Funktion des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst besteht somit nicht mehr im Betrieb eines Krankenhauses, sondern beschränkt sich auf die Gestellung von Personal in die neue GmbH (Siehe Anlage "§ 3 Zweck" der Neufassung der Betriebssatzung). Der Rest- Eigenbetrieb weist in diesem Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3 Personalgestellungsvertrag einen grundsätzlich "aufzehrenden" Charakter auf, d.h., enden Beschäftigungsverhältnisse des Eigenbetriebes, reduziert sich der Umfang der personalgestellten Beschäftigten, die in der GmbH eingesetzt werden, entsprechend; Neueinstellungen werden durch den Rest-Eigenbetrieb nicht vorgenommen. Mit dem Übergang des Krankenhausbetriebes vom Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst auf die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ist infolgedessen die Betriebssatzung des bestehenden Rest-Eigenbetriebes hinsichtlich des geänderten Betriebszwecks, der neuen Organisationsstrukturen sowie der damit einhergehenden kommunalrechtlichen, personalrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen anzupassen. Die Betriebskommission hat den Beschluss zur Kenntnis genommen. D. Kosten Zusätzliche Kosten werden nicht entstehen. Anlage _SynopseBetriebssatzung (ca. 53 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 15.09.2004, NR 1521 Vortrag des Magistrats vom 22.07.2005, M 153 Vortrag des Magistrats vom 19.04.2013, M 68 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 13.04.2011 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.05.2011, TO I, TOP 28 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage M 63 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Bunte 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2011, TO II, TOP 25 Beschluss: Die Beratung der Vorlage M 63 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Bunte 1. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 09.06.2011, TO I, TOP 6 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 63 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER gegen Bunte (= Ablehnung); SPD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.06.2011, TO I, TOP 29 Protokollerklärung der SPD: Die SPD nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Stadtkämmerer als Magistratsvertreter öffentlich im Ausschuss erklärte, dass das Krankenhaus Höchst auch weiterhin als Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe geführt wird. Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 63 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und FREIE WÄHLER gegen LINKE. und Bunte (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD und REP (= Annahme) 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011, TO II, TOP 8 Beschluss: Der Vorlage M 63 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, NPD und REP gegen LINKE. und Bunte (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 76, 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2011 § 330, 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 Aktenzeichen: 54

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