Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 08.04.2011, M
63 Betreff:
Änderung der
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom
23.02.2006, § 10875 (M 153) I. Die Betriebssatzung der Städtischen Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst vom 17.05.1982, zuletzt geändert mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung (§4397) vom 28.08.2008, wird wie folgt
geändert: 1. Das Rubrum entfällt. 2. Der Paragraph 1 "Rechtsform" wird wie folgt
geändert: "Die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst werden als
Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung)
nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) und den Bestimmungen
dieser Satzung geführt." 3. In Paragraph 2 "Name" werden die Worte "Das
Krankenhaus" ersetzt durch die Worte "Der Eigenbetrieb". 4. Der Paragraph 3 "Zweck" wird wie folgt neu
gefasst: "Gegenstand des Eigenbetriebs ist
die nicht gewerbsmäßige Gestellung von Personal an die Klinikum Frankfurt
Höchst GmbH gemäß Personalgestellungsvertrag vom 09.12.2009." 5. Der Paragraph 4 "Gliederung in Fachabteilungen
und Fachbereiche" entfällt. 6. Der Paragraph 5 "Gemeinnützigkeit" entfällt.
7. Der bisherige Paragraph "§ 6 Stammkapital" wird
umgewandelt in "§ 4 Stammkapital". Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird mit 1,00
€ festgesetzt. Neuer Wortlaut des Paragraphen: "Das Stammkapital des
Eigenbetriebes beträgt: 1,00 €." 8. Der bisherige Paragraph "§ 7 Organe und sonstige
Aufgabenträger" wird umgewandelt in "§ 5 Organe und sonstige
Aufgabenträger".
9. Der bisherige Paragraph "§ 8
Betriebskommission" wird umgewandelt in "§ 6 Betriebskommission". Die
Zusammensetzung der Betriebskommission wird wie folgt geändert - "Ihr gehören
an: a) drei Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung b) der/die Oberbürgermeister/in kraft Amtes oder in
seiner/ihrer Vertretung ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Beigeordnete/r
(Stadtrat/Stadträtin), der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und ein/eine
weitere(r) Beigeordnete(r) (Stadtrat/Stadträtin), c) 2 Mitglieder der Personalvertretung des
Eigenbetriebes."
Es dient Nachfolgendes zur
Kenntnis: INDEX
Zwei Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebs können der
Betriebskommission nicht mehr angehören, da beim Eigenbetrieb keine
Personalvertretung mehr existiert. Gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 1
des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) verlieren gestellte
Arbeitnehmer drei Monate nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Klinikum
Frankfurt Höchst GmbH ihr aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat
der alten Dienststelle (Eigenbetrieb). In der Folge greift § 26 Nr. 5
HPVG, wonach der Verlust des passiven Wahlrechts zum Erlöschen der
Mitgliedschaft im Personalrat des Eigenbetriebs führt. Auf diese Weise hatte
sich der Personalrat des Eigenbetriebs bereits im vergangenen Jahr aufgelöst.
Der bisherige § 8 Absatz 3
entfällt. Der bisherige § 8 Absatz 4 wird
umgewandelt in § 6 Absatz 3. Der bisherige § 8 Absatz 5 wird umgewandelt in § 6
Absatz 4. Der bisherige § 8 Absatz 5 Satz 3
wird wie folgt neu gefasst: "Die Betriebskommission hat die folgenden sich aus
§ 7 EigBGes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen:". Die Ziffern a), b), c), e), f) und j) des bisherigen
§ 8 entfallen.
Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. d)
wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. a). Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
Das Wort "Einstellung" wird ersatzlos gestrichen und "§ 13" wird ersetzt durch
"§ 11". Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. g)
wird umgewandelt in § 6 Abs. 4 Ziff. b). Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. h) wird umgewandelt
in § 6 Abs. 4 Ziff. c). Die bisherige § 8 Abs. 5 Ziff. i) wird umgewandelt
in § 6 Abs. 4 Ziff. d). 10. Der bisherige Paragraph "§ 9 Betriebsleitung"
wird umgewandelt in "§ 7 Betriebsleitung". Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Magistrat bestellt die Betriebsleitung nach Anhörung der
Betriebskommission. Der Betriebsleitung gehört die/der Betriebsleiter/in (1.
Betriebsleiter/in) an. Der/die 1. Betriebsleiter/-in führt die
Bezeichnung "Geschäftsführender/e Verwaltungsdirektor/in". Der Magistrat kann
eine/n weitere/n Betriebsleiter/in ernennen." Der bisherige § 9 Absatz 2 entfällt. Der bisherige § 9 Absatz 3 wird umgewandelt in § 7
Absatz 2. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "der Städtischen
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt durch die Worte "des
Eigenbetriebes".
Der bisherige § 9 Absatz 4 wird
umgewandelt in § 7 Absatz 3. Der Wortlaut wird wie folgt neu gefasst: "In
Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebskommission
unterliegen, wird die Stadt durch den/die 1.Betriebsleiter/-in im Falle der
Ernennung einer/eines weiteren Betriebsleiters/-in, von beiden gemeinschaftlich
vertreten. Die Betriebsleiter/innen unterzeichnen unter dem Namen der
Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst ohne Angaben eines
Vertretungsverhältnisses." Der bisherige § 9 Absatz 5 wird umgewandelt in § 7
Absatz 4. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "die Städtischen
Kliniken" werden ersetzt durch die Worte "den Eigenbetrieb". 11. Der bisherige Paragraph "§ 10 Aufgaben der
Betriebsleitung" wird umgewandelt in "§ 8 Aufgaben der Betriebsleitung". Der
Inhalt des Paragraphen wird wie folgt neu gefasst: "Die Betriebsleitung leitet
den Eigenbetrieb im Rahmen der Zielsetzung des Trägers, der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission und den Vorgaben der
Betriebssatzung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, wobei die
Geschäftsführung dem/der Geschäftsführenden Verwaltungsdirektor/-in obliegt.
Die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebes erfolgt nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit." Die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 10
entfallen. 12. Der bisherige Paragraph "§ 11
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung" wird umgewandelt in "§ 9 Aufgaben der
Stadtverordnetenversammlung". Die Ziffern 6, 8, 9 und 13 des bisherigen § 11
entfallen. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 7
wird umgewandelt in § 9 Abs. 2 Ziff. 6. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 10 wird umgewandelt
in § 9 Abs. 2 Ziff. 7. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 11 wird umgewandelt
in § 9 Abs. 2 Ziff. 8. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Die Worte "und
deren Stellvertretern" entfallen. Die bisherige § 11 Abs. 2 Ziff. 12 wird umgewandelt
in § 9 Abs. 2 Ziff. 9. 13. Der bisherige Paragraph "§ 12 Allgemeine
Verwaltungsanordnungen" wird umgewandelt in "§ 10 Allgemeine
Verwaltungsanordnungen". Der Wortlaut wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird
das Wort "Krankenhausbetrieb" ersetzt durch das Wort "Eigenbetrieb". In Satz 3
werden die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt
durch die Worte "des Eigenbetriebes". 14. Der bisherige Paragraph "§ 13
Personalangelegenheiten" wird umgewandelt in "§ 11
Personalangelegenheiten". Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Befugnisse des Magistrats bei der Höhergruppierung und Kündigung von
Bediensteten des Eigenbetriebs mit Ausnahme des/der Geschäftsführenden
Verwaltungsdirektors/Geschäftsführenden Verwaltungsdirektorin, eines/einer
weiteren Betriebsleiters/Betriebsleiterin (sofern ernannt) werden gemäß § 9
Abs.2 EigBGes auf die Betriebsleitung übertragen. Die Zuständigkeit des
Magistrats bei der Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen bleibt
unberührt." 15. Der bisherige Paragraph "§ 14
Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte" wird
umgewandelt in "§ 12 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung,
Frauenbeauftragte". 16. Der bisherige Paragraph "§ 15 Zuständigkeiten
anderer städtischer Stellen nach Maßgabe gesonderter Regelungen" wird
umgewandelt in "§ 13 Zuständigkeiten anderer städtischer Stellen nach Maßgabe
gesonderter Regelungen". In Ziffer 2 wird "§ 13" ersetzt durch "§ 11" und die
Worte "die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die
Worte "den Eigenbetrieb". In Ziffer 2.3. Satz 1 werden die Worte "die
Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "den
Eigenbetrieb". In Satz 2 werden die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt
am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "des Eigenbetriebs". Die bisherige Ziffer 4 des Paragraphen entfällt.
Die bisherige § 15 Ziff. 5 wird umgewandelt in Ziff.
4. Die bisherige § 15 Ziff. 5.1 wird
umgewandelt in Ziff. 4.1. Die bisherige § 15 Ziff. 5.2 wird umgewandelt in
Ziff. 4.2. Der Wortlaut wird wie folgt neu gefasst: "4.2. Kassen- und Steueramt Es bewirtschaftet die Kassenbestände und die
sonstigen Mittel. Das
Einvernehmen mit der Betriebsleitung ist herzustellen." Die bisherige § 15 Ziff. 6 wird umgewandelt in Ziff.
5. Die Worte "der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt
durch die Worte "des Eigenbetriebes". 17. Der bisherige Paragraph "§ 16 Wirtschafts- und
Rechnungswesen, Kassenwirtschaft" wird umgewandelt in "§ 14 Wirtschafts- und
Rechnungswesen, Kassenwirtschaft". In Absatz 1 wird das Wort "Krankenhausbetrieb"
ersetzt durch das Wort "Eigenbetrieb". In Absatz 3 werden die Worte "die Städtischen
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" ersetzt durch die Worte "den
Eigenbetrieb".
18. Der bisherige Paragraph "§ 17
Inkrafttreten" wird umgewandelt in "§ 15 Inkrafttreten". Die Worte "die
Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst" werden ersetzt durch die Worte
"den Eigenbetrieb". II. Das Stammkapital des Eigenbetriebs Städtische
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst wird mit 1,00 € festgesetzt. Begründung: A. Zielsetzung 1. Umsetzung der Stadtverordnetenbeschlüsse § 7894
vom 16.09.2004 und § 10875 vom 23.02.2006. 2. Anpassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst an die, durch den Übergang des
Krankenhausbetriebs auf eine GmbH bedingten, veränderten
Organisationsstrukturen und kommunalrechtlichen, personalrechtlichen und
steuerrechtlichen Vorgaben. B. Alternativen Keine C. Lösung In der 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Frankfurt am Main am 16.09.2004 (§ 7894) wurde die Überleitung der
Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine neue Rechtsform
beschlossen, infolgedessen wesentliche, für den Krankenhausbetrieb notwendige
Aufgaben und Funktionen der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst auf
eine gemeinnützige GmbH überzuleiten bzw. zu übertragen waren. Mit Stichtag 01.01.2010 konnte der
Überleitungsprozess der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in die
neue Rechtsform (jetzt Klinikum Frankfurt Höchst GmbH) erfolgreich
abgeschlossen werden. Im Zuge der Überleitung wurden in Umsetzung des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 (§ 10875, M 153)
vertragliche Regelungen getroffen, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die einem Übergang ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 613 a BGB
widersprechen, weiterhin beim Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst - unter Sicherstellung eines grundsätzlichen umfangreichen
Bestandsschutzes analog der städtischen Regelungen - zu beschäftigten sind. Für
diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ein Personalgestellungsvertrag
vom Eigenbetrieb in die GmbH (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 6873
vom 08.10.2009).
Die Überleitung bzw. Übertragung
des Krankenhausbetriebes, inklusive aller Aktiva und Passiva, wurde durch einen
Betriebsüberleitungsvertrag geregelt (ebenfalls Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung § 6873 vom 08.10.2009). Die Funktion des Eigenbetriebes Städtische Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst besteht somit nicht mehr im Betrieb eines
Krankenhauses, sondern beschränkt sich auf die Gestellung von Personal in die
neue GmbH (Siehe Anlage "§ 3 Zweck" der Neufassung der Betriebssatzung). Der
Rest- Eigenbetrieb weist in diesem Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3
Personalgestellungsvertrag einen grundsätzlich "aufzehrenden" Charakter auf,
d.h., enden Beschäftigungsverhältnisse des Eigenbetriebes, reduziert sich der
Umfang der personalgestellten Beschäftigten, die in der GmbH eingesetzt werden,
entsprechend; Neueinstellungen werden durch den Rest-Eigenbetrieb nicht
vorgenommen. Mit dem Übergang des
Krankenhausbetriebes vom Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main -
Höchst auf die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ist infolgedessen die
Betriebssatzung des bestehenden Rest-Eigenbetriebes hinsichtlich des geänderten
Betriebszwecks, der neuen Organisationsstrukturen sowie der damit
einhergehenden kommunalrechtlichen, personalrechtlichen und steuerrechtlichen
Fragestellungen anzupassen. Die Betriebskommission hat den Beschluss zur
Kenntnis genommen. D. Kosten Zusätzliche Kosten werden nicht entstehen. Anlage _SynopseBetriebssatzung (ca. 53 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
15.09.2004, NR 1521
Vortrag des
Magistrats vom 22.07.2005, M 153
Vortrag des
Magistrats vom 19.04.2013, M 68 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 13.04.2011 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 17.05.2011, TO I, TOP 28 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der
Vorlage M 63 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Bunte
2. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2011, TO II, TOP 25 Beschluss: Die Beratung der
Vorlage M 63 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Bunte
1. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 09.06.2011, TO I, TOP 6
Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 63
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER gegen Bunte (=
Ablehnung); SPD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
2. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 09.06.2011, TO I, TOP 29 Protokollerklärung
der SPD: Die SPD nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der
Stadtkämmerer als Magistratsvertreter öffentlich im Ausschuss erklärte, dass
das Krankenhaus Höchst auch weiterhin als Krankenhaus der höchsten
Versorgungsstufe geführt wird. Bericht:
TO II
Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 63
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP und FREIE WÄHLER gegen LINKE. und
Bunte (= Ablehnung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD
und REP (= Annahme) 3. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011, TO II, TOP 8 Beschluss: Der Vorlage M 63
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, NPD und REP gegen
LINKE. und Bunte (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 76, 2. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2011 § 330, 3. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 Aktenzeichen: 54