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Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH

Vorlagentyp: A FAG

Inhalt

S A C H S T A N D : Anfrage vom 08.09.2009, A 1048 Betreff: Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH Mit der Vorlage M 165 vom 28.08.2009 soll die Umwandlung der Städtischen Kliniken Frankfurt-Höchst von einem Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main in eine gemeinnützige GmbH beschlossen werden. Die Umwandlung der SKFH von einem Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH wird im Wesentlichen damit begründet, den Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten und "die Verkürzung von Entscheidungsprozessen" zu ermöglichen. Die angestrebte Umwandlung in eine GmbH führt jedoch auch dazu, dass die Kontrolle durch die gewählten Vertreter der Bevölkerung in der Stadtverordnetenversammlung auf die Betriebsführung durch die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der GmbH ersetzt wird, dessen Zusammensetzung sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt und der offensichtlich - wie bei anderen städtischen Gesellschaften (z.B. Dom-Römer GmbH) - durch den Magistrat bestimmt wird. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Gesellschaftern entsandt werden (§ 6 Abs. 3). Die Anzahl der Mitglieder wird dabei nicht genannt, ebenso ist unklar, nach welchen Vorgaben bzw. Grundsätzen diese benannt werden. Ähnliches gilt für die Gesellschafterversammlung (§ 9). Auch hier ist unklar, aus wie vielen Personen diese besteht und wie diese benannt werden. In § 9 werden als Zuständigkeiten u.a. genannt: Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 9 Abs. 5 g) sowie Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 9 Abs. 5 i). Der Personalüberleitungsvertrag regelt in der Präambel, dass den überzuleitenden Beschäftigten keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Hier stellt sich die Frage, ob den Beschäftigten andere Nachteile entstehen dürfen, die keine Rechtsnachteile darstellen. Der Personalüberleitungsvertrag bestimmt weiterhin in § 7, dass betriebsbedingte Kündigungen als Folge von Rationalisierungen, die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsformänderung stehen, ausgeschlossen sind. Der Personalüberleitungsvertrag regelt in § 9, dass die übergeleiteten Mitarbeiter im Falle der Liquidation der GmbH ein Rückkehrrecht zur Stadt besitzen. Nicht geregelt ist das Rückkehrrecht für andere Fälle der Beendigung der GmbH (z.B. Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft) oder bei Verkauf der GmbH durch die Stadt Frankfurt am Main. Ebenso regelt der Personalüberleitungsvertrag nicht, dass im Falle einer Rückkehr von Mitarbeitern zur Stadt Frankfurt am Main deren in der GmbH verbrachte Zeiten als Dienst- und Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der Stadt Frankfurt am Main anerkannt werden. Unabhängig hiervon fehlt im Personalüberleitungsvertrag eine Regelung, dass - im Falle, dass der Betrieb bzw. Teile davon auf andere Gesellschaften übertragen werden - diese ebenfalls verpflichtet werden, die sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Pflichten gegenüber den Beschäftigten zu erfüllen. Im Personalüberleitungsvertrag wird unter § 17 ausgeführt, dass die Städtischen Kliniken Frankfurt-Höchst als karitatives Unternehmen ein Tendenzbetrieb i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellt, wodurch verschiedene Mitbestimmungsrechte eingeschränkt werden. Diese sollen sich jedoch nur auf die Geschäftsführung, die Betriebsleitung und leitende Ärzte sowie deren Stellvertreter beziehen. Diese Ausführungen sind nicht verständlich. Zunächst ist unklar, aus welchen Gründen die Änderung der Rechtsform zu einem Tendenzbetrieb führt. Ebenso stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für den teilweisen Verzicht auf den Tendenzschutz und - falls eine solche Rechtsgrundlage existiert - aus welchen Gründen die Gesellschafterin (Stadt Frankfurt am Main) dann nicht vollständig auf den Tendenzschutz verzichtet. Personalüberleitungsvertrag und Personalgestellungsvertrag regeln, dass die übergeleiteten und gestellten Mitarbeiter jeweils durch einen eigenen Personal- bzw. Betriebsrat vertreten werden, wobei die personalgestellten Beschäftigten nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat der GmbH besitzen, nicht jedoch das passive. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, von einem gemeinsamen Betrieb gem. § 1 Abs. 2 BetrVG auszugehen, damit ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden kann. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: 1. Wie viele Mitglieder soll die Gesellschafterversammlung der GmbH besitzen? 2. Nach welchen Kriterien werden die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der GmbH bestimmt? 3. Wie viele Mitglieder soll der Aufsichtsrat der GmbH besitzen? 4. Nach welchen Kriterien werden die Mitglieder des Aufsichtsrates der GmbH bestimmt? 5. Aus welchen Gründen werden in der Präambel des Personalüberleitungsvertrages nur "Rechtsnachteile" erwähnt und nicht allgemein "Nachteile"? 6. Wie ist der Begriff "unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang" in § 7 des Personalüberleitungsvertrages zu verstehen? 7. Aus welchen Gründen wurde im Personalüberleitungsvertrag ein Rückkehrrecht für die übergeleiteten Mitarbeiter nur für den Fall der Liquidation der GmbH vorgesehen, nicht jedoch für andere Fälle der Beendigung der GmbH oder derer Veräußerung? 8. Aus welchen Gründen fehlt im Personalüberleitungsvertrag eine Regelung, dass bei Übertragung des Betriebes (bzw. Teilen davon) auf andere Gesellschaften diese verpflichtet werden, die sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Pflichten gegenüber den Beschäftigten zu erfüllen? 9. Auf welcher Rechtsgrundlage verzichtet der Magistrat nur teilweise auf den Tendenzschutz? 10. Aus welchen Gründen verzichtet der Magistrat nicht vollständig auf den Tendenzschutz? 11. Aus welchen Gründen bildet der Magistrat bei der GmbH keinen gemeinsamen Betriebsrat für die übergeleiteten und gestellten Mitarbeiter? Antragsteller: FAG Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 28.08.2009, M 165 Bericht des Magistrats vom 04.12.2009, B 1001 Versandpaket: 09.09.2009 Aktenzeichen: 54

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