Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH
Vorlagentyp: A FAG
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anfrage vom 08.09.2009, A 1048 Betreff: Überleitung der Städtischen Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH Mit der Vorlage M 165 vom 28.08.2009 soll
die Umwandlung der Städtischen Kliniken Frankfurt-Höchst von einem Eigenbetrieb
der Stadt Frankfurt am Main in eine gemeinnützige GmbH beschlossen
werden. Die Umwandlung der SKFH von einem
Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH wird im Wesentlichen damit begründet,
den Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten und "die Verkürzung von
Entscheidungsprozessen" zu ermöglichen. Die angestrebte Umwandlung in eine GmbH führt jedoch
auch dazu, dass die Kontrolle durch die gewählten Vertreter der Bevölkerung in
der Stadtverordnetenversammlung auf die Betriebsführung durch die
Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der GmbH ersetzt wird, dessen
Zusammensetzung sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt und der
offensichtlich - wie bei anderen städtischen Gesellschaften (z.B. Dom-Römer
GmbH) - durch den Magistrat bestimmt wird. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die
Mitglieder des Aufsichtsrats von den Gesellschaftern entsandt werden (§ 6 Abs.
3). Die Anzahl der Mitglieder wird dabei nicht genannt, ebenso ist unklar, nach
welchen Vorgaben bzw. Grundsätzen diese benannt werden. Ähnliches gilt für die
Gesellschafterversammlung (§ 9). Auch hier ist unklar, aus wie vielen Personen
diese besteht und wie diese benannt werden. In § 9 werden als Zuständigkeiten
u.a. genannt: Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 9 Abs. 5 g) sowie
Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 9 Abs. 5 i). Der Personalüberleitungsvertrag regelt in der
Präambel, dass den überzuleitenden Beschäftigten keine Rechtsnachteile
entstehen dürfen. Hier stellt sich die Frage, ob den Beschäftigten andere
Nachteile entstehen dürfen, die keine Rechtsnachteile darstellen. Der Personalüberleitungsvertrag bestimmt weiterhin
in § 7, dass betriebsbedingte Kündigungen als Folge von Rationalisierungen, die
im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Rechtsformänderung stehen, ausgeschlossen sind. Der Personalüberleitungsvertrag regelt in § 9, dass
die übergeleiteten Mitarbeiter im Falle der Liquidation der GmbH ein
Rückkehrrecht zur Stadt besitzen. Nicht geregelt ist das Rückkehrrecht für
andere Fälle der Beendigung der GmbH (z.B. Verschmelzung mit einer anderen
Gesellschaft) oder bei Verkauf der GmbH durch die Stadt Frankfurt am Main.
Ebenso regelt der Personalüberleitungsvertrag nicht, dass im Falle einer
Rückkehr von Mitarbeitern zur Stadt Frankfurt am Main deren in der GmbH
verbrachte Zeiten als Dienst- und Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst
der Stadt Frankfurt am Main anerkannt werden. Unabhängig hiervon fehlt im
Personalüberleitungsvertrag eine Regelung, dass - im Falle, dass der Betrieb
bzw. Teile davon auf andere Gesellschaften übertragen werden - diese ebenfalls
verpflichtet werden, die sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden
Pflichten gegenüber den Beschäftigten zu erfüllen. Im Personalüberleitungsvertrag wird unter § 17
ausgeführt, dass die Städtischen Kliniken Frankfurt-Höchst als karitatives
Unternehmen ein Tendenzbetrieb i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellt,
wodurch verschiedene Mitbestimmungsrechte eingeschränkt werden. Diese sollen
sich jedoch nur auf die Geschäftsführung, die Betriebsleitung und leitende
Ärzte sowie deren Stellvertreter beziehen. Diese Ausführungen sind nicht
verständlich. Zunächst ist unklar, aus welchen
Gründen die Änderung der Rechtsform zu einem Tendenzbetrieb führt. Ebenso
stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für den teilweisen Verzicht auf
den Tendenzschutz und - falls eine solche Rechtsgrundlage existiert - aus
welchen Gründen die Gesellschafterin (Stadt Frankfurt am Main) dann nicht
vollständig auf den Tendenzschutz verzichtet. Personalüberleitungsvertrag und
Personalgestellungsvertrag regeln, dass die übergeleiteten und gestellten
Mitarbeiter jeweils durch einen eigenen Personal- bzw. Betriebsrat vertreten
werden, wobei die personalgestellten Beschäftigten nach § 7 BetrVG das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat der GmbH besitzen, nicht jedoch das passive. Aus
diesem Grund erscheint es sinnvoll, von einem gemeinsamen Betrieb gem. § 1 Abs.
2 BetrVG auszugehen, damit ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden
kann. Vor diesem Hintergrund fragen wir
den Magistrat:
1. Wie viele Mitglieder soll die
Gesellschafterversammlung der GmbH besitzen? 2. Nach welchen Kriterien werden die Mitglieder der
Gesellschafterversammlung der GmbH bestimmt? 3. Wie viele Mitglieder soll der Aufsichtsrat der
GmbH besitzen?
4. Nach welchen Kriterien werden
die Mitglieder des Aufsichtsrates der GmbH bestimmt? 5. Aus welchen Gründen werden in der Präambel des
Personalüberleitungsvertrages nur "Rechtsnachteile" erwähnt und nicht allgemein
"Nachteile"? 6. Wie ist der Begriff
"unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang" in § 7 des
Personalüberleitungsvertrages zu verstehen? 7. Aus welchen Gründen wurde im
Personalüberleitungsvertrag ein Rückkehrrecht für die übergeleiteten
Mitarbeiter nur für den Fall der Liquidation der GmbH vorgesehen, nicht jedoch
für andere Fälle der Beendigung der GmbH oder derer Veräußerung? 8. Aus welchen Gründen fehlt im
Personalüberleitungsvertrag eine Regelung, dass bei Übertragung des Betriebes
(bzw. Teilen davon) auf andere Gesellschaften diese verpflichtet werden, die
sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Pflichten gegenüber den
Beschäftigten zu erfüllen? 9. Auf welcher Rechtsgrundlage verzichtet der
Magistrat nur teilweise auf den Tendenzschutz? 10. Aus welchen Gründen verzichtet der Magistrat
nicht vollständig auf den Tendenzschutz? 11. Aus welchen Gründen bildet der Magistrat bei der
GmbH keinen gemeinsamen Betriebsrat für die übergeleiteten und gestellten
Mitarbeiter? Antragsteller:
FAG
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 28.08.2009, M 165
Bericht des
Magistrats vom 04.12.2009, B 1001
Versandpaket: 09.09.2009 Aktenzeichen: 54