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Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.12.2009, B 1001 Betreff: Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH Vorgang: A 1048 FAG Zu 1: Die Gesellschafterversammlung wird durch das GmbH-Gesetz definiert. In Betrieben der Stadt Frankfurt mit eigener Rechtspersönlichkeit wird der Gesellschafter durch den Magistrat repräsentiert. Dieser kann die Aufgaben delegieren. Für die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst werden Beschlüsse durch den Magistrat direkt als Gesellschafter getätigt. Mit Ausnahme des/der Oberbürgermeisters/in wird der Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zu 2: Der Magistrat vertritt nach §125 (1) HGO "die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist." Mitglieder des Magistrats werden mit Ausnahme des/der Oberbürgermeister/in von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zu 3: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates kann dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden. Diesen hat die STVV mit § 5703 in der 32. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2009 beschlossen. Danach müssen dem Aufsichtsrat gleichzeitig angehören: - drei Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main, darunter der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm/ihr zuvor nach § 125 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 HGO bestimmtes Mitglied des Magistrats, - drei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main, - ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz gewählter Arbeitnehmer der Gesellschaft, - zusätzlich eine im Krankenhauswesen erfahrene Person. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates orientiert sich an der Zusammensetzung der Betriebskommission in verkleinerter Form, wobei die Verteilung der unterschiedlichen Interessengruppen im Verhältnis nach Möglichkeit beibehalten wird. Zu 4: Siehe dazu die Beantwortung der Frage 3. Zu 5: Gemäß § 613 a BGB tritt ein neuer Betrieb in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Grundlage wird im Personalüberleitungsvertrag spezifiziert. Die Beschäftigten sollen keine Rechtsnachteile hinsichtlich ihrer Arbeitsverhältnisse erleiden, dieses wird durch den Personalüberleitungsvertrag für die übergeleiteten Beschäftigten und durch den Personalgestellungsvertrag für die personalgestellten Beschäftigten gewährleistet. Nachteile unterliegen einem subjektiven Empfinden und sind individuell durch den Beschäftigten abzuwägen. Der Begriff Nachteile findet daher keinen Niederschlag in dem Vertragswerk. Zu 6: Hier wird direkter Bezug auf § 613 a Abs. 4 BGB genommen. Nur im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsüberleitung sind betriebsbedingte Kündigungen untersagt. Sonstige Kündigungen sind auch weiterhin möglich. Zu 7: Das Rückkehrrecht der übergeleiteten Mitarbeiter/in ausschließlich für den Fall der Liquidation der GmbH, ist auf den Stadtverordnetenbeschluss § 10875 vom 23.02.2006 zurück zu führen. Zu 8: Der Personalüberleitungsvertrag betrachtet die Personalüberleitung zum Stichtag der Überleitung vom Eigenbetrieb zur GmbH. Zeitlich später stattfindende Überleitungen bedürfen eines erneuten Betriebsüberleitungs-, Personalüberleitungs- oder evtl. Personalgestellungsvertrages. Dieses neue Vertragswerk ist dann durch die zuständigen Partner unter Beteiligung des Betriebsrates auszuhandeln. Zu 9: Die Rechtsgrundlage ist § 118 Abs. 1. BGB. Grundsätzlich sind günstigere Regelungen möglich. In diesem Sinne hat der Magistrat nur eine teilweise Anwendung des Tendenzschutzes beschlossen: Der Tendenzschutz wird nur für die leitenden Angestellten (so genannte Tendenzträger) angewendet. Dies sind vor allen Dingen Chefärzte, stellv. Chefärzte (leitende Oberärzte) und Prokuristen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Tendenzträger im Sinne der Zielsetzung des Unternehmens handeln. Im Übrigen sind im Eigenbetrieb alle Personen, die über eine Gehaltseinstufung gleich oder höher TVÖD EG 16 liegen der Mitbestimmung ebenfalls entzogen. Wirtschaftliches Handeln setzt Kenntnis über wirtschaftliche Zusammenhänge voraus. Daher ist der Magistrat der Meinung, dass entgegen der Bestimmungen des § 118 Abs. 1 BGB freiwillig ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden sollte, um die Beschäftigten (-vertretung) über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren. Zu 10: In den übrigen Bereichen des § 118 BGB wird an den gesetzlichen Möglichkeiten festgehalten, da hiermit die Entscheidungsprozesse optimiert werden können. Zu 11: Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 BetrVG vom 04.08.2009 ist das geltende Aktivwahlrecht für personalgestellte Beschäftigten für den Betriebsrat um ein Passivwahlrecht für den Betriebsrat ergänzt worden. Somit besitzen sowohl die personalgestellten als auch die übergeleiteten Beschäftigten die Möglichkeit des aktiven und des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat der gemeinnützigen GmbH. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 08.09.2009, A 1048 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 09.12.2009 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 21.01.2010, TO I, TOP 34 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 1001 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD, LINKE. und FAG (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 7404, 37. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 21.01.2010 Aktenzeichen: 54

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