Überleitung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 04.12.2009, B
1001 Betreff:
Überleitung der Städtischen
Kliniken Frankfurt am Main-Höchst in eine gemeinnützige GmbH Vorgang: A 1048 FAG Zu 1: Die Gesellschafterversammlung wird durch das
GmbH-Gesetz definiert. In Betrieben der Stadt Frankfurt mit eigener
Rechtspersönlichkeit wird der Gesellschafter durch den Magistrat repräsentiert.
Dieser kann die Aufgaben delegieren. Für die Städtischen Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst werden Beschlüsse durch den Magistrat direkt als
Gesellschafter getätigt. Mit Ausnahme des/der Oberbürgermeisters/in wird der
Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zu 2: Der Magistrat vertritt nach §125 (1) HGO "die
Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften) oder
an denen die Gemeinde beteiligt ist." Mitglieder des Magistrats werden mit
Ausnahme des/der Oberbürgermeister/in von der Stadtverordnetenversammlung
gewählt.
Zu 3: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates kann dem
Gesellschaftsvertrag entnommen werden. Diesen hat die STVV mit § 5703 in
der 32. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2009 beschlossen.
Danach müssen dem Aufsichtsrat gleichzeitig angehören: - drei Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt
am Main, darunter der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm/ihr zuvor nach
§ 125 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 HGO bestimmtes Mitglied des Magistrats, - drei Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main, - ein Mitglied nach § 9 Abs. 2
Mitbestimmungsgesetz gewählter Arbeitnehmer der Gesellschaft, - zusätzlich eine im
Krankenhauswesen erfahrene Person. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates orientiert
sich an der Zusammensetzung der Betriebskommission in verkleinerter Form, wobei
die Verteilung der unterschiedlichen Interessengruppen im Verhältnis nach
Möglichkeit beibehalten wird. Zu 4: Siehe dazu die Beantwortung der Frage 3. Zu 5: Gemäß § 613 a BGB tritt ein neuer Betrieb in die
Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnisse ein. Diese Grundlage wird im Personalüberleitungsvertrag
spezifiziert. Die Beschäftigten sollen keine Rechtsnachteile hinsichtlich ihrer
Arbeitsverhältnisse erleiden, dieses wird durch den Personalüberleitungsvertrag
für die übergeleiteten Beschäftigten und durch den Personalgestellungsvertrag
für die personalgestellten Beschäftigten gewährleistet. Nachteile unterliegen einem subjektiven Empfinden
und sind individuell durch den Beschäftigten abzuwägen. Der Begriff Nachteile
findet daher keinen Niederschlag in dem Vertragswerk. Zu 6: Hier wird direkter Bezug auf § 613 a Abs. 4 BGB
genommen. Nur im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Betriebsüberleitung sind betriebsbedingte Kündigungen untersagt. Sonstige
Kündigungen sind auch weiterhin möglich. Zu 7: Das Rückkehrrecht der übergeleiteten Mitarbeiter/in
ausschließlich für den Fall der Liquidation der GmbH, ist auf den
Stadtverordnetenbeschluss § 10875 vom 23.02.2006 zurück zu führen. Zu 8: Der Personalüberleitungsvertrag betrachtet die
Personalüberleitung zum Stichtag der Überleitung vom Eigenbetrieb zur GmbH.
Zeitlich später stattfindende Überleitungen bedürfen eines erneuten
Betriebsüberleitungs-, Personalüberleitungs- oder evtl.
Personalgestellungsvertrages. Dieses neue Vertragswerk ist dann durch die
zuständigen Partner unter Beteiligung des Betriebsrates auszuhandeln. Zu 9: Die Rechtsgrundlage ist § 118 Abs. 1. BGB.
Grundsätzlich sind günstigere Regelungen möglich. In diesem Sinne hat der
Magistrat nur eine teilweise Anwendung des Tendenzschutzes beschlossen: Der Tendenzschutz wird nur für die leitenden
Angestellten (so genannte Tendenzträger) angewendet. Dies sind vor allen Dingen
Chefärzte, stellv. Chefärzte (leitende Oberärzte) und Prokuristen. Hiermit soll
sichergestellt werden, dass die Tendenzträger im Sinne der Zielsetzung des
Unternehmens handeln. Im Übrigen sind im Eigenbetrieb alle Personen, die
über eine Gehaltseinstufung gleich oder höher TVÖD EG 16 liegen der
Mitbestimmung ebenfalls entzogen. Wirtschaftliches Handeln setzt Kenntnis über
wirtschaftliche Zusammenhänge voraus. Daher ist der Magistrat der Meinung, dass
entgegen der Bestimmungen des § 118 Abs. 1 BGB freiwillig ein
Wirtschaftsausschuss gebildet werden sollte, um die Beschäftigten (-vertretung)
über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren. Zu 10: In den übrigen Bereichen des § 118 BGB wird an den
gesetzlichen Möglichkeiten festgehalten, da hiermit die Entscheidungsprozesse
optimiert werden können. Zu 11: Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 BetrVG vom
04.08.2009 ist das geltende Aktivwahlrecht für personalgestellte Beschäftigten
für den Betriebsrat um ein Passivwahlrecht für den Betriebsrat ergänzt worden.
Somit besitzen sowohl die personalgestellten als auch die übergeleiteten
Beschäftigten die Möglichkeit des aktiven und des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat der gemeinnützigen GmbH. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
08.09.2009, A 1048
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 09.12.2009 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 21.01.2010, TO I, TOP 34
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B
1001 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP und Freie Wähler gegen SPD, LINKE. und FAG
(= Zurückweisung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD
(= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 7404, 37. Sitzung
des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 21.01.2010 Aktenzeichen: 54