Bebauungsplan Nr. 876 - Nördlich An der Wolfsweide hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 17.01.2014, M 12
Betreff: Bebauungsplan Nr. 876 - Nördlich An der Wolfsweide hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB I.1 Für das Gebiet Nördlich An der Wolfsweide in Frankfurt am Main - Preungesheim ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 03.07.2013 zum Aufstellungsbeschluss. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll für das Gebiet nördlich der Straße An der Wolfsweide und südöstlich der Justizvollzugsanstalt (JVA) Planungsrecht für ein Allgemeines Wohngebiet und einen Grünzug in Ost-West-Richtung geschaffen werden. Die günstige Lage zum Straßenbahnhaltepunkt Walter-Kolb-Siedlung lässt ein Wohngebiet hier sinnvoll erscheinen. II. Der Magistrat wird beauftragt, beim Regionalverband FrankfurtRheinMain die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans zu beantragen. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 876 - Nördlich An der Wolfsweide liegt im Frankfurter Stadtteil Preungesheim und umfasst ein Fläche von zirka 16,8 ha. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Grundstücke der Straße Auf der Platte Nr. 28, 30 und 32, im Norden durch das Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) Preungesheim und der Verlängerung der Goldpeppingstraße, im Osten durch die Bundesautobahn A 661, im Süden durch den Marbachweg und im Südwesten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Straße An der Wolfsweide und der südlichen Grundstücksfläche der evangelischen Festeburggemeinde. Anlass, Erfordernis und Ziele Frankfurt hat einen hohen Bedarf an zusätzlichen Wohnungen, da weiterhin mit einem deutlichen Bevölkerungswachstum zu rechnen ist. Für das Jahr 2030 werden 724.000 Einwohner mit Erst- und Nebenwohnsitz prognostiziert, was einem weiteren Zuwachs von ca. 20.000 Personen entspricht. Der steigenden Nachfrage nach Wohnraum soll mit der Schaffung attraktiven Wohnraums begegnet werden. Mit diesem Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in Form von Reihenhäusern und auch Geschosswohnungsbauten ermöglicht werden. Im Gebiet können voraussichtlich zirka 450 Wohneinheiten entstehen. Mit dem Baugebiet soll ein Teil eines Grünzugs entwickelt und bestehende Potenziale für bauliche Arrondierungen genutzt werden. Es soll ein Teil eines Grünzuges von der Grünfläche südlich der Gederner Straße bis zur Bezirkssportanlage im Frankfurter Bogen nördlich der Goldpeppingstraße planungsrechtlich gesichert werden. Der Grünzug wird Teil eines inneren Grünrings weiterführend über Sinaipark und Huthpark. Der Bebauungsplan soll auch die Nutzung einer öffentlich nutzbaren Grünspange nachhaltig sichern. Im Hinblick auf die neue Erschließungsqualität im öffentlichen Nahverkehr - im Bereich des Marbachweges halten die Straßenbahnen der Linie 18 und bieten kurze Verbindungen in das Stadtzentrum, aber auch in die Stadtteilzentren der Wohnquartiere Frankfurter Bogen sowie New Atterberry / New Betts an - liegt es nahe, Teile des Plangebiets dem Wohnungsbau zuzuführen. Dabei können die Qualitäten eines aufzuwertenden Grünzugs förderlich sein. Die bauliche Arrondierung soll als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Voraussetzung für das Baugebiet ist die Verlagerung der Kleingartenflächen des Kleingartenvereins An der Wolfsweide e.V. und von Freizeitgärten. Hierfür bieten sich Flächen im Kleingartenring um den Frankfurter Bogen an. Es besteht allerdings noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Flächenbereitstellung und -nutzung. Bestand und städtebauliche Situation Das Gelände wird derzeit durch die dem Evangelischen Regionalverband gehörende Kleingartenanlage, Freizeitgärten und landwirtschaftlichen Flächen genutzt. Flächenteile sind als Ausgleichsflächen für andere Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt. Für das hier zu schaffende Wohngebiet wären ebenfalls noch Ausgleichsflächen bereitzustellen. Planungsgrundlagen Der Regionale Flächennutzungsplan (RegFNP) des Regionalverbands FrankfurtRheinMain stellt für den größten Teil des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes "Grünfläche - geplant" bzw. "Grünfläche - Wohnungsferne Gärten - geplant" dar. Im südwestlichen Teil des Gebiets ist ein kleinere Fläche als "Fläche für den Gemeinbedarf - geplant" dargestellt. Außerdem ist im Osten des Geltungsbereiches ein kleiner Teil als "Vorranggebiet für die Landwirtschaft" sowie als "Vorranggebiet Regionaler Grünzug" dargestellt. Der Bebauungsplan kann somit nicht aus den Darstellungen des RegFNP entwickelt werden und für die Teilflächen der geplanten Wohnnutzung ist eine Änderung in "Wohnbaufläche" erforderlich. Im östlichen Teil wird das Plangebiet von einer "Schienennahverkehrsstrecke - Bestand" durchquert. Das Plangebiet wird mit Ausnahme einer kleinen Fläche im Osten vollständig über die rechtsverbindlichen Bebauungspläne NO 61a Nr. 1 - in Kraft getreten am 08.02.1974, NO 61b Nr. 1 - in Kraft getreten am 07.06.1974, NO 61d Nr. 1 - in Kraft getreten am 09.12.1969 und den Bebauungsplan Nr. 515 - Preungesheim Ost - in Kraft getreten am 21.01.1997 abgedeckt. Für einen zentralen Bereich des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 876 sind Dauerkleingärten ausgewiesen. Da ansonsten die obengenannten Bebauungspläne großflächig Festsetzungen für "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Kirchenzentrum", "Hauptverkehrsstraße" beziehungsweise "Schnellverkehrsstraße" ausweisen, wird durch den aufzustellenden Bebauungsplan planungsrechtlich überwiegend nicht in Grünflächen im Außenbereich eingegriffen. Durch die bereits zulässigen Nutzungen beziehungsweise Flächenversiegelungen reduziert sich der Bedarf an Ausgleichsflächen. Zu II. Zur Anpassung des Regionalen Flächennutzungsplans an die geänderten Planungsziele ist dieser im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB zu ändern. Anlage _Lageplan (ca. 5,4 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 25.03.2014, NR 853 Antrag vom 11.07.2014, NR 966 Antrag vom 21.07.2014, NR 975 Anregung vom 11.02.2014, OA 465 Anregung vom 18.03.2014, OA 479 Anregung vom 18.03.2014, OA 480 Anregung vom 18.03.2014, OA 481 Antrag vom 03.03.2014, OF 583/10 Antrag vom 25.02.2014, OF 584/10 Antrag vom 04.03.2014, OF 585/10 Antrag vom 17.03.2014, OF 598/10