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Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main - 2. Änderungssatzung

Vorlagentyp: M

Beschlussvorschlag

Der Vorlage M 127 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main ist insbesondere aufgrund von Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) sowie der Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) sowohl redaktionell als auch inhaltlich zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen die Anlagen 1 bis 3 der Satzung. Anlage 1 wird redaktionell an das HBKG in der aktuellen Fassung angepasst. Anlage 2 wird ebenfalls an das aktuell gültige HBKG angepasst. Weiterhin wird neu aufgenommen, dass zur Feststellung der allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit eine allgemeine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung nach den mit der Arbeitsmedizin der Stadt Frankfurt am Main festgelegten Untersuchungskriterien durchzuführen ist. Die bisherige G25-Untersuchung ist seit mehreren Jahren nicht mehr in Kraft und findet deshalb keine Anwendung mehr. Die allgemeine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung wird als Standarduntersuchung für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr festgelegt. Zudem wird die Atemschutztauglichkeit in einer zusätzlichen Untersuchung, welche den inhaltlichen Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G26.3 (Atemschutz) entspricht, festgestellt. Werden die Vorgaben der G26.3 nicht erfüllt, aber die Vorgaben der allgemeinen Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung erfolgreich absolviert, ist die eingeschränkte Eignung dann bei der späteren Verwendung innerhalb der Feuerwehr zu berücksichtigen. Mit der Neufassung der FwOV vom 07.12.2021 kam es zu einer Änderung der erforderlichen Pflicht- und Bedarfslehrgänge und -seminare für Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Überarbeitung der Anlage 3 erfordert. In Anlage 3 wird die Anlage 2 zu § 7 FwOV neu aufgenommen und ersetzt die Anlage 5 Absatz b) der Hessischen Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren. Zudem wird seitens des Magistrats - Branddirektion die Teilnahme an dem Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" für Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr in Frankfurt am Main als verpflichtend definiert. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 FwOV ist die Teilnahme an Bedarfslehrgängen und -seminaren nach Anlage 2 von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen und -seminaren vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden. Da diese Kenntnisse für die Wehrführerinnen und Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main erforderlich sind, wird die Festlegung neu in die Anlage 3 aufgenommen.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 30
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
TO I, TOP 13
Angenommen
Der Vorlage M 127 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT FRAKTION ÖkoLinX-ELF BFF-BIG
Enthaltung:
Gartenpartei
Sitzung 33
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 15
Angenommen
Der Vorlage M 127 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION BFF-BIG
Sitzung 35
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 47
Angenommen
Der Vorlage M 127 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION BFF-BIG
Enthaltung:
Gartenpartei