Antikorruptionsbericht
Vorlagentyp: B
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 09.03.2018, B 83
Betreff: Antikorruptionsbericht Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 - E 221/04 CDU/SPD/GRÜNE/FDP, l. B 277/16 - A N T I K O R R U P T I O N S B E R I C H T für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2016
- Verdacht auf korruptive Sachverhalte a. Grundsätzliche Arbeitsweise Das Antikorruptionsreferat (AKR) erhält Hinweise von Bürgerinnen und Bürger, städtische Bediensteten, anderen Verwaltungsbehörden und Ermittlungsbehörden. Jedem Hinweis ist nachzugehen und wird zunächst einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Bedienstete wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Dies gebietet zuerst die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten um zu gewährleisten, dass diese durch ungerechtfertigte Beschuldigungen nicht diskreditiert werden und im Weiteren soll die Gefahr der Verdunklung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte minimiert werden. Als Partner des AKR ist aufgrund dessen Aufgabenstellung und der Befugnisse, das Revisionsamt zu nennen. Folgenden Fragen wird nachgegangen: • Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar? • Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein? • Hat die oder der Bedienstete die für den in Rede stehenden Sachverhalt notwendigen Befugnisse? Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, werden weitere Informationen bei den Hinweisgebern (soweit möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personal- und Organisationsamt (POA), der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt. Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden Hinweisgeber (soweit dieser nicht anonym aufgetreten ist). Besteht der begründete Verdacht auf Straftaten, ist die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Bediensteten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wird das POA unterrichtet, welches das Ergreifen etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die vermutete Straftat keinen korruptiven Hintergrund verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im POA und ggf. im Revisionsamt. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an das AKR bei Hinzutreten neuer Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet. Kommt das AKR zu dem Ergebnis, dass die vermutete Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) vorliegen könnte. In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; hier wird eine entsprechende Strafanzeige durch das AKR erstattet. Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Bediensteten (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das POA in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen mit diesem eine Strafanzeige. In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (Fachämter, GMVK). Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von AKR und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt die - Straftaten begünstigenden - aufbau- und ablauf-organisatorischen, strukturellen und/oder verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftätern zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden alle betroffenen Organisationseinheiten in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn Sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Prüfung der Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Aufforderung zur Rückgabe der Zuwendung durch das AKR oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt. b) Verfahren im Berichtszeitraum Im Berichtszeitraum ging das AKR in sechs Fällen einem vermutlichen Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. Darüber hinaus waren noch zwei Verfahren aus dem Vorjahresberichtszeitraum (2015) anhängig. In drei Fällen wurde durch das AKR Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main erstattet. Von den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eines nach § 170 Abs. II der Strafprozessordnung (StPO) im Berichtszeitraum eingestellt. Die zwei weiteren Verfahren dauern an. Von einem der darin beteiligten Bediensteten hat sich die Stadt getrennt. Ein Ermittlungsverfahren wurde aufgrund der Strafanzeige eines Bürgers der Stadt Frankfurt am Main eingeleitet, welcher eine städtische Behörde der Bestechlichkeit beschuldigte; das Verfahren wurde ebenfalls nach § 170 Abs. II der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Vier Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In einem Fall, der einen ersten Verdacht auf eine Korruptionsstraftat begründete, hat sich der Anfangsverdacht durch die interne Prüfung nicht erhärtet. Bei drei weiteren Vorgängen wurde Sozialadäquanz unterstellt.
- Prüfung einer Teilnahme von Bediensteten an Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Es ist unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Nicht nur aber insbesondere im Bereich der technischen Verwaltung kann deshalb die Teilnahme städtischer Bediensteten an Informationsveranstaltungen von Firmen und der Austausch mit Verbänden und Vereinigungen als notwendig erscheinen. Hierbei muss jedoch die Gefahr einer Interessenkollision, eine möglichen Anbahnung bedenklicher Geschäftsbeziehungen oder auch eine "Klimapflege" berücksichtigt werden. Zum Schutz städtischer Interessen und insbesondere aus Fürsorgegründen gegenüber städtischen Bediensteten sehen die städtischen Regularien vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge etablierte sich aufgrund der erfolgreichen Beratungstätigkeit auf dem hohen Niveau des Vorjahres. Das AKR bearbeitete im Berichtszeitraum 121 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen, 118 Anträge wurden genehmigt. Die nachträglich von den Teilnehmern zu erstattenden Berichte über den Verlauf der jeweiligen Veranstaltung ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf. Drei weitere Anträge wurden nach eingehender Beratung durch das AKR einvernehmlich zurückgezogen.
- Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist wesentlich durch ein entsprechendes Handeln aller städtischen Bediensteten abhängig. Hierfür ist deren dauerhafte Sensibilisierung unabdingbar. Dies wird einerseits durch die in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommenen zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Mitarbeiter/-innen - Führungskräfte) und andererseits durch die im Folgenden beschriebene Beratungsleistung des AKR gewährleistet. Seit dem Jahr 2014 führt das AKR eigenständig Schulungen durch. Diese Schulungen sind in erster Linie fallbasiert und leben von der Mitwirkung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Nach einer generellen Einführung in das Thema Korruption, werden komplexe und auch auf den ersten Blick abstrus wirkende Fallkonstellationen vorgestellt und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erörtert und bewertet. . Gerade eine kontroverse Debatte ist ausdrücklich Ziel des Konzeptes. So wird gewährleistet, dass die erworbenen Kenntnisse durch eine gemeinsame, lebendige Erarbeitung länger präsent bleiben als bei einer Vortragsschulung.
- Beratung von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben 24 Organisationseinheiten haben im Berichtszeitraum eine korruptionspräventive Beratung in Anspruch genommen. Die Beratungsleistung erstreckte sich über Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Rabattaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Aufbau- und Ablauforganisation. Außerdem wurden bestehende Geschäftsprozesse auf ihre Optimierungsmöglichkeiten geprüft und entsprechende Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Darüber hinaus stieg der (meistens telefonisch) nachgefragte Beratungsbedarf weiter an. So wurden im Berichtszeitraum 151 Anfragen sowohl von einzelnen Bediensteten als auch von Organisationseinheiten zu konkreten Problemstellungen bearbeitet. Insbesondere die Nachfragen aus den oben erwähnten Organisationseinheiten stiegen an. Zahlreiche Nachfragen mündeten in Sensibilisierungsvorträge des AKR bei den nachfragenden Organisationseinheiten.
- Erfahrungsaustausch mit Dritten Neben dem Erfahrungsaustausch mit den aus der täglichen Arbeit resultierenden üblichen Verhandlungspartnern wie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und der Polizeidirektion Frankfurt am Main finden nennenswerte regelmäßige Kontakte mit u.a. den nachfolgenden nationalen Institutionen statt:
- a)"Round Table Antikorruption" Das Revisionsamt und das AKR treffen sich zweimal jährlich mit (stadtnahen) Gesellschaften, wie Fraport AG, Mainova AG, FES GmbH, Messe Frankfurt GmbH, VGF sowie das städtische Beteiligungsmanagement, um gemeinsam grundlegende Fragen der Antikorruptionsarbeit - hier insbesondere der Präventionsarbeit - zu erörtern.
- b)Arbeitskreis Korruptionsprävention der Hessischen Antikorruptionsbeauftragten Die Teilnahme an diesem Arbeitskreis dient vornehmlich dem Erfahrungsaustausch.
- c)Diverse Bundesländer, Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main Flughafen, Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Frankfurt am Main, verschiedene Städte, Gemeinden und Landkreise insbesondere im Land Hessen. Mit den genannten Behörden findet ein ständiger Austausch über die jeweils bestehenden Gesetze, korruptionspräventiven Regeln und Instrumente, die jeweiligen Vorgehens-, Arbeitsweisen sowie über besondere Fallgestaltungen statt.
- Image der Stadtverwaltung Ausmaß und Entwicklung von Korruptionsdelikten kann seriös nur unzureichend beschrieben werden, da es sich bei Korruptionsdelikten in der Regel um Kontrolldelikte und sogenannte "opferlose Delikte" handelt. Im Gegensatz zu Straftatbeständen wie z.B. Körperverletzung und Beleidigung gibt es in Korruptionsfällen häufig niemanden, der korruptive Taten meldet, da die Täter (Geber und Nehmer) ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Geheimhaltung haben und es regelmäßig kein individuelles Opfer gibt, sondern vielmehr die Gesellschaft geschädigt wird. Alle Versuche durch Statistiken und Umfragen das Ausmaß von Korruption in einer Organisation zu bestimmen, sind deshalb lediglich Annäherungsversuche. Gleichwohl ist es sehr wichtig, wie sich das Image der Verwaltung in dieser Frage entwickelt. Während die Frankfurter Bürgerbefragung aus dem Jahr 2006 ergab, dass etwa 9 % der Befragten die Stadtverwaltung für korrupt gehalten haben, sank dieser Wert seit dem Jahr 2011auf 3 % und wurde durch die Bürgerbefragung des Jahres 2016 wiederum bestätigt. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die in 2016 geleistete korruptionspräventive Arbeit durch die erfreulich niedrige Wahrnehmung in der Frankfurter Bevölkerung positiv bestätigt wurde.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
20
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP
45
nicht auf TO Die Vorlage B 83 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter