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Antikorruptionsbericht

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 02.09.2011, B 350

Betreff: Antikorruptionsbericht


Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 - E 221 CDU, SPD, GRÜNE und FDP, l. B 185/10 - A N T I K O R R U P T I O N S B E R I C H T für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 31.12.2010 Im Berichtszeitraum konzentrierten sich die Aktivitäten des Antikorruptionsreferates (AKR) im Wesentlichen auf die Bearbeitung laufender Korruptionsverfahren einschließlich der erforderlichen Amtshilfe für die Ermittlungsbehörden (s. Ziff. 1-3). Darüber hinaus wurden Schulungsmaßnahmen in das zentrale städtische Fortbildungsprogramm implementiert (s. Ziff. 4).

  1. "Geldfälle" Das AKR zeigt der Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle Geldeingänge an, die nach Bewertung der näheren Umstände einen unzulässigen Beeinflussungsversuch darstellen und in einen Zusammenhang mit Bestechung oder Vorteilsgewährung gebracht werden können. Soweit dies nach sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen werden kann, ist auf Grundlage einer zwischen der Staatsanwaltschaft und dem AKR getroffenen Vereinbarung eine Strafanzeige entbehrlich, eine stadtinterne Behandlung nach genau festgelegten Kriterien jedoch gleichwohl geboten. Dies gilt sowohl für Angebote, die unmittelbar zurückgewiesen wurden, als auch für tatsächliche Geldzuwendungen. Vom 16.09.2009 bis 31.12.2010 hat das AKR insgesamt 17 sogenannte "Geldfälle" bearbeitet. Davon wurden - 7 Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Von den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind - 5 Verfahren eingestellt worden, weil kein für eine Strafverfolgung ausreichender Tatverdacht gesehen bzw. die Schuld als nur gering bewertet wurde (§§ 170 Absatz 2, 153 Absatz 1 Strafprozessordnung), - 2 Verfahren nach Zahlung von Geldauflagen in Höhe von zusammen 530,- € eingestellt worden (§153a Absatz 1 StPO). 10 Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet; alle sind durch Geldrückgabe an die Geber/innen zusammen mit erläuternden Schreiben abgeschlossen worden. Die Gesamtsumme des in den vorgenannten Fällen hinterlassenen Bargeldes beträgt 730,- €. Hinzu kamen noch geldwerte Vergünstigungen wie Spirituosen, Tonträger und Einladungen zu Sportveranstaltungen oder Messen.

  2. Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Für eine optimale Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere auch im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Aus naheliegenden Gründen (bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen u. a.) ist zur Frage der Teilnahme insbesondere an Informationsveranstaltungen, die von Firmen durchgeführt werden oder an denen Firmen beteiligt sind, allerdings grundsätzlich eine eher zurückhaltende Position einzunehmen. In den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen ..." (AGA III, 541) ist deshalb ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Außerhalb bereits erteilter grundsätzlicher Zustimmungen für bestimmte, wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art in speziellen Bereichen bearbeitete das AKR im Berichtszeitraum 10 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen.

  3. Verdacht auf korruptive Sachverhalte In 15 Fällen, die im Zeitraum vom 16.09.2009 bis 31.12.2010 einen ersten Verdacht auf eine Korruptionsstraftat begründeten, ließ sich der Anfangsverdacht durch die interne Prüfung nicht erhärten. 3 Verdachtsfälle befinden sich noch im internen Prüfungsstadium. Von den Fällen, in denen durch die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, mündete einer in eine Verfahrenseinstellung, weil sich der Anfangsverdacht nicht bestätigte (§ 170 Absatz 2 Strafprozessordnung), 2 Ermittlungsverfahren sind noch anhängig. Darüber hinaus sind Staatsanwaltschaft und Antikorruptionsreferat noch mit zwei weiteren Verfahren aus der Zeit vor dem Berichtszeitraum beschäftigt.

  4. Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist u. a. auch von einer entsprechenden Wertekultur der Entscheidungsträger, Vorgesetzten und der Mitarbeiter der Verwaltung abhängig. Hierzu ist die dauerhafte Sensibilisierung aller Bediensteten unabdingbar. Neben den bereits üblichen regelmäßigen Erinnerungen an die einschlägigen städtischen Vorschriften haben wir nunmehr zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Mitarbeiter/-innen - Führungskräfte) in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommen. Im Berichtszeitraum wurden 9 Schulungen für insgesamt 157 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie drei Schulungen für insgesamt 56 Führungskräfte durchgeführt. Für die Zukunft ist ein kontinuierlicher Ausbau der Fortbildungsmaßnahmen sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht geplant. Insbesondere sollen die fachlichen Belange des jeweiligen Teilnehmerkreises noch mehr als bisher berücksichtigt werden.