Antikorruptionsbericht
Vorlagentyp: B
Bericht
Im Berichtszeitraum wurden durch das Antikorruptionsreferat (AKR) 8 Korruptionsverfahren bearbeitet. Das korruptionspräventive Beratungsangebot des AKR wurde durchweg als hilfreiche Dienstleistung bewertet und führte zu einem gegenüber 2018 vergleichbarem Beratungsbedarf.
- Verdacht auf korruptive Sachverhalte a. Grundsätzliche Arbeitsweise Im AKR gehen Hinweise von Bediensteten, Bürgerinnen und Bürgern, Anonymen, anderen Verwaltungsbehörden und Ermittlungsbehörden ein. Es ist Aufgabe des AKR, jedem Hinweis nachzugehen. Zunächst wird jeder Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Bedienstete wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Erstens soll verhindert werden, dass Bedienstete der Stadtverwaltung unschuldig diskreditiert werden (Fürsorgeverpflichtung) und zweitens soll die Gefahr der Verdunklung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte minimiert werden. Als Partner des AKR ist aufgrund der Aufgabenstellung und der Befugnisse, das Revisionsamt zu nennen. Folgenden Fragen wird nachgegangen: • Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar? • Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein? • Liegen relevante Entscheidungsbefugnisse bei den in Rede stehenden Bediensteten vor? Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, werden weitere Informationen bei den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (wenn möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personal- und Organisationsamtamt (POA), der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt. Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (wenn möglich). Besteht der begründete Verdacht auf Straftaten, ist die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Bediensteten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wird das POA unterrichtet, welches das Ergreifen etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die Straftat keinen korruptiven Hintergrund (§§ 331, 332, 333, 334 StGB), verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im POA und ggf. im Revisionsamt. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an das AKR bei Hinzutreten neuer Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet. Kommt das AKR zu dem Ergebnis, dass die Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht kommt. In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; eine entsprechende Strafanzeige wird durch das AKR erstattet. Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Bediensteten (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das POA in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen Strafanzeige. In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (POA, Fachämter, GMVK). Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von AKR und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt die - Straftaten begünstigenden - aufbau- und ablauforganisatorischen, strukturellen, verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftäterinnen und Straftätern zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden alle betroffenen Organisationseinheiten in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn Sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Rückgabe der Zuwendung durch das AKR oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt. b) Verfahren im Berichtszeitraum Im Berichtszeitraum ging das AKR in insgesamt 8 Fällen dem Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. Zudem wurden zwei Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main aus dem Jahr 2018 eingestellt. Alle Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In einem Fall ließ sich der Anfangsverdacht auf eine Korruptionsstraftat durch die interne Prüfung nicht erhärten. 7 Vorgänge wurden nach dem unter 1.a, letzter Absatz, geschilderten Verfahren abgehandelt (Zuwendungen mit Sozialadäquanz).
- Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Für eine bestmögliche Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere auch im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Aus naheliegenden Gründen (bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen u. a.) ist zur Frage der Teilnahme insbesondere an Informationsveranstaltungen, die von Firmen durchgeführt werden oder an denen Firmen beteiligt sind, allerdings grundsätzlich eine eher zurückhaltende Position einzunehmen. In den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen ..." (AGA III, 541) ist deshalb ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge etablierte sich aufgrund der erfolgreichen Beratungstätigkeit auf dem hohen Niveau der Vorjahre. Das AKR bearbeitete 108 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen, die alle genehmigt wurden. Die nachträglich von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu erstattenden Berichte über den Verlauf der jeweiligen Veranstaltung ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf.
- Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist u. a. auch von einer entsprechenden Bereitschaft der Entscheidungstragenden, Vorgesetzten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung abhängig. Hierzu ist die dauerhafte Sensibilisierung aller Bediensteten unabdingbar. Dies wird einerseits durch die in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommenen zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Beschäftigte - Führungskräfte) und andererseits durch die im Folgenden beschriebene Beratungsleistung des AKR gewährleistet. Es ist 2019 gelungen, einen neuen externen Referenten für diese Maßnahme zu gewinnen.
- Beratung von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben 11 Organisationseinheiten haben im Berichtszeitraum eine korruptionspräventive Beratung in Anspruch genommen. Die Beratungsleistung erstreckte sich über Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Rabattaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) aus korruptionspräventiver Sicht. Außerdem werden bestehende Geschäftsprozesse auf ihre Optimierungsmöglichkeiten geprüft und entsprechende Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum 83 Anfragen sowohl von Bediensteten als auch von Organisationseinheiten zu konkreten Problemstellungen bearbeitet. Einige dieser telefonischen Nachfragen mündeten in Sensibilisierungsvorträge des AKR bei den nachfragenden Organisationseinheiten.
- Erfahrungsaustausch mit Dritten Neben dem Erfahrungsaustausch mit den aus der täglichen Arbeit resultierenden üblichen Verhandlungspartnern wie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und der Polizeidirektion Frankfurt am Main finden nennenswerte regelmäßige Kontakte mit u.a. den nachfolgenden nationalen Institutionen statt.
- a)"Round Table Antikorruption" Das Revisionsamt und das AKR treffen sich in unregelmäßigen Abständen mit städtischen Gesellschaften (Fraport AG, Mainova AG, FES GmbH, Messe Frankfurt GmbH, VGF, Beteiligungsmanagement) um gemeinsam grundlegende Fragen der Antikorruptionsarbeit - hier insbesondere der Präventionsarbeit - zu erörtern.
- b)Arbeitskreis Korruptionsprävention der Hessischen Antikorruptionsbeauftragten Die Teilnahme an diesem Arbeitskreis dient vornehmlich dem Erfahrungsaustausch.
- c)Diverse Bundesländer, Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main Flughafen, Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Frankfurt am Main, verschiedene Städte, Gemeinden und Landkreise insbesondere im Land Hessen. Mit den genannten Behörden findet ein ständiger Austausch über die jeweils bestehenden korruptionspräventiven Regeln und Instrumente, die jeweiligen Vorgehens-, Arbeitsweisen sowie über besondere Fallgestaltungen statt.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
44
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP
24
nicht auf TO Die Vorlage B 39 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION