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Antikorruptionsbericht

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.03.2019, B 68

Betreff: Antikorruptionsbericht Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 - E 221/04 CDU/SPD/GRÜNE/FDP, l. B 83/18 - A N T I K O R R U P T I O N S B E R I C H T für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 Der vorliegende Bericht umfasst ausnahmsweise den Berichtszeitraum von 2 Jahren. Damit soll erreicht werden, dass künftige Jahresberichte der Stadtverordnetenversammlung zeitnah nach dem Jahresende vorliegen. Im Berichtszeitraum wurden durch das Antikorruptionsreferat (AKR) 20 Korruptionsverfahren bearbeitet. Das korruptionspräventive Beratungsangebot des AKR wird durchweg als hilfreiche Dienstleistung bewertet und führte zu einem gegenüber 2016 nochmals ansteigenden Beratungsbedarf.

  1. Verdacht auf korruptive Sachverhalte a. Grundsätzliche Arbeitsweise Im AKR gehen Hinweise von Bediensteten, Bürgerinnen und Bürgern, Anonymen, anderen Verwaltungsbehörden und Ermittlungsbehörden ein. Es ist Aufgabe des AKR, jedem Hinweis nachzugehen. Zunächst wird jeder Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Bedienstete wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Erstens soll verhindert werden, dass Bedienstete der Stadtverwaltung unschuldig diskreditiert werden (Fürsorgeverpflichtung) und zweitens soll die Gefahr der Verdunklung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte minimiert werden. Als Partner des AKR ist aufgrund der Aufgabenstellung und der Befugnisse, das Revisionsamt zu nennen. Folgenden Fragen wird nachgegangen: • Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar? • Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein? • Liegen relevante Entscheidungsbefugnisse bei den in Rede stehenden Bediensteten vor? Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, werden weitere Informationen bei den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (wenn möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personal- und Organisationsamtamt (POA), der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt. Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern. Besteht der begründete Verdacht auf Straftaten, ist die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Bediensteten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wird das POA unterrichtet, welches die Einleitung etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die Straftat keinen korruptiven Hintergrund (§§ 331, 332, 333, 334 StGB), verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im POA und ggf. im Revisionsamt. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an das AKR bei neuen Verdachtsmomenten auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet. Kommt das AKR zu dem Ergebnis, dass die Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht kommt. In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; eine entsprechende Strafanzeige wird durch das AKR erstattet. Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Bediensteten (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das POA in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen Strafanzeige. In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (POA, Fachämter, GMVK). Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von AKR und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt die - Straftaten begünstigenden - aufbau- und ablauforganisatorischen, strukturellen, verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftäterinnen und Straftätern zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden alle betroffenen Organisationseinheiten in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn Sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Rückgabe der Zuwendung durch das AKR oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt. b) Verfahren im Berichtszeitraum Im Berichtszeitraum ging das AKR in insgesamt 20 Fällen dem Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. 2017: In einem Fall wurde durch das AKR Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. II der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 11 Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In zwei Fällen ließ sich der Anfangsverdacht auf eine Korruptionsstraftat durch die interne Prüfung nicht erhärten. 9 Vorgänge wurden nach dem unter 1.a, letzter Absatz, geschilderten Verfahren abgehandelt (Zuwendungen mit Sozialadäquanz). 2018: Zwei Strafanzeigen wurden bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main erstattet. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren dauern noch an. 6 Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In einem Fall ließ sich der Anfangsverdacht auf eine Korruptionsstraftat durch die interne Prüfung nicht erhärten. 5 Vorgänge wurden nach dem unter 1.a, letzter Absatz, geschilderten Verfahren abgehandelt (Zuwendungen mit Sozialadäquanz).

  2. Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Für eine bestmögliche Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere auch im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Aus naheliegenden Gründen (bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen u. a.) ist zur Frage der Teilnahme insbesondere an Informationsveranstaltungen, die von Firmen durchgeführt werden oder an denen Firmen beteiligt sind, allerdings grundsätzlich eine eher zurückhaltende Position einzunehmen. In den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen ..." (AGA III, 541) ist deshalb ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge etablierte sich aufgrund der erfolgreichen Beratungstätigkeit auf dem hohen Niveau des Vorjahres. Das AKR bearbeitete im Jahr 2017 116 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen, 114 Anträge wurden genehmigt. Zwei weitere Anträge wurden nach eingehender Beratung durch das AKR zurückgezogen. Im Jahr 2018 lagen dem AKR 102 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen vor, die alle genehmigt wurden. Die nachträglich von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu erstattenden Berichte über den Verlauf der jeweiligen Veranstaltung ergaben in beiden Jahren keinen weiteren Handlungsbedarf.

  3. Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist u. a. auch von einer entsprechenden Bereitschaft der Führungskräften sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung gleichermaßen abhängig. Hierzu ist die dauerhafte Sensibilisierung aller Bediensteten unabdingbar. Dies wird einerseits durch die in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommenen zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte) und andererseits durch die im Folgenden beschriebene Beratungsleistung des AKR gewährleistet. Seit dem Jahr 2014 führt das AKR eigenständig Schulungen durch. Diese Schulungen sind in erster Linie fallbasiert und leben von der Mitwirkung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Nach der generellen Einführung in das Thema Korruption werden komplexe und auf den ersten Blick abstrus wirkende Fallkonstellationen vorgestellt und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erörtert und bewertet. Gerade eine kontroverse Debatte ist ausdrücklich Ziel des Konzeptes. So wird gewährleistet, dass die erworbenen Kenntnisse durch eine gemeinsame, lebendige Erarbeitung länger präsent bleiben als bei einer Vortragsschulung. Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 25 solcher Schulungen statt (13 im Jahr 2017 und 12 im Jahr 2018).

  4. Beratung von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben 38 Organisationseinheiten haben im Berichtszeitraum eine korruptionspräventive Beratung in Anspruch genommen (21 im Jahr 2017 und 17 im Jahr 2018). Die Beratungsleistung erstreckte sich über Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Rabattaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) aus korruptionspräventiver Sicht. Außerdem werden bestehende Geschäftsprozesse auf ihre Optimierungsmöglichkeiten geprüft und entsprechende Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Darüber hinaus stieg der (meistens telefonisch) nachgefragte Beratungsbedarf weiter an. So wurden im Berichtszeitraum 340 Anfragen sowohl von einzelnen Beschäftigten als auch von Organisationseinheiten zu konkreten Problemstellungen bearbeitet (172 im Jahr 2017 und 168 im Jahr 2018). Hierbei konnte festgestellt werden, dass insbesondere die Nachfragen aus den oben erwähnten Organisationseinheiten anstiegen. Viele dieser telefonischen Nachfragen münden in Sensibilisierungsvorträge oder Schulungsangebote des AKR bei den nachfragenden Organisationseinheiten.

  5. Erfahrungsaustausch mit Dritten Neben dem Erfahrungsaustausch mit den aus der täglichen Arbeit resultierenden üblichen Verhandlungspartnern, wie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und der Polizeidirektion Frankfurt am Main, finden nennenswerte regelmäßige Kontakte mit u.a. den nachfolgenden nationalen Institutionen statt:
    • a)"Round Table Antikorruption" Das Revisionsamt und das AKR treffen sich zweimal jährlich mit (städtischen) Gesellschaften (Fraport AG, Mainova AG, FES GmbH, Messe Frankfurt GmbH, VGF, Beteiligungsmanagement) um gemeinsam grundlegende Fragen der Antikorruptionsarbeit - hier insbesondere der Präventionsarbeit - zu erörtern.
    • b)Arbeitskreis Korruptionsprävention der Hessischen Antikorruptionsbeauftragten Die Teilnahme an diesem Arbeitskreis dient vornehmlich dem Erfahrungsaustausch.
    • c)Diverse Bundesländer, Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main Flughafen, Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Frankfurt am Main, verschiedene Städte, Gemeinden und Landkreise insbesondere im Land Hessen. Mit den genannten Behörden findet ein ständiger Austausch über die jeweils bestehenden korruptionspräventiven Regeln und Instrumente, die jeweiligen Vorgehens-, Arbeitsweisen sowie über besondere Fallgestaltungen statt.

  6. Ausblick 2019 Das AKR entwickelt aktuell eine Broschüre, die voraussichtlich im Frühjahr 2019 erscheinen wird und den Beschäftigten der Stadtverwaltung ergänzend zur AGA III, Abschnitt 541 helfen soll, problembehaftete Situationen rechtzeitig zu erkennen, die auf den ersten Blick als unverfänglich erscheinen. Ebenfalls in Bearbeitung ist ein Leitfaden für Führungskräfte, der Empfehlungen zu den Themen Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen enthalten wird.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 29
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP 24
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 68 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter