Antikorruptionsbericht
Vorlagentyp: B
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 06.10.2014, B 389
Betreff: Antikorruptionsbericht Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8341 - E 221/04 CDU, SPD, GRÜNE und FDP, l. B 457/13 - A N T I K O R R U P T I O N S B E R I C H T für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 Im Berichtszeitraum wurden durch das Antikorruptionsreferat (AKR) 21 Korruptionsverfahren einschließlich der erforderlichen Amtshilfe für die Ermittlungsbehörden bearbeitet. Außerdem wurde der in den letzten Jahren ansteigende korruptionspräventive Beratungsbedarf von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben durch das AKR gedeckt.
- Verdacht auf korruptive Sachverhalte
- a)Grundsätzliche Arbeitsweise Im AKR gehen Hinweise von Bediensteten, Bürgern, Anonymen, anderen Verwaltungsbehörden und Ermittlungsbehörden ein. Hier wird JEDEM Hinweis nachgegangen. Zunächst wird jeder Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung unterzogen; d. h., zunächst werden die objektivierbaren Hinweise auf ihren Wahrheitsgehalt hin geprüft. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Mitarbeiter wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Diese Vorsicht begründet sich auf zwei wesentliche Einsichten. Erstens soll verhindert werden, dass Bedienstete der Stadtverwaltung unschuldig diskreditiert werden (Fürsorgeverpflichtung) und zweitens muss unbedingt verhindert werden, dass mögliche Straftäter gewarnt werden und Beweise unwiederbringlich verschwinden. Als besonderer Partner des AKR ist hier aufgrund der dortigen Aufgabenstellung und der damit einhergehenden Befugnisse das Revisionsamt zu nennen. Als erstes wird folgenden Fragen nachgegangen: - Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar? - Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein? - Liegen relevante Entscheidungsbefugnisse bei den in Rede stehenden Bediensteten vor? Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, wird der Vorfall genauer geprüft. Hierzu werden weitere Informationen u. a. bei den Hinweisgebern (wenn möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personalamt, der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt. Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden Hinweisgeber (wenn möglich). Wird ein hinreichender Verdacht auf Straftaten bejaht, ist als nächstes die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Bediensteten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, geht die entsprechende Information an das Personalamt; hier werden die eventuell notwendigen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen geprüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die Straftat keinen korruptiven Hintergrund (§§ 331, 332, 333,334 StGB), verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im Personalamt und ggf. im Revisionsamt; alles Weitere wird von dort veranlasst. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an das AKR bei Hinzutreten neuer Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet. Kommt das AKR jedoch zu dem Ergebnis, dass die Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht kommt. In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; eine entsprechende Strafan-zeige wird durch das AKR erstattet. Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Bediensteten (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das Personal- und Organisationsamt in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen mit diesem Strafanzeige. In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (Personalamt, Fachämter, GMVK). Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von AKR und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt die - die Straftaten begünstigenden - aufbau- und ablauforganisatorischen, strukturellen, verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftätern zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden - wenn notwendig - das POA, das Rechtsamt, sowie die GMVK in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn Sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Rückgabe der Zuwendung durch das AKR oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt.
- b)Verfahren im Berichtszeitraum Im Berichtszeitraum ging das AKR in insgesamt 16 Fällen dem Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. Darüber hinaus waren noch 5 Verfahren aus dem Vorjahresberichtszeitraum anhängig. In 10 Fällen wurde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main erstattet. Von den jeweils eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden drei nach § 153a I StPO gegen Zahlung von insgesamt 1050.- € eingestellt. Zwei Verfahren wurden nach § 170 II StPO und ein Verfahren nach § 153 I StPO eingestellt. In einem Verfahren gab es 6 Einstellungen des Verfahrens nach § 170 II StPO (alles städtische Bedienstete) und eine Verurteilung nach § 333 StGB (Vorteilsgewährung) zu einer Geldstrafe i. H. v. 1800.- €. Drei Verfahren dauern noch an. 11 Vorgänge wurden oder werden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In drei Fällen, die einen ersten Verdacht auf eine Korruptionsstraftat begründeten, ließ sich der Anfangsverdacht durch die interne Prüfung nicht erhärten. 8 Vorgänge wurden nach dem unter 1.a, letzter Absatz, geschilderten Verfahren abgehandelt (Zuwendungen mit Sozialadäquanz).
- Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Für eine optimale Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere auch im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Aus naheliegenden Gründen (bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen u. a.) ist zur Frage der Teilnahme insbesondere an Informationsveranstaltungen, die von Firmen durchgeführt werden oder an denen Firmen beteiligt sind, allerdings grundsätzlich eine eher zurückhaltende Position einzunehmen. In den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen ..." (AGA III, 541) ist deshalb ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Das AKR bearbeitete im Berichtszeitraum 27 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen.
- Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist u. a. auch von einer entsprechenden Wertekultur der Entscheidungsträger, Vorgesetzten und der Mitarbeiter der Verwaltung abhängig. Hierzu ist die dauerhafte Sensibilisierung aller Bediensteten unabdingbar. Die in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommenen zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Mitarbeiter/-innen - Führungskräfte) werden gut angenommen. Im Berichtszeitraum wurden sechs Schulungen für insgesamt 106 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Zudem wurde die Fortbildung dort, wo es möglich war, auf die besonderen fachlichen Anforderungen des Teilnehmerkreises abgestimmt. Es wird weiter an der qualitativen Optimierung der Fortbildungsmaßnahmen gearbeitet; insbesondere soll der Schwerpunktbildung auf den Aufgabenbereich des jeweiligen Teilnehmerkreises noch mehr Rechnung getragen werden.
- Beratung von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben 13 Organisationseinheiten haben im Berichtszeitraum eine korruptionspräventive Beratung in Anspruch genommen. Die Beratungsleistung erstreckte sich über Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Rabattaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) aus korruptionspräventiver Sicht. Darüber hinaus stieg der (meistens telefonisch) nachgefragte Beratungsbedarf weiter an. So wurden im Berichtszeitraum rund 65 Anfragen sowohl von Bediensteten als auch von Organisationseinheiten zu konkreten Problemstellungen bearbeitet. Hierbei konnte festgestellt werden, dass insbesondere die Nachfragen aus den oben erwähnten Organisationseinheiten anstiegen.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
34
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP
18
nicht auf TO Die Vorlage B 389 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Freie Wähler
Ablehnung:
FDP Römer