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Medizinisches Versorgungszentrum im Bereich des Bebauungsplans Nr. 915 zulassen

Vorlagentyp: B

Bericht

Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein Allgemeines Wohngebiet zu schaffen, um dringend benötigten Wohnraum herzustellen. Auch im rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan vom 17.10.2011 wird diese Fläche als Wohnbaufläche geplant dargestellt. Da die Voraussetzungen des § 13b BauGB unter anderem die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet, wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren angewendet. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 BauNVO (Baunutzungsverordnung), zu denen auch Arztpraxen gehören, zulässig, nicht jedoch ganze Gebäude. Somit könnte eine Gemeinschaftspraxis für Hausärzte zum Beispiel im Erdgeschoss einer dreigeschossigen Bebauung integriert werden ohne das Ziel des Bebauungsplanes und die Anwendung des § 13b BauGB in Frage zu stellen. Die Bedarfsplanung der kassenärztlichen Vereinigung (nach deren Angaben in Fokus Gesundheit 2018 - Analyse der ambulanten medizinischen Versorgung) stellt für das Stadtgebiet der Stadt Frankfurt hinsichtlich von Hausärzten als auch von Fachärzten eine Überversorgung fest, wobei bezogen auf einzelne Stadtteile diese Aussage nicht zutreffen muss. Das bedeutet aber, dass keine Neuzulassung möglich ist, sondern nur eine Verlagerung von Praxen oder die Einrichtung einer Zweigstelle. Die Bauleitplanung ist nur eine Angebotsplanung und kann nicht die Steuerung von Praxisniederlassungen übernehmen.

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

39
39. Sitzung OBR 10
TO I
✓ Angenommen

Einstimmige Annahme

40
40. Sitzung OBR 10
TO I
✓ Angenommen

Einstimmige Annahme

38
38. Sitzung Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I
✓ Angenommen

38
38. Sitzung Ausschuss für Soziales und Gesundheit
TO I
✓ Angenommen

Verknüpfte Vorlagen