Voraussetzung für attraktives Angebot für hausärztliche Versorgung im Bebauungsplan Nr. 915 - Nördliche Weinstraße/Gießener Straße
Stellungnahme des Magistrats
Die Bauleitplanung kann nur einen Rahmen zu Art und Maß der Nutzung vorgeben, der dann später im Baugenehmigungsverfahren entsprechend den Vorgaben konkret ausgefüllt wird. Der rechtswirksame Regionale Flächennutzungsplan vom 17.10.2011 stellt die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche geplant dar. Der Bebauungsplan baut auf den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans auf. Im Allgemeinen Wohngebiet sind unter anderem auch Räume für freie Berufe wie z. B. Räume für Praxen zulässig. Ebenso sind in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Arztpraxen als so genannte Anlagen für gesundheitliche Zwecke regelmäßig zulässig. Die Bauleitplanung wird somit einen weiten bauplanungsrechtlichen Genehmigungsrahmen ermöglichen, jedoch wird die Niederlassung von Ärzten primär über die Zulassungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung gesteuert oder liegt in der unternehmerischen Entscheidung niederlassungswilliger Ärzte.