Versäumnisse der Stadt beim Wohnungsbau in Kalbach Fehlende seniorengerechte Wohnungen
Vorlagentyp: B
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 16.07.2018, B 202
Betreff: Versäumnisse der Stadt beim Wohnungsbau in Kalbach Fehlende seniorengerechte Wohnungen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 22.03.2018, § 2512 - OA 175/17 OBR 12, OA 230/18 OBR 12, B 373/17 - Zu
- ) Im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 469 ist die in Frage stehende Fläche für "Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf -Altenwohnungen" ausgewiesen. Der in dem mit dem Investor abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag festgelegte Zweck ist die "Errichtung von Altenwohnungen". Eine Altenwohnung ist eine abgeschlossene Miet- oder Eigentumswohnung mit spezieller Ausstattung und besonderen Einrichtungen für die Nutzung durch ältere Menschen (eventuell auch durch jüngere Behinderte); gesetzliche Festsetzungen insbesondere zur Wohnungsgröße von Altenwohnungen existieren nicht. Auf die DIN 18025 (Barrierefreies Wohnen) sowie die Planungsempfehlung des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für Altenwohnungen, Wohnungen in Altenwohnheimen und Wohnplätze in Altenheimen wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen. Zu 2.) Auf dem Grundstück ist die Errichtung einer Wohnanlage für altengerechtes Wohnen mit 30 Wohneinheiten sowie die Errichtung von 30 Stellplätzen genehmigt worden (Baugenehmigung B-2016-301-4). Der Baubeginn wurde der Bauaufsicht zwischenzeitlich mitgeteilt. Die Baugenehmigung wurde im Einklang mit den genannten Ausweisungen im Bebauungsplan (Altenwohnen) erteilt. Bei der Größe und dem Zuschnitt der Wohnungen wurde dabei auch berücksichtigt, dass eventuelle Pflegepersonen mit im Haushalt leben können. Zu 3.) Die im Bebauungsplan festgeschriebene Zielsetzung waren Altenwohnungen, kein sozial geförderter Wohnungsbau mit Mietpreis- oder Belegungsbindung. Auf dieser Grundlage wurde 2012 der Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen, der den Erbbauberechtigten für die Laufzeit in eine eigentümerähnliche Rechtsposition setzt. Anderweitige politische Vorgaben wie beispielsweise die Vergabe an eine städtische oder stadtnahe Wohnungsbaugesellschaft hat es seinerzeit nicht gegeben.
Beratungsverlauf 2 Sitzungen
Sitzung
24
OBR
12
TO I, TOP 26
Die Vorlage B 202 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
24
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP
24
nicht auf TO Die Vorlage B 202 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION Frankfurter